Erbverschreibung

Mit dem Begriff Erbverschreibung wird die vertragliche Vereinbarung zur Privatisierung von bisher lassitisch genutztem, staatlichem Grundbesitz bezeichnet. Hinter dieser Übertragung des erblichen Nutzungsrechts stand u.a. das Bestreben des Staates, seine Steuereinnahmen über den Weg der Förderung des Gewinnstrebens zu erhöhen.

Zwei Verfahren gab es zu diesem Thema in Bischofthum: Die Verhandlungen zu den Erbverschreibungen der Buden und die zu den Bauernhöfen.

Die erbpachtrechtliche Übertragung der Buden wurde teils in den Jahren 1794 und überwiegend 1805 durchgeführt und die Verträge hierzu hauptsächlich 1826 verhandelt. Meinungsverschiedenheiten mit dem Amt Bublitz über den Inhalt der Verträge gab es nicht. Ablösebeträge waren nicht fällig, jedenfalls sind in den Verträgen keine diesbezüglichen Geldbeträge genannt. Lediglich von einigen Büdnern wurden privatrechtliche Prozesse wegen verweigerter Nutzungsrechte gegen die Bauern geführt, aus deren Besitz die Buden abgetrennt worden waren. Die Budenbesitzer verpflichteten sich zur Zahlung von Prästanda wie Weidegeld und Grundgeld.

Die erbpachtrechtliche Übertragung der Höfe geschah in unterschiedlichen Verfahren, Grundlage war jeweils das Allgemeine Landrecht vom 5. Februar 1794, das die Änderung und Aufhebung der Rechte an Grundstücken zuließ.

Der Freischulze nutzte diese Verordnung in Eigeninitiative. Auf seinen Antrag begannen die Verhandlungen zur erbpachtlichen Erwerbung im Jahre 1794, die Vollziehung des Vertrages erfolgte 1798. Ein Ablösebetrag wurde für diesen Hof offenbar nicht erhoben.

Für die übrigen Bischofthumer Bauern erteilte das Königl. Generaldirektorium am 2. März 1805 die Genehmigung zur Ausstellung von Erbverschreibungen. Mit dem demselben Datum erwarben die Bauern mit der Entrichtung von Erbstandsgeldern ihre Höfe. D.h., seit dem 2. März 1805 waren die Bauern rechtmäßige Besitzer ihrer Grundstücke und galten als frei. Dennoch begannen die Verhandlungen zu den Erbverschreibungen der Höfe in Bischofthum erst 1826.

Die Erbstandsgelder für Höfe mit Hofwehr betrugen 120 Reichstaler, für solche ohne Hofwehr 50 Reichstaler. Die zu leistenden Domänenabgaben betrugen: Hufen-Pacht 25 sgr; Hanf-Geld 3 sgr 4 pf; Garnspinnergeld à Stück 10 pf (6 Stück) 5 sgr; Rauchhüner à Stück 1 sgr 3 pf (2 Stück) 2 sgr 6 pf; Dienst(ablösungs)geld 12 bzw. 14 rt. Daneben waren Contribution und Cavalleriegeld mit 5 rt 11 sgr 13 pf zu entrichten.

Die Entwürfe der Erbverschreibungen sind ausgestellt auf die in der Prästationstabelle von 1825 genannten Hofbesitzer. Die Verhandlungen gerieten am 22.04.1828 wegen der Unterschriftsverweigerung der Bauern ins Stocken. Erst 1837 wurden die Verhandlungen für einzelne Höfe, dann 1838 für die restlichen wieder aufgenommen und abgeschlossen und die Besitztitelberichtigung im Hypothekenbuch veranlasst. Die Vollzieher der Verträge waren zum Teil andere als zu Beginn der Verhandlungen, nämlich Söhne oder Schwiegersöhne. 1840 erfolgte die Meldung des Vollzugs der Erbverschreibungen an die Königliche Regierung zu Köslin.

Für die lange Dauer der Verhandlungen gab es in Bischofthum mehrere Gründe:

  • Einmal hatte der Fiskus kein besonderes Interesse an der schnellen Vollziehung der Verträge, denn mit dem Empfang der Erbstandsgelder, dem regelmäßigen Eingang der Pacht (Dienstablösungsgelder und Domänen-Abgaben), der Ablösung seiner Instandhaltungs- und Versorgungspflichten und der Einstellung seiner sozialen Aufgaben erloschen seine finanziellen Anreize.
  • 1807 geriet Pommern unter französische Besatzung, die erst 1815 im Befreiungskrieg endete und die vertragliche Regelung der Eigentumsübertragung verzögerte.
  • Das Edikt vom 9. Oktober 1807 regelte den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums sowie die persönlichen Verhältnisse der Landbewohner. Bei der Umsetzung des Edikts wurde mehrfach eine Anpassung der Vorgehensweise erforderlich, sodass die gleichzeitige, provinzübergreifende Durchführung nicht möglich war.Erst mit dem Gesetz über den Eigentumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke vom 05.05.1872 und der Grundbuch-Ordnung vom gleichen Tage scheinen belastbare Grundlagen für den Verkauf von Grundstücken vorgelegen haben.
  • Da die Bischofthumer Bauern bereits seit 1805 im erbpachtlichen Besitz ihrer Höfe waren, waren sie vom Oktoberedikt von 1807 nicht unmittelbar betroffen, sahen daher auch keine Notwendigkeit einer überstürzten vertraglichen Regelung. Zudem nahm die Regulierungs-Kommission die Gemeinheitsteilung auch ohne den Abschluss der Verträge vor.
  • Die nach der Absenkung des Vilmsees bei Neustettin in der Gemarkung Bischofthum begonnenen Meliorationsmaßnahmen ließen eine Beurteilung der hinzugewonnenen landwirtschaftlichen Flächen noch nicht zu, sodass eine gerechte Teilung der Flächen entsprechend der Bodengüte erst nach geraumer Zeit möglich war. Außerdem ließen sich Gemeinheitsteilung und Separation, die Vermessung der Grundstücke und eine dementsprechende Eintragung in das Grundbuch nur im Zusammenhang durchführen. Man kann auch stillschweigendes Einverständnis zwischen dem Amt Bublitz und den Bischofthumern annehmen, um den komplizierten Prozess der Regulierungen incl. der Gemeinheitsteilung und Separation vor dem bindenden Rechtsakt abzuschließen.
  • Die Unterschriften wurden von den Bauern wegen teilweise unklarer Grenzverläufe nach Stepen und Groß Wittfelde sowie wegen unrechtmäßig oder entgegen ihrer Gewohnheit eingeforderter Dienstverpflichtungen (z.B. Fuhrdienste für die Mühle und die obliegende Last zu den gesamten Domainen Vorwerken im hiesigen Amte Burg- und Baudienst zu leisten. Die Regierung Köslin räumte die diesbezüglichen Einwände der Bischofthumer Bauern aus oder erkannte sie nicht an und nötigte die Bauern zur Unterschrift.

Regierung Köslin/12805_1826+04+26
Regierung Köslin/12805_1828+04+22

1828 wurden die Verhandlungen abgebrochen. Zu diesem Zeitpunkt war bei vielen Höfen die Besitztitelberichtigung im Grundbuch nicht erfolgt und damit galten die Eigentumsverhältnisse als ungeklärt. Offensichtlich aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung strebte das Land- und Stadtgericht in Bublitz eine antraglose Berichtigung des Hypothekenbuches an und richtete eine entsprechende Anfrage an die Königliche General-Kommission für Pommern zu Stargard. In deren Bescheid hieß es, dass Hypothekenbuch-Berichtigungen einen Antrag des Interessenten erfordern und nicht allein aufgrund des Separations-Rezesses vorgenommen werden dürften.

Amtsgericht Bublitz I/72_1836+10+19

Der Abschluss der für Bischofthum wegen der umfangreichen Landgewinnung so wichtigen Gemeinheitsteilung ist durch die Rechnung des Königlichen Oberlandesgerichts in Cöslin dokumentiert. Darin wurden die Grundstücksbesitzer proportional ihrer Grundstücksflächen an den Kosten beteiligt.

Amtsgericht Bublitz I/72_1836+05+17

Die Verhandlungen zu den Erbverschreibungen wurden erst wieder im Jahre 1838 aufgenommen, die Unterzeichnung der meisten Erbverschreibungen erfolgte am 19.09.1838.

Regierung Köslin/1205_1838+09+19

Die Erbverschreibungen sind fortlaufend nummeriert, diese Nummern stimmen mit denen aus der Prästationstabelle nicht überein, sodass die eindeutige, generationenübergreifende Identifizierung nur selten gelingt.

Die Erbverschreibungen sind auf eine bestimmte Person ausgestellt und deren Hof ist wie folgt beschrieben: der Bauer-Hof, welchen bisher in dem Dorfe Bischofthum Amts Bublitz seine Vorfahren als Laßbesitzer inne gehabt. Der Vorfahre ist oft nicht namentlich genannt und der Flächeninhalt des Hofes nicht festgehalten.

Selbst wenn gelegentlich der Vorbesitzer genannt wurde, wie bei Friedrich Kuchenbecker, dessen Vorfahr der Bauer Xtian Kuchenbecker war, konnte es sich um Sohn und Vater handeln, aber nicht immer. Bei der damaligen hohen Sterblichkeit können die Genannten auch Brüder sein, denn zwischen dem ältesten und dem jüngsten Sohn eines Bauern konnten 20 und mehr Lebensjahre liegen. Auch könnte der Nachfolger ein Neffe sein, was auch nicht selten vorkam, oder sogar ein nicht verwandter Namensvetter. Solche Nennungen von Besitzerfolgen können Gründe für Fehlinterpretationen sein.

Bei überschlägigen zeitlichen Berechnungen sollte man zudem daran denken, dass der Hof in der Regel erst nach dem Tode des Besitzers überschrieben wurde, auch wenn tatsächlich der Sohn oder Schwiegersohn den Hof schon lange bewirtschaftete und auch Enkelkinder vorhanden waren. Hofübergaben zu Lebzeiten waren im 18. Jahrhundert die Ausnahme.

Trotz der beschriebenen Unsicherheiten und Mehrdeutigkeiten können Erbverschreibungen wertvolle familienkundliche Hinweise geben und Hinweise auf das soziale und wirtschaftliche Umfeld aufzeigen.

Prof. Erwin Spehr
Adalbert Goertz

Nachstehend ist beispielhaft eine Erbverschreibung abgebildet, ursprünglich war sie ausgestellt für den Bauern Johann Christoph Noeske und nach dessen Tod geändert für dessen Erben. Die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen wurden als Einschränkungen des Eigenthums oder der Disposition in das Grundbuchblatt übertragen.