Ein für Bischofthum zuständiger Vogt ist um 1387 nachzuweisen. Dessen Geschäfte übernahm um 1478ein Hauptmann zu Bublitz
. 1872 wurde aus dem Amtshauptmann der Landrat.
Der historische Begriff Vogt ist abgeleitet vom mhd. vog(e)t, voit, vougt, das wiederum auf ahd. fogā̌t zurückgeht, und letztlich entlehnt aus lat. advocātus‚ der Hinzu-/Herbeigerufene. Er bezeichnet allgemein einen herrschaftlichen, meist adeligen Beamten des Mittelalters und der frühen Neuzeit, dessen Rechtsauftrag sich sowohl vom spätrömischen Beamten, dem advocatus, als auch von der germanischen Munt ableitet und ein Schutzverhältnis ist, das auch Gewalt- und Vertretungsrecht einschließt.
Der Vogt regierte und richtete als Vertreter eines Feudalherrschers in einem bestimmten Gebiet im Namen des Landesherrn. Er hatte den Vorsitz im Landgericht und musste die Landesverteidigung organisieren. Im Krieg führte er das Lehensaufgebot des Landes.
Gegen Ende des 16. Jahrhunderts nannte man den Verwalter der Domänen (Amts-) Hauptmann.
Amtshauptmann ist die historische Bezeichnung für einen leitenden Verwaltungsbeamten. Die Hauptmänner waren in der Regel Adlige aus der Umgebung ihres fest abgegrenzten Amts bzw. Amtsbezirkes, in unserem Fall dem Amt Bublitz bzw. der Domäne Bublitz. Seine Aufgaben waren die Aufsicht und Kontrolle über den Amtsbezirk, insbesondere die allgemeine Verwaltung als auch die Justizpflege der untersten Instanz, d.h. er hatte Aufgaben im Gerichtswesen, in der Finanzverwaltung und bei der Besteuerung sowie Pflichten in der Landesverteidigung wahrzunehmen.
Die Trennung von Justiz und Verwaltung erfolgte erst aufgrund der Revolution von 1848/49.
Die Verwalter bezogen sich bis ins 19. Jahrhundert auf Dorfordnungen, die das Zusammenleben der Gemeindemitglieder in einem Dorf regelten, die Rechte und Pflichten der Bauern und zumeist auch die der Einwohner ohne Ackerland in der Gewannflur (Käthner, Büdner) beschrieben, soweit sie gemeindeberechtigt waren. Hausgenossen und Gesinde standen unter der Munt des Hausherrn.
Otto Hintze beschreibt einige Vorausetzungen für die Ernennung zum Amtshauptmann:
Die … Bezirke, in denen ein bedeutender Domänenbesitz vorhanden ist, werden von einem Amtshauptmann neueren Stils verwaltet und heißenÄmter. Ein solches Amt, auch Distrikt genannt, umfaßt das eigentliche Domänenamt (dasAmtim engeren Sinne), eine Stadt, nach der es genannt wird, und das ritterschaftliche Gebiet. Diese drei Bestandteile, sondern sich mehr und mehr voneinander ab; namentlich die Städte scheiden schließlich ganz aus. Domänenamt und Ritterschaft bleiben noch durch die Person des Amtshauptmanns verbunden, der auch hier imBurggerichtwie in demLandvogteigerichtder anderen Bezirke die Jurisdiktion über den eingesessenen Adel übt. Auch er muß ein landeseingesessener Edelmann sein; daß er in dem Amt selbst oder in seiner unmittelbaren Nachbarschaft angesessen sein müsse, wird zwar vom Adel auch hier (wie in den Landvogteien) verlangt; es ist hier aber nicht zur restlosen Durchführung dieses Prinzips desAmtsindigenatsgekommen.
Google Books Staat und Verfassung, von Otto Hintze
Seit etwa 1767 wurden die Vorwerke bzw. Domänen für je 6 Jahres an einen Pächter vergeben, der zugleich als Amtshauptmann tätig war. K. L. Hering machte 1837 auf die sich bei dieser Doppelfunktion gegebenen Interessenskonflikte aufmerksam:
… die Pflicht des Domänen Beamten will, daß er unter allen Verhältnissen das Königl. Interesse und das Beste der Amts-Unterthanen suche, ihm als Generalpächter die Pflicht gegen sich selbst gebietet, seinen eigenen Vorteil möglichst zu befördern, folglich der rechtschaffenste Mann bei den stündlich vorkommenden Kollisionsfällen, die für eine unpartheiische Analyse der Bestimmungsgründe nicht immer Zeit genug übrig lassen, der Versuchung unterliegen müsse, dass er die Pflichten gegen sich selbst dringender findet, wie er sollte. Allein es gehört diese Rüge vielleicht zu den Mißverhältnissen, die geduldet werden müssen, weil die Schwierigkeiten einer Abänderung wahrscheinlich mehr abschreckend, als die Nachteile der jetzigen Verfassung einleuchtend sind.
K. L. Hering
Die im 17. und 18. Jahrhundert mehrfach revidierte Land Ordnung des Hertzogthumbs Preußen
von 1640 beruht im Wesentlichen auf der Landesordnung des Hertzogthumbs Preußen so Anno 1577 publiciret
. Hierin sind relativ ungeordnet das von den Untertanen geforderte Verhalten und die zu verhängenden Strafen bei Nichteinhaltung der Regeln beschrieben.
Für die zahlenmäßig bedeutendste Gruppe der Landbevölkerung sind wiederholt sogenannte Flecken- Dorf- und Acker-Ordnungen
erlassen worden: die am 26.12.1702 von Friedrich I. für das ganze Königreich gelten sollende, faktisch lediglich für das zu seinen Domänen gehörende Gebiet, enthält in 64 Paragraphen im Wesentlichen die bereits in der Landordnung von 1640 beschriebenen Forderungen an das Verhalten der Bevölkerung, d. h. die Einhaltung eines christlichen Verhaltens. Priester und Schulzen sollen dafür sorgen, dass regelmäßiger Kirchgang stattfindet, nicht geflucht und geprügelt, kein Glücksspiel veranstaltet, kein Alkoholmissbrauch getrieben wird. Betont wird die gemeinsame Verantwortlichkeit für die Erhaltung der Infrastruktur (Kirchen, Wege, Brandschutz etc.). Außerdem wird die Vermachung der Erbschafften vor Kinder und Unmündige
geregelt, die Ausübung der Dienstpflichten, Zahlung von Dienstgeldern, etc.
Mit der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 führte die unterste Verwaltungsbehörde nicht mehr der Amtshauptmann, sondern ein Landrat.
Der Landrat wurde auf Vorschlag des Kreistags vom König ernannt. Er war die Vertretung der Landstände im Herzogtum Pommern und sicherte die Privilegien und Mitspracherechte der Stände gegenüber dem Landesherrn. Die brandenburgisch-preußische Regierung hatte in ihrem Teil Pommerns im 18. Jahrhundert neben den Landrat als Vertreter der Landstände seines Kreises einen Kreisdirektor als landesherrlichen Verwalter gesetzt. Die Ritterschaft des jeweiligen Kreises nominierte Kandidaten für beide Stellen, die schließlich in einer Person vereinigt wurden. Der ständische Titel des Landrats ging damit auf die Verwaltungsbeamten über.