Von einem allzeit harmonischen, friedvollen Miteinander war das Dorf so weit entfernt wie jede Lebensgemeinschaft zu allen Zeiten. Beispiele für Unstimmigkeiten sind Streitfälle um Ackergrenzen und ungesicherte Triften sowie die umstrittene Wahl des Dorfschulzen, die in einer Klage gegen den Lehrer Hoffmann gipfelte. Die Klage führte der Büdner Wilhelm Roeske mit einigen seiner Familienmitglieder, wogegen sein Bruder Friedrich Roeske den Lehrer verteidigte. Ohne gesetzgeberisches Regulativ, ohne Verwaltung war auch diese Dorfgemeinschaft nicht denkbar.
Die Verwaltung des Dorfes Bischofthum stützte sich anfangs auf überliefertes Recht, das als Gewohnheitsrecht von den Herkunftsorten der Vorväter übernommen und an die örtlichen Verhältnisse angepasst war. Ob und inwieweit bei der Dorfgründung eingeführtes mit slawischem Recht vermischt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Das im Dorf gelebte Gewohnheitsrecht wurde Weistum oder Willkür bzw. Beliebung genannt. Das in einem Rechtsfall anzuwendende Recht musste von den Schöffen (mhd. schaffen
[gestalten, anordnen]) aus dem überkommenen Recht geschöpft
(= entnommen) und gewiesen
werden.
Um 1500 trat nach und nach das römische Recht an die Stelle der Weistümer. Letztere wurden 1751 von der Erneuerten und verbesserten Dorf-Ordnung des Königreichs Preußen abgelöst. Aber noch 1797 entschieden die Dorfbewohner unter Führung der Gerichtsmänner Peter Martin Kockenbecker und Dallü Martin Kockenbecker in einem Streitfall zu Grundstücksgrenzen nach der Gewohnheit seit undenklicher Zeit
.
Amtsgericht Bublitz I/75_1797+11+25
Der Vergleich dieser immer wieder angepassten und erweiterten Vorschriften lässt dennoch bis zur Bauernbefreiung und der Gleichstellung der Stände eine gewisse Gleichförmigkeit bezüglich der Stellung der Bauern erkennen.