Als Gesinde wird die Gesamtheit der Knechte und Mägde bezeichnet. Der Ursprung des Begriffes liegt in althochdeutsch gisind Gefolgsmann
, d. h. im eigentlichen Sinne derjenige, der den gleichen Weg hat
.
Das Gesinde (Knechte Mägde) war dem Bauern und der Bäuerin untergeordnet und wurde wie der eigene Nachwuchs behandelt, zumal das Gesinde meist ein geringes Alter aufwies, denn der Dienst begann meist mit 10-15. Dadurch ergab sich eine relativ ein-heitliche Altersstruktur dieser Gruppe. Gerade weil und wenn die Bauernhäuser eine offene Struktur hatten und die Privatsphäre kaum unterstützten, gab es keine Abgrenzung zwischen der biologischen Familie des Bauern und dem Gesinde, auch wenn dieses mit dem Bauern oft nicht verwandt war.
Der Gesindestatus war lange Zeit ein Durchgangsstatus. Knechte und Mägde waren meist unverheiratet. Die ländliche Jugend verdingte sich als Gesinde, bevor sie selbst einen Haushalt gründete. Knechte oder Mägde, die heirateten, konnten als Einlieger oder Inwohner manchmal auf dem Hof bleiben, manchmal mussten sie einen anderen Hof finden.
Nur vereinzelt werden in den Grundakten zu Bischofthum Knechte erwähnt, nämlich dann, wenn sie bei ihrem brüderlichen Hoferben als Hilfskraft tätig waren.
Die Rechte und Pflichten des Gesindes waren in speziellen Gesindeordnungen geregelt, so z.B. 1794 im Allgemeinen Preußischen Landrecht, und in einer Neufassung von 1810. 1846 wurde dem Gesinde vorgeschrieben, mit Erreichen des 16. Lebensjahres ein Gesindedienstbuch
(Arbeitsbuch) zu führen. 1854 verschärfte das Gesetz die Strafvorschriften bei Vertragsbruch des Gesindes. 1900 milderte das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) einige Bestimmungen der Gesindeordnung. 1918 wurden alle Gesindeordnungen in Deutschland aufgehoben.