Erbverschreibungs–Entwurf (1826)

Der Entwurf wurde beispielhaft ausgestellt und in den Vordruck die Namen Michael Dahlke und Christian Kuchenbecker eingefügt.

Namens Seiner Königlichen Majestät von Preußen etc. Unsers allergnädigsten Herrn!

wird dem Bauer George Michael Dahlke in Bischofthum auf den Grund der wegen Aufhebung des Natural-Dienstes und erbpachtlicher Erwerbung des ihm zur Bewirthschaftung eingeräumten Hofes mit (seinem Vorfahren, dem Bauer George Dahlke) ihm aufgenommenen Verhandlungen, und in Folge der unterm 2. März 1805 ertheilten Genehmigung des Königl. Generaldirectoriums folgende Erbverschreibung ertheilt:

§.1.

Dem Bauer Christian Kuchenbecker in Bischofthum wird der Bauer-Hof, welchen bisher in dem Dorfe Bischofthum Amts Bublitz seine Vorfahren als Laßbesitzer inne gehabt, mit sämmtlichen dazu gehörigen Pertinentien und Gebäuden, in seiner jetzigen Lage und Beschaffenheit, imgleichen in seinen jetzigen Grenzen und mit allen denselben zustehenden Rechten und Befugnissen, auch mit der dabei befindlichen lebenden und todten Hofwehr, zum Erbpachts-Besitz überlassen und hierdurch verschrieben.

§.2.

Für die erbpachtliche Erwerbung dieses Grundstücks mit Zubehör, insbesondere mit Inbegriff der Königl. Hofwehr, zahlet der Erbpächter ein Erbstandsgeld von Einhundert zwanzig Rthlr. in Courant, und da / er dies vollständig berichtigt hat, so wird darüber hierdurch quittirt.

 
§.3.

Der Besitzer des Hofes und seine Nachkommen im Besitz sollen von Trinitatis 1805 (9. Juni) ab von allen Natural-Hofe-Diensten befreit bleiben.

§.4.

Dagegen entrichtet er von demselben Zeitpunkte an, mit Einschluß des bisherigen Dienstgeldes, ein keiner Erhöhung unterworfenes Dienstablösungsgeld von zwölf Rthlr. in Courant und zwar jährlich in den 4 gewöhnlichen Terminen zur Amts-Kasse oder wohin er damit verwiesen wird. Außerdem entrichtet er auch die bisher vom Hofe geleisteten Domainen-Abgaben jährlich in den verordneten Terminen, nehmlich

an Hüfepacht
 
25sgr
 
an Hanfgeld
 
3
4
an Garnspinnergeld
 
5
 
für 2 Rauchhüner
 
2
6
und mit dem vorgedachten
Dienstablösungsgeld von
 
12
 
in Summa
13 rt
5 sgr
10 pf

geschrieben pp.

nebst den üblichen Bienenzins für den Stock 3 sgr 3 pf oder … …: einen Pfennig und das auf ihn betreffenden Theil der Abgaben aus dem wüsten Bauerhofe welchen gegenwärtig die Dorfschaft gemeinschaftlich in Nutzung hat.

 

Alle auf das Besteuerungsrecht des Staates oder auf Herkommen und Verfassung oder auf allgemeine Landes- und Polizei-Gesetze sich gründende Abgaben und Lasten, so wie die Societäts- und Communitäts-Lasten, die Abgaben an Geistliche, Kirchen und Schulen und deren Diener und die Burg- und Baudienste, müssen, in so weit solche nicht abgelöset sind, von ihm unweigerlich geleistet werden.

§.5.

Der Bauer Michael Dahlke muß von Trinitatis 1805 an, sich und seinen Hof ganz aus eigenen Mitteln erhalten, und entsagt hiermit ausdrücklich allen bisherigen Bauvergütigungen, Conservations-Kosten und Remissionen. Nur beim Hagelschlagen wird die bisherige Contributions-Exemtion, so weit auf vorgängiger Untersuchen nach der Landesverfassung dieser Anspruch annoch statt findet, ferner zugestanden, und allein in den, im Allgemeinen Landrecht Theil I. Tit. 21. §. 207. bis 211. incl. vorausgesetzter Fälle, findet wegen der grundherrlichen Abgaben Erlaß oder Zahlungs-Nachsicht statt.

§.6.

Von Trinitatis 1805 hört aller Anspruch auf freies Bau-, Reparatur-, Nutz- und Brennholz gänzlich auf; dagegen wird der Erbpächter auch von allen bisher geleisteten Forstverbesserungs-Diensten gänzlich entbunden, und nur zu den Diensten bei den Jagden auf schädliche / Thiere und Löschungs-Anstalten bei Forst-Bränden bleibt der Erbpächter nach wir vor verpflichtet.

 
§.7.

Von dem Grundstücke soll durch das Domainen- und Justiz-Amt eine mäßige Grundtaxe aufgenommen und diese in das Hypothekenbuch eingetragen werden; das Grundstück darf nur auf 2/3 dieser Grundtaxe verschuldet werden.

§.8.

Es steht dem Erbpächter das Recht zu, sein Erbpachts-Recht auf seine Erben jeder Art zu übertragen, jedoch kann:

  1. zum Natural-Besitz des Hofes jederzeit nur einer von seinen etwaigen mehreren Erben gelangen,
  2. steht dem Erblasser frei, einen Preis oder eine Erbtaxe zu bestimmen, für welche dieser Erbe den Hof übernehmen soll, jedoch darf diese den Betrag der im §.7. angeordneten Grundtaxe auf keine Art überschreiten.
  3. Hat der Erblasser keine solche Erbtaxe festgestellt, so muß der Hof dem neune Wirth gegen die ein für allemal auf 2/3 des Betrages der Grundtaxe festgesetzte Erbtaxe und in diesem Falle mit sämmtlichen Zubehörungen: als den dabei befindlichen Gebäuden, Landungen, Gärten, Bewährung, ferner mit so viel aus den Vorräthen in den Scheunen als / bisher die Hofwehrsaaten betragen haben, imgleichen, nach Verhältnis des Zeitpunkts der Uebergabe, mit so viel Brodtkorn, als des Dorfes Observanz mit sich bringt, und endlich nebst aller bisherigen todten und lebendigen Hofwehr, ohne daß für irgend eine von den genannten Zubehörungen dem neuen Wirth noch ein besonderer Werth in Anrechnung gebracht wird, übergeben werden.
 
  1. Diese Erbtaxe wird, wenn mehrere Erbschafts-Prätendenten vorhanden sind, von dem zum Hofwirth bestimmten Miterben, statt des Hofes und dessen Zubehörungen zur Erbschaftsmasse conferirt.
    Zu dieser Erbschaftsmasse gehört auch alles was außer den oben verzeichneten Zubehörungen im Hofe vorhanden ist, und wenn auch dies dem Neuen Wirth in Natura überlassen werden soll, so muß dieser den Werth nach einer gerichtlichen Taxe besonders conferiren.
  2. Zwischen mehreren gleich berechtigten Erben des verstorbenen Wirths, entscheidet für den Natural-Besitz des Hofes die Festsetzung der Eltern, und in deren Ermangelung die auf persönliche mehrere Tüchtigkeit gegründete Auswahl des Amts.
§.9.

Dem Erbpächter steht zwar die Befugnis zu, über das Grundstück durch Verkauf oder sonstige Veräußerung unter Lebendigen zu verfügen, jedoch mit dem Vorbehalt, daß er die Tüchtigkeit seines Nachfolgers / zur Bauerwirthschaft vorher dem Amte nachweisen und dessen Einwilligung nachsuchen muß. Auch muß sich jede Veräußerung schlechthin auf das Ganze erstrecken, und findet ohne ausdrücklichen Consens keine Vertheilung statt. Dem Domainen-Fisco bleibt in jedem Veräußerungsfalle das Vorkaufsrecht gegen Erlegung des, von einem andern erweislich gebotenen Kaufgeldes.

 
§.10.

Bei Besitzveränderungen werden nachstehende Laudemium-Gelder gezahlt:

  1. in Erbfällen
    Von Geschwister des Erblassers
    zwei Thaler vom Hundert der Grundtaxe.
    Von entfernten Verwandten oder Testaments-Erben
    fünf Thaler vom 100 der Grundtaxe
  2. Bei Veräußerungen unter Lebendigen
    zwei Thaler vom Hundert des Kaufpreises.

Der überlebende Ehegatte, so wie As- und Descendenten bezahlen in keinem Falle ein Laudemium.

§.11.

Der Erbpächter ist verbunden, auf Grund dieser Erbverschreibung in dem Amts-Hypotheken-Buche den Besitztitel auf seinen Namen und auf seine Kosten berichtigen zu lassen. Bei Berichtigung des Besitztitels sollen auch die grundherrlichen Gefälle und Natural-Leistungen, und sämmtliche Einschränkungen des Eigen- / thums und der Disposition eingetragen werden. Auch ist der Erbpächter verpflichtet, die Hof- und Wirthschaftsgebäude bei der Feuer-Societät nach ihrem Werthe versichern zu lassen. Es wird hierbei ausdrücklich festgesetzt, daß bei etwaigen Brandschäden an den Gebäuden, sie mögen entstehen woher und wodurch sie wollen, der Fiscus als Erbverpächter in keinem Fall - die Feuerkassen-Entschädigung mag zureichen oder nicht -, irgend eine Verpflichtung haben soll, die Gebäude wieder herzustellen oder die Kosten dazu ganz oder theilweise herzugeben, sondern daß dies lediglich und allein Sache des Erbpächters ist.

 
§.12.

Die Kosten der Ausfertigung dieser Erbverschreibung werden von dem Erbpächter getragen.

Urkundlich ist diese Erbverschreibung unter der geordneten Unterschrift und Siegel ausgefertigt.

Cöslin, den 6 ten März 1826

(L.S.)

Königl. Preuß. Regierung, II. Abtl.

Entwurf
zur Erbverschreibung für den
Bauern Michael Dahlke zu
Bischofthum

 

Regierung Köslin/12805_1826+03+06_CK