Über Jahrhunderte wurde die Bauersfrau in den amtlichen Dokumenten nicht erwähnt. Zum Beispiel wurde 1777 die Witwe und Hoferbin des Freischulzenhofes namentlich nicht genannt, aber ihr Bräutigam Johann Engwer.
Amtsgericht Bublitz I/75_1777+03+20
Erst nach 1838 tauchen die erbenden Witwen oder Töchter in den Grundakten von Bischofthum bzw. bei Verkäufen als Miteigentümerinnen auf:
Die Bauer Carl Ludwig Kuchenbeckerschen Eheleute verkaufen die Erbpachtsgerechtigkeit ihres in Bischofthum belegenen Bauerhofes mit sämtlichen Pertinenzien desselben, namentlich auch mit allen Rechten und Gerechtigkeiten daran, welche ihnen durch die Erbverschreibung der Königl. Regierung zu Cöslin vom 4. Septbr 1838 zugesichert sind, jedoch ohne Inventarium an den Bauern Otto Gehrke zum freien Eigenthum.
Amtsgericht Bublitz I/76_1839+06+11
Die Aufgaben der Bauersfrauen waren vielfältig.
Sie hatten nicht nur an der Feldarbeit teilzunehmen, sondern auch den Garten zu bestellen und alle Arbeiten im Haushalt zu erledigen. Dazu gehörten – neben den alltäglichen Verrichtungen – die Kinderaufzucht und die Herstellung der Materialien für die Kleidung sowie ihre Anfertigung. Die Gesundheit der Bäuerinnen war aufgrund ihrer schwächeren Konstitution häufig gefährdet, denn gleichzeitig waren viele Frauen fast fortwährend schwanger. Jede Entbindung bedeutete ein hohes Risiko, diese nicht zu überleben. Wohl auch deshalb wurden Schwangere unter besonderen Schutz gestellt und waren während der Schwangerschaft beispielsweise von bestimmten Abgaben befreit.