18. Jahrhundert

Mehrfach versuchten die preußischen Könige die 1616 eingeführte Leibeigenschaft der Bauern abzuschaffen oder zu mildern, mit den Edikten vom 22. November 1709 unter Friedrich I., 29. Juni 1714 und 14. März 1739 unter Friedrich Wilhelm I.

Auch Friedrich der Große verordnete im Edikt vom 12. August 1749, die Frondienste herabzusetzen. Am 23. September 1763 erging eine erneute Verordnung, in der wiederum die Leibeigenschaft formal abgeschafft wurde; man sprach hinfort nur noch von Erbunterthanen.

K. L. Hering

  • Am 18. Januar 1701 entstand das historische Königreich Preußen durch die Standeserhebung des brandenburgischen Kurfürsten Friedrich III. und souveränen Herzogs in Preußen zum König Friedrich I. in Preußen.

    Bischofthum war nun Teil des Königreichs Preußen, Provinz Hinterpommern, Kreis Fürstenthum.

  • Königlich Preußische Flecken-, Dorf- und Ackerordnung für die Königlichen Domänen vom 16. Dezember 1702.

    Für die zahlenmäßig bedeutendste Gruppe der Landbevölkerung sind wiederholt sogenannte Flecken- Dorf- und Acker-Ordnungen erlassen worden: die am 26.12.1702 von Friedrich I. für das ganze Königreich gelten sollende, faktisch lediglich für das zu seinen Domänen gehörende Gebiet, enthält in 64 Paragraphen im wesentlichen die bereits in der Landordnung von 1640 beschriebenen Forderungen an das Verhalten der Bevölkerung, d.h. die Einhaltung eines christlichen Verhaltens. Priester und Schulzen sollen dafür sorgen, daß regelmäßiger Kirchgang stattfindet, nicht geflucht und geprügelt, kein Glücksspiel veranstaltet, kein Alkoholmißbrauch getrieben wird. Betont wird die gemeinsame Verantwortlichkeit für die Erhaltung der Infrastruktur (Kirchen, Wege, Brandschutz etc.). Außerdem wird die Vermachung der Erbschafften vor Kinder und Unmündige geregelt, die Ausübung der Dienstpflichten, Zahlung von Dienstgeldern, etc.

    Dietrich Flade

  • Das Bauernlegen endete in Preußen durch die 1709 erlassenen Gesetze zum Bauernschutz, man sprach nun von der Erbuntertänigkeit. Weitere Verbote des Bauernlegens folgten unter Friedrich II. im Edikt von 1749 und den Kabinettordres von 1752, 1755 und 1764.

    Doch erst am 9. Oktober 1807 erließ Friedrich II. ein Gesetz, dass auch die Bauern zu freien Leute machte:

    Mit dem Martini-Tage Eintausend Achthundert und Zehn hört alle Guts-Unterthänigkeit in Unseren sämtlichen Staaten auf. Nach dem Martini-Tage 1810 gibt es nur freie Leute …

    Die Merkmale der Erbuntertänigkeit waren die Arbeitspflicht, die Schollenbindung sowie der Frondienste und Gesindezwang für die Angehörigen. Als Ausgleich dafür existierte für die mittellosen Erbuntertänigen ein gewisser Schutz bei Alter, Krankheit und in der Bestattungsfürsorge mit Einträgen in die Kirchenbücher bei Geburt, Heirat und Tod.

    Wikipedia Bauernlegen

    Der Jahrtausendwinter Anfang des Jahres 1709 brachte in Pommern Temperaturen bis –20°C. Die Menschen durchlitten die frostigste Phase der vergangenen 10.000 Jahre, viele starben. Das Vieh erfror in den Ställen, Fauna und Flora litten erheblich. Die Schäden führten zu Missernten, weshalb es im Sommer 1709 zu schlimmen Hungersnöten kam.

    Auch diese Wetterkapriolen beförderten eine Agrar-Revolution: die Bauern stellten auf Fruchtwechsel-Wirtschaft um, sodass auf einem Feld fortan wechselnde Sorten angebaut wurden, um die Ergiebigkeit zu erhöhen. Zudem wurde die Bewässerung modernisiert, Moore urbar gemacht und Deiche aufgerüstet.

  • Eine große Pestepidemie wütete unter den durch die gerade durchlittene Hungersnot geschwächten Osteseeanrainern. Auch Pommern blieb von diesem Unheil nicht verschont. 1710 verstarben in Stettin 2000 Menschen, also ein Drittel der damaligen Bevölkerung. Stralsund, Stargard und Wolgast hatten ähnliche Verluste aufzuweisen. (Rosenow: Ein unheimlicher Gast, Wie die Pest in Pommern hauste in: Aus der Heimat 1935).

    Pommerscher Greif e.V. Die Pest in Pommern

    Am 14. November 1709 gibt die Regierung mit Billigung des Königs ein umfangreiches Pest-Reglement in Druck, das sich wie eine Kapitulationserklärung vor dem Zorn des Allmächtigen liest. Weil kein Zweifel, dass die Pest eine gerechte Straffe der begangenen Sünden, sollen insbesondere die Feiertage eingehalten werden, damit nicht der göttliche Zorn noch mehr entbrenne. Die Zusammenkünffte in den Zechen, Schencken, Wein-Bier- und Zunft-Häusern, Spielen, Music, Tantzen und Sauffen werden verboten. Die Prediger in den Kirchen sollen die Pest als eine göttliche Ruthe vorstellen, die Laster ernstlich strafen, vor allem Völlerei und Unzucht. Panikmache ist allerdings unerwünscht, Ruhe bewahren und sich willig in die Hand des Herrn begeben, das ist unter Friedrich erste Bürgerpflicht.

    Der Tagesspiegel Die Pest kommt!, 03. 01. 2010

  • Friedrich Wilhelm I., König in Preußen und Markgraf von Brandenburg, Erzkämmerer und Kurfürst des Heiligen Römischen Reiches (* 14. August 1688 in Berlin; † 31. Mai 1740 in Potsdam), aus dem Haus Hohenzollern, bekannt als Soldatenkönig, regierte Preußen von 1713 bis 1740.

    Friedrich Wilhelm I. richtete sein Augenmerk auf den Aufbau Preußens als unabhängige Militärmacht und Merkantilstaat, schuf ein umfassendes Staatsfinanzwesen und führte straffe Sparmaßnahmen am preußischen Hofe ein. Er ließ eine alle Landesteile erfassende zentral ausgerichtete, provinzial und lokal abgestufte sowie ressortgetrennte Verwaltungsorganisation durchführen. Darunter waren die Neuorganisation des Generalkriegskommissariats zur Verwaltung der Einnahmen aus Akzise (einer Art Umsatz- bzw. Grundertragsteuer) und Kontribution und die Umwandlung der Geheimen Hofkammer in das Generalfinanzdirektorium. Aufgrund seiner umfangreichen Reformen wurde Friedrich Wilhelm I. als Preußens größter innerer König bezeichnet.

    Genealogie-Tagebuch

     
  • König Friedrich Wilhelm I. bestätigte kurze Zeit nach seinem Amtsantritt am 06.07.1713 die Verleihung des Schulzenamtes durch Herzog Ernst Bogislaw von Croÿ an David Kockenbecker und dessen Belehnung mit dem Schulzenhof.

    Friedrich Wilhelm I. stützte sich dabei auf den Bericht des Amtshauptmanns zu Bublitz, Christoph Ulrich von Bonin und verfügte die bekannten Auflagen, die auch die Vorgänger im Schulzenamt zu erfüllen hatten. Diese Urkunde trägt das Königlich Preußische Siegel und wurde vom Kanzler Lorenz Christoph von Somnitz sowie dem Reg. Rath und Lehn-Secret. Balth. v. Schröder in Stargard ausgestellt.

    Amtsgericht Bublitz I/75_1713+07+06_Lehnbrief

    Das Generalfinanzdirektorium, seit 1713 neben dem Generalkriegskommissariat die höchste preußische Finanzbehörde, löste die seit 1689 bestehende Geheime Hofkammer ab und war gemeinsam mit den Amtskammern in den Provinzen für die Bewirtschaftung der Domänen zuständig.

    Preußen-Chronik

  • Eine Generalrechenkammer zur Kontrolle aller Einnahmen und Ausgaben des Staates wurde gegründet.

    Wie bereits beschrieben, versuchten die preußischen Könige mehrfach die 1616 eingeführte Leibeigenschaft der Bauern abzuschaffen oder zu mildern. König Friedrich Wilhelm I. hob mit den Edikten vom Dekret 29. Juni 1714 und 14. März 1739 auf den königlichen Domänen die Leibeigenschaft auf. Es handelte sich hierbei jedoch hauptsächlich um die Einführung des erblichen Besitzes; die Frondienste blieben, auch die Gebundenheit an die Scholle.

  • Der Amtshauptmann und die Beamten im Königlichen Amte Bublitz bestätigen am 10.08.1716, dass David Kockenbecker nach dem Tode seines Vaters David Kockenbecker als Schulze in Bischofthum tätig war.

    David Kockenbecker, Lassitter und Frey-Schulze zu Bischofthum seit 1716, wurde um 1692 geboren (berechnet auf der Basis der Volljährigkeit mit 24 Jahren) und starb im Jahre 1762. Er heiratete Marie Meyer um 1727. Seine beiden Söhne David und Joachim Friedrich Kuchenbecker, Müller in Ratzebuhr, nahmen das Erbe zunächst gemeinsam war.

    Amtsgericht Bublitz I/75_1716+08+10

    Der Landesherr war zu diesem Zeitpunkt der bereits oben genannte Soldatenkönig, der Amtshauptmann war vermutlich Gert (Gerhard oder Gerd) Wedig von Glasenapp, * 4. Februar 1688, † 2. November 1726 und zu Gramenz beigesetzt.

    Am 20.03.1768 übernahm der ältere der beiden Söhne, David Kuchenbecker, aufgrund einer Privat-Auseinandersetzung mit seinem Bruder Joachim Friedrich Kuchenbecker den Freischulzenhof und das Amt.

    Das Lehen umfasste

    • 1 Wohn Haus von 1 Etage in 8 Gebind
    • 1 Scheune von 8 Gebind
    • 1 Stall von 10 Gebind
    • 1 Thor-Zimmer von 6 Gebind
    • An Acker und Wiesen einen vollen contribuablen Hofe und noch …
      … 2 so genante Lehn-Kämpe, welche überhaupt mit 12 Scheffel besäet werden könten.

    Amtsgericht Bublitz I/75_1768+03+02
    Amtsgericht Bublitz I/75_1770+11+05_Lehnbrief
    Amtsgericht Bublitz I/75_1771+08+24

  • Um der großen Unwissenheit der armen Jugend zu begegnen, erließ König Friedrich Wilhelm am 28. Sept. 1717 in Preußen eine Verordnung zur Einführung der Allgemeinen Schulpflicht, darin heißt es u.a.:

    Die Eltern sollen ihre Kinder gegen Zwey Dreyer Wochentliches Schuel Geld von einem jeden Kinde, im Winter täglich und im Sommer wann die Eltern die Kinder bey ihrer Wirthschaft benötiget seyn, zum wenigsten ein oder zweymahl die Woche, damit Sie das jenige, was im Winter erlernet worden, nicht gänzlich vergessen mögen, in die Schule zu schicken.

    Wir können vermuten, dass die königlichen Beamten der Domänenverwaltung entsprechend der Verordnungen ihres Dienstherrn in Bischofthum unverzüglich eine Schule einrichteten. Die Naturalvergütung und der geringe Geldbetrag für den Lehrer wurden auf die Bauern, Insten, Kossäten und Handwerker umgelegt. Das Gesinde hatte nichts zu bezahlen.

    Wikipedia Leibeigenschaft

    Die Edikte gelten natürlich nur für die königlichen Domänen. Den adligen Gutsbesitzern kann der König lediglich nahe legen in ihren Herrschaftsgebieten ähnlich zu verfahren, da er dort keine Weisungsbefugnisse hat.

    Preußen-Chronik Schulpflicht

  • Mit einem Edikt vom 22. März 1719 kündigte König Friedrich Wilhelm I. an, die Leibeigenschaft aufzuheben. Die Bischofthumer Bauern mussten nicht mehr von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang arbeiten, sondern ihr Arbeitsbeginn war nun 9 Uhr.

    Friedrich Wilhelm I. bot den Bauern die Höfe gegen den Kauf der Hofwehr als deren Eigentum an. Die Bauern lehnten dieses Angebot ab, weil sie sich nicht in der Lage sahen, die Kaufgelder und die Konservationskosten aufzubringen.

    Über den Erwerb des in den Patenten von 1719/1720 angebotenen Hofeigentums durch Bauern ist kaum etwas bekannt. Die bereits in der älteren Literatur vertretene Auffassung, die Bauern hätten einerseits nicht auf die ihnen in Notfällen zustehendenen Unterstützungen durch die Herrschaft verzichten wollen (oder auch können), wären aber andereseits auch garnicht in der Lage gewesen, die geforderten Erbstandsgelder aufzubringen, wird insgesamt zutreffend sein.

    Universität Köln jwg_138_21-32

    Es fällt auf, dass für den Boden keine Entschädigung verlangt wurde. Ging der König davon aus, dass das Territorium nicht sein Eigentum war und er es demzufolge nicht verkaufen konnte?

    Zum Zwecke der Hufenklassifikation bereiste eine Kommission unter der Leitung des Generalmajors von Blankensee den Kreis Fürstentum. Tag für Tag erschienen dorfweise die Vorgeladenen, Bauern, und Kossäten, Pfarrer und Rittergutsbesitzer, Verwalter und Büdner, und wurden anhand einer vorbereiteten Liste befragt. Am 6. Juli 1719 besuchte die Kommission Bublitz und untersuchte u.a. von dort Bischoffthumb, Possess (Besitzer): das königl. Amt hieselbst.

    Die entsprechenden Instruktionen hatte der Generalmajor Peter von Blankensee erarbeitet, und wurde daraufhin vom König zum Leiter der Classificationscommission ernannt.

    Der Hufenklassifikation wurde die Dorfmatricul von 1628 zugrunde gelegt, in der alle Häger undt Landthueffen, Item Heuser, Buden undt Keller auff Hackenhueffen gerichtet undt angerechnet sein. Für Bischofthum war eine Größe von 11 ½ Landhufen angegeben. Nach Müller war diese Angabe kein Flächenmaß, sondern eine Besteuerungseinheit, bei der ein Reinertrag von 40 Talern als eine Hufe galt.

    Gerhard Müller, Seite 138

    Beim Königl. Landes-Ökonomie-Rath K. L. Hering lesen wir, dass die steuerbaren Hufen in Real- und reduzierte Hufe unterschieden wurden, von welchen jene die vorhandenen Hufen nach dem Flächenmaße, diese diejenigen nach ihrem Ertragswert bezeichnen.

    Obwohl die Durchführungsinstruktion der Klassifikation geringfügig modifiziert war, wollen wir annehmen, dass die Größenbestimmung nach dem Reinertrag noch angewendet wurde. Dann erwirtschafteten die 16 Bauern in Bischofthum einen Reinertrag von 460 Talern. Daraus lässt sich kein Flächenmaß ableiten, aber wohl ein gerechtes Steuermaß. Wenn man den Ertrag in Relation zur protokollierten Aussaatmenge setzt, hatten 15 Bauern einen Reinertrag von je ca. 28,33 und der Lehnschulz von 35 Talern, d.h., der Schulze erwirtschaftete wohl etwa den Wert von zwei fünfjährigen Kühen.

    Wenn man allerdings die Aussage in der Hufenklassifikation von Bischofthum wörtlich nimmt Nach der Matricul de Ao 1628 sollen seyn an Lhfn wie in der Dorfs-Matricul notiret 11 ½ Lhfn., kann man die Größenangabe als Flächenmaß interpretieren. Unter dieser Annahme können wir versuchen die Größe zu bestimmen. Wir nehmen die vom pommerschen Landtag 1616 festgesetzten Flächenmaße an. Danach umfasste 1 Landhufe 30 pommersche Morgen à 6550 m² = 19,65319 ha. Die 11 ½ Landhufen hatten demnach 345 Morgen oder 226 ha Flächeninhalt. Also wurden von den 16 Bauern durchschnittlich 21,5 Morgen oder 14,12 ha bestellt. Das wiederum bedeutet, 1628 konnten von der Gesamtfläche von 1.008,612 ha nur ca. 22 % des Gemeindeareals landwirtschaftlich genutzt werden.

    Die Hufenklassifikation erfasste neben den Namen der Besitzer und deren Verwalter auch die der Bauern, Kossäten und anderer Landbewohner. Im Falle von Bischofthum wurden zwei wüste Stellen und zwei freie Katen ohne Land erwähnt, zusätzlich zu den Bauern und ihren Familien waren deren Eltern, ein Instmann und drei Weiber aufgezählt.

    Hufenklassifikation

  • Die bis dahin nebeneinander bestehenden obersten Finanzbehörden, die seit 1653 bestehende Generalfinanzdirektion für die Verwaltung der Domäneneinkünfte und das seit 1713 existierende Gegeneralkriegskommissariat für die Steuerverwaltung, wurden am 20. Dezember 1722 von König Friedrich Wilhelm I. zum Generaldirektorium, mit vollem Namen General-Ober-Finanz-Kriegs- und Domänen-Direktorium, zusammengelegt.

    Durch die Vereinigung der Behörden gelangen u.a. eine straffere Lenkung der Wirtschaft und die Erhöhung des Finanzaufkommens zur Stärkung und Vergrößerung der Armee.

    Wikipedia Generaldirektorium
    Universität Köln jwg_52_245-259

  • Das Generaldirektorium, die Kriegs- und Domänenkammer, nahm 1723 in Stargard seine Tätigkeit auf, wurde jedoch nach wenigen Monaten nach Stettin in das ehemalige Herzogsschloss verlegt. Die Kammer übernahm alle Aufgaben der Provinzverwaltung, Polizeiaufsicht, dazu Wirtschafts-, Steuer- und Sicherheitsfragen in Stadt und Land. Nicht in ihren Kompetenzbereich fielen lediglich Fragen der staatlichen und lehnsrechtlichen Überordnung, das allgemeine Gerichtswesen sowie kirchliche und schulische Angelegenheiten, die der Regierung und dem Konsistorium oblagen.

    Direkte Ausführende der von der Kammer erlassenen Anordnungen waren für die Städte die Steuerräte, für die Landkreise die Landräte. Dem Amt unterstanden außerdem das 1709 eingerichtete Provinzial-Sanitäts Collegium und das seit 1724 bestehende Kollegium Medicum. Die Kriegs- und Domänenkammer selbst unterstand dem General-Ober-Finanz-Kriegs- und Domainen Direktorium in Berlin. Sie existierte bis 1808, als sie als Ergebnis der Stein-Hardenbergschen Reformen aufgelöst wurde; ihre Kompetenzen wurden gemeinsam mit den Akten von den neugebildeten Ämtern der Provinzialverwaltung – den Regierungen – übernommen.

    Nach Einschätzung des Historikers Martin Wehrmann (1861–1937) hatte es die neue Behörde in Pommern ganz besonders schwer, Ordnung zu schaffen, da die Zustände recht verlottert waren.

    Wikipedia Kriegs- und Domänenkammer

  • Preußisch-Pommern wurde 1724 in vier steuerrätliche Städtekreise (Stettin, Pyritz, Kolberg, Stolp) und 17 landrätliche Kreise eingeteilt, neben denen es noch drei Prälatenkreise gab. An der Spitze eines jeden Kreises stand ein Landrat, der landesherrlicher Beamter, aber auch Vertreter der Kreisstände war. Ihm entsprach in den Städten der Steuerrat, der aber nur dem Landesherrn verpflichtet war. Unterhalb dieser Mittelebenen bildeten die Stadträte, Rittergutsbesitzer und Domänen-Amtmänner die untere Verwaltungsschicht.

    Die immer wieder auftretenden Schwierigkeiten bei der Verwaltung der Bischofthumer Grundstücke können auch aus den wechselnden Zuständigkeiten und der damit einhergehenden Verlagerung von Akten resultieren.

  • In Torgelow wurden erstmals Kartoffeln angebaut.

  • Die erste Lehrerbildungsanstalt wurde in Stettin eröffnet. Die geringen Erfolge des Unterrichts lassen daran zweifeln, dass Bischofthum vor dem 19. Jahrhundert in den Genuss gebildeter Lehrer kam, denn noch 1838 unterzeichneten viele Bauern ihre Erbverschreibung mit drei Kreuzen.

  • In Preußen führte Friedrich Wilhelm I. 1733 das Kantonsystem ein, ein bis 1814 gültiges, erstes gesetzlich geordnetes Rekrutierungssystem. Es erklärte die Verbindlichkeit zu Kriegsdiensten als Pflicht aller Männer (mit bestimmten Ausnahmen). Jeder in einem Kanton, einem militärischen Aushebungsbezirk mit etwa 5000 Feuerstellen, geborener Knabe wurde vom Pfarrer in eine Liste eingeschrieben und diese dem Regiment mitgeteilt. Mit dem 20. Lebensjahr wurde der Kantonpflichtige gemeinsam von Militär- und Zivilbehörden gemustert und zu lebenslänglicher, später 20jähriger Dienstpflicht ausgehoben. Jedem Regiment wurde ein bestimmter Kanton zugewiesen, aus dem es die Wehrpflichtigen rekrutierte.

    Preußen-Chronik
    Kantonsystem

  • Mit der Verordnung vom 14. März 1739 wurde das Bauernlegen untersagt:

    Quelle: K. L. Hering Über die agrarische Gesetzgebung in Preußen
    Edgar Loening

    Mit dem Edikt Friedrichs des Großen vom 12. August 1749 erfolgte eine Präzisierung und Verschärfung des Verbots des Bauernlegens. In diesem Edikt verordnete er auch das Herabsetzen der Frondienste.

    Dagegen wehrte sich der Adel mit dem Argument, dass die Beschränkungen der Dienste führe dahin, dass die Bauern noch fauler und liederlicher würden und die Gutsbesitzer nicht mehr alle Äcker in Kultur nehmen könnten, was sich bereits auf den königlichen Vorwerken gezeigt habe.

    Ostpommern e.V. Über die Auflehnung der Bauern des Rügenwalder Amtes gegen die Obrigkeit um das Jahr 1796

  • Friedrich Wilhelm I. wurde abgelöst von Friedrich II. von Preußen (* 24.1.1712 in Berlin; † 17.8.1786, in Potsdam), auch Friedrich der Große und Der Alte Fritz genannt, er war als Friedrich IV. Kurfürst und Markgraf von Brandenburg, seit 1740 als Friedrich II. König in und ab 1772 erster König von Preußen. Friedrich II. bezeichnete sich selbst als ersten Diener des Staates.

    In seiner fast ein halbes Jahrhundert währenden Regierungszeit gelang es Friedrich II. nahezu alle Lebensbereiche innerhalb seines Herrschaftsgebiets in Sinne einer dem Allgemeinwohl dienenden Staatsordnung zu gestalten, als dessen der oberster Repräsentant er sich sah.

     
  • Einrichtung eines ersten reinen Fachdepartements im Generaldirektorium, zuständig für Handel und Gewerbe.

    Insbesondere wandte sich Friedrich II. dem Bauernstande zu:

    Quelle: Hermann Lemke Bilder aus der Heimatkunde Pommerns
  • Bald nach Friedrichs Thronbesteigung suchte eine schreckliche Hungersnot Pommern heim. Der in Kolberg geborene Seefahrer und Bierbrauer Joachim Nettelbeck berichtet in seiner Autobiografie über die katastrophale Versorgungslage in seiner Stadt:

    Ich mochte wohl ein Bürschchen von fünf oder sechs Jahren sein und noch in meinem ersten Höschen stecken, als es hier bei uns im Lande und weit umher eine so schrecklich knappe und teure Zeit gab, dass viele Menschen vor Hunger starben […] Es kamen von landeinwärts her viele arme Leute nach Colberg, die ihre kleinen hungrigen Würmer auf Schiebkarren mit sich brachten […], weil man Getreideschiffe in unserem Hafen erwartete […] Alle Straßen bei uns lagen voll von diesen unglücklichen ausgehungerten Menschen.

    Joachim Nettelbeck Ein Mann, des Seefahrers und aufrechten Bürgers Joachim Nettelbeck wundersame Lebensgeschichte von ihm selbst erzählt

    Aus Anlass der Hungersnot in den Jahren 1743 und 1744 versuchte Friedrich II. in Kolberg den Kartoffelanbau einzuführen. Wegen der unzureichenden Einweisung der Bürger gelang dieses nicht sofort: Die Dinger riechen nicht, und schmecken nicht; und nicht einmal die Hunde mögen sie fressen. Was wäre uns damit geholfen?

  • Quelle: Paul Säurich Auf Dem Felde

    Auf Inspektionsreise begutachtete der Alte Fritz den Kartoffelanbau:

    Quelle: Robert Warthmüller Der König überall
  • Unter Friedrich II. wurde das Oderbruch entwässert. Die Oder erhielt ein neues, begradigtes Flussbett: 60 km wurden eingedeicht und Sumpfgebiete trockengelegt. Aus sumpfiger Wildnis wurde eines der fruchtbarsten Ackerbaugebiete, das sich zur Kornkammer Preußens und zur Speisekammer Berlins entwickelte.

    Später bezog das preußische Streben nach neuem Land auch die Warthe und Netze ein. Nach der Urbarmachung der Gebiete förderte Friedrich der Große deren Besiedelung. Er leitete zwischen 1740 und 1786 eine breit angelegte Kolonisierung ein. Er warb fleißige und arbeitsame Ausländer für die neuen Siedlungsgebiete Pommerns an.

    Reiseziele Brandenburg Das Oderbruch
    Auswanderung Pommern

    Bischofthum war zunächst von diesen Ansiedlungsprojekten nicht erfasst. Diesen Schluss lassen die in diesem Dorf heimischen Familiennamen zu. Die alteingesessenen Sippennamen in Bischofthum vor 1719 lauteten Bansemer, Daley (Dallü), Glashagen (1624) (Gloßhag), Ko(c)kenbecker (1624) (Kaukenbecker) und Koseschke. Erst um 1776 kam der Name Dahlke als Zuzügler aus dem Nachbardorf Stepen hinzu und besetzte die frei gewordene Schäferstelle. Weitere neue Namen sind erst ab 1794 festzustellen.

  • Friedrich II. bestellte Cocceji zum Großkanzler und stattete ihn mit weitreichenden Vollmachten zur Justizreform aus. Sein Handeln war dabei auf eine verbesserte Ausbildung des Personals, einheitliche Besoldung der Richter, die Abschaffung prozessualer Missstände und die Beseitigung von konkurrierenden Zuständigkeiten gerichtet.

    Mit seinem Namen verbindet sich aber insbesondere das 1748 geschaffene Tribunal. Mit diesem etablierte sich nicht nur erstmals ein für alle Instanzen verbindlicher höchster Gerichtshof, sondern seine Einrichtung markiert das Ende des Vorrangs der ständischen Ordnung.

    Wikipedia Cocceji

  • Durch die am 28.Mai 1746 verordnete Landesaufnahme ergab sich, dass sich nach dem dreißigjährigen Krieg die Zahl der Dörfer erhöht und die Zahl der Bauern- und Kossätenhöfe erheblich abgenommen hatte weil die adligen Güter und Vorwerke seitdem durch die Einziehung vieler bäuerlicher Höfe und Hufen fortwährend vergrößert worden waren.

    Daraufhin erging das Edikt vom 12. August 1749, worin das Zusammenziehen der Bauernhöfe und die Vereinigung derselben mit den Hauptgütern mit hundert Dukaten Strafe belegt und die Wiederbesetzung der Höfe befohlen wurde. Auch die Beamten und Landräte, die das Bauernlegen duldeten, sollten entsprechend bestraft werden.

    Carl B. Hering Über die agrarische Gesetzgebung in Preußen, S. 22 f.

    Mit dem Edikt Friedrichs des Großen vom 12. August 1749 erfolgte eine Präzisierung und Verschärfung des Verbots des Bauernlegens. In diesem Edikt verordnete er auch das Herabsetzen der Frondienste. Dagegen wehrte sich der Adel mit dem Argument, dass die Beschränkungen der Dienste führe dahin, dass die Bauern noch fauler und liederlicher würden und die Gutsbesitzer nicht mehr alle Äcker in Kultur nehmen könnten, was sich bereits auf den königlichen Vorwerken gezeigt habe.

    Ostpommern e.V. Über die Auflehnung der Bauern des Rügenwalder Amtes gegen die Obrigkeit um das Jahr 1796

  • Am 22. September 1751 erließ König Friedrich II in Berlin eine Erneuerte und verbesserte Dorf-Ordnung des Königreichs Preußen. Darin heißt es:

    Die Dorf-Schultzen müssen […] ihr Amt wohl wahrnehmen, welches führnehmlich darin besteht:

    1. Den Bauren alle Königliche und Amts=Befehle deutlich bekannt zu machen, und was desfalls schriftlich an sie gekommen, gut zu verwahren.
    2. Den Bauren die vom Amte verlangten Schaarwercks-Dienste gleich anzukündigen und sie zu deren Leistung anzuhalten.
    3. Die Sachen, welche in der Gemeine wegen Pfändung, Haltung der Gehege, Bewahrung der Feuerstellen, Stege und Wege und was sonsten zur Nachbarschaft gehöret vorkommen, so fort zu besorgen.
    4. Ueber dasjenige, was unten in dieser Dorf-Ordnung weiter vorgeschrieben ist, gebührend zu halten,
    5. Die Wieder-Besetzung der etwa noch wüsten Dorf-Hufen oder Höfe auf alle Weise zu befördern.
    6. Die auf Königl. Pässe verordneten Abfuhren, Wolfs-Jagden und andere gewöhnliche Dienste richtig zu bestellen,
    7. Dem Beamten von der Bauren-Wirthschaft zuverläßige Nachricht zu geben und die üblen Wirthe anzuzeigen, auch sich überall dergestalt treu und fleißig zu bezeigen, wie es einem geleisteten Schultzen-Eyde gemäß ist.

    Diese Aufgaben werden dann noch in allen Einzelheiten beschrieben – u.a. heißt es, die Dorfschulzen hätten alle Jahr längstens um Michaeli bey den Bauren und Dorf-Einwohnern die Vieh-Ställe zu untersuchen […] sie sollen besonders bey den bekannten schlechten Wirthen öfters visitiren und nachsehen, ob mit dem Futter gut gewirthschafftet […] und dafür sorgen daß nach der Größe jeden Dorfes die darinn befindliche Wirthe einen, zwey auch mehr gutte Hengste halten […] daß bey jedem Hofe Obst-Gärten angeleget, daß die Bauern Bienenzucht und Hopfenanbau betreiben und ihre Äcker rechtzeitig bestellen. Außerdem sollen sie die Bauern zum Lein- und Hanfsäen animiren und sie zum Flachs- und Wollspinnen antreiben. Sie sind verpflichtet, auf defekte Brücken, Wege und Stege zu achten, deren Reparaturen anzuordnen und die Widerspenstigen […] zur gebührenden Strafe dem Beamten anzuzeigen. Damit nicht genug – ein Dorfschulze hat noch mehr zu tun: die Bauern müssen, falls erforderlich, zu Paß-Fuhren und zum Schaarwerk angehalten werden – Versäumnisse sollen wiederum gemeldet werden und werden mit dem Spanischen-Mantel-Tragen bestraft! – Bettler sollen verjagt werden. Von Zeit zu Zeit (alle 2 bis 3 Wochen) soll der Dorfschulze auch – gemeinsam mit den Dorfgeschworenen oder dem Dorfältesten – eine unvermuthete Visitation bey jedem Wirthe vornehmen, um zu überprüfen, wie dort mit Gefahrenquellen umgegangen wird, aus denen Brände entstehen könnten. Dabei soll folgendes beachtet werden:

    • Toback-Rauchen ist verboten
    • es darf nicht bei Licht in der Scheune gedroschen werden
    • kein ungedrosches Getreide oder Holz neben den Ofen
    • glühende Asche gehört in tief gemauerte Löcher an der Brandmauer
    • gebacken werden darf nur in speziellen Backhäusern
    • Schornsteine und Kamine müssen gut gefegt werden
    • Feuerhaken, Feuereimer und Feuerleitern sollen vorhanden sein […]

    Damit der Schultze in seinem Amte gebührende Autoritaet haben möge; So wird allen und jeden Dorf-Einwohnern hiemit alles Ernstes eingeschärfet, ihm allen Gehorsam und willig Folge zu leisten. Ungehorsam soll auch hier mit nachdrücklicher Leibes-Strafe belegt werden.

    Genealogie-Tagebuch Dorfschulze

    In dieser Dorfordnung sind erstmalig spezielle Backhäuser erwähnt. Backhäuser konnten bisher in Bischofthum nicht nachge-wiesen werden.
    Weiter heißt es in der Dorf-Ordnung von 1751:

    Damit aber niemand sich entschuldigen könne, das ihm diese Dorf-Ordnung nicht bekannt sey; So haben die Beamte solche denen Schultzen alljährlich um Michaeli im Amte zu publicieren und die Schultzen so dann wieder den Dorfs-Einsassen deutlich vorzulesen und wohl einzuschärfen, über diese auch ein Exemplar von sothaner Dorf-Ordnung in den Krügen öffentlich anzuschlagen.

    Alljährlich fanden Gemeindeversammlungen statt.

    Die Teilnahme war für alle Gemeindemitglieder verpflichtend. Die Einberufung erfolgte oft durch ein einfaches Läuten der Glocken. Alle Gemeindemitglieder hatten Rede- und Stimmrecht. Die Gemeindeversammlung endete mit der so genannten Gemeindezeche. Die Aufgaben der Gemeindeversammlung waren:

    • Aufnahme neuer Gemeindegenossen;
    • Verlesung/ Erneuerung der Dorfordnungen bzw. Dorfsatzungen;
    • Überprüfung des Gemeindehaushaltes;
    • Ernennung von Gemeindebediensteten;
    • Entscheidungen über gemeinsame Arbeiten und deren Termine (z.B. Anbauordnung in der Flur, Unterhalt von Dämmen);
    • Regelung von Verstößen gegen das Dorfrecht.

    Universität Münster Ländliche Gesellschaft

  • Im Jahre 1752 wurde der Entwurf eines Haushaltungs- und Wirtschaftsreglements vor die Aemter des Hertzogthums Pommern und der Lande Lauenburg und Bütow mittels Kabinettsorder vom 21. April 1752 genehmigt und am 1. Mai 1752 veröffentlicht.
    Die Vorschriften zur Hebung der Landwirtschaft waren besonders umfangreich ausgearbeitet, so z.B. wurde immer wieder betont viel Mist-Machen ist das Haupt-Stück beym Acker-Bau.Insbesondere sollte zur Duchsetzung mit großer Härte durchgegriffen werden, davon gibt gleich der erste Absatz des Reglements einen Begriff:

    Ueber alle bei solcher Bereisung vorkommende notable Umstände müssen Beamte Protocolla halten, und solche dem Departements-Rath bey seiner Ankunft im Amte vorlegen, damit die liederliche und faule Schultzen, samt die schlechten incorrigiblen Wirthe abgesetzet und zu gebührenden Strafe gezogen werden können, indem auf Schultzen und Gerichten im Dorfe ein vieles ankommt; und wird hiermit dem Departements-Rath die Authorität gegeben, daß sie Schultzen und Gerichten, imgleichen liederliche Bauren ihrer Höfe entsetzen, auch, dem Befinden nach, selbige mit Leibes-Strafe belegen können, jedoch haben dieselben davon sogleich mittelst Anzeigung der Umstände der Cammer Bericht abzustatten.

    Unter Abschnitt Generalia der Dörfer und Vorwerke des Haushaltungs- und Wirtschaftsreglements werden unter anderem Vorschriften gegen Feuersgefahr gegeben, wobei es unter Ziffer 9 heißt:

    Auf Feuer und Licht muß jeder Wirth gute Obacht haben und daher weder bey Licht oder wohl gar Kien, nicht gedroschen, noch Flachs geschwungen, vielweniger das Vieh bey Licht gefüttert, noch mit Licht in denen Ställen, oder sonst anders, als mittelst einer verschlossenen Laterne gegangen werden; wie denn auch das Tobak-Rauchen auf der Straße, auf denen Höfen, in den Ställen, beym Futter-Schneiden usw. gar nicht zu verstatten, und müssen Schultzen und Land-Reutere darauf fleißig acht haben und die Contravenienten dem Amte anzeigen, damit solche nach Inhalt der dieserhalb ergangenen Edictorum und Verordnungen zur gebührenden Strafe gezogen werden.

    Emil Goehrtz, Seite 15 [253]

  • Im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz ist unter der Bezeichnung II. Hauptabteilung Generaldirektorium [GStA PK, II. HA Gen.Dir.; II. HA GEN.DIR., ABT. 12, Verweisungsziffer Vz 155 (R)] die Anweisung zur Urbarmachung des Oder- und Randowbruchs (Radungen) u. a. zwischen Gartz und Stettin; bei Gollnow; in den Ämtern Draheim, Neustettin, Bublitz archiviert.

    Wegen der Erwähnung des Amtes Bublitz wird angenommen, dass darin auch der Befehl zur Trockenlegung der Bischofthumer Sümpfe und Bruchwälder enthalten ist. Die Vermutung erhärtet ein abgelassener See, das Malchow-Bruch bei Sparsee.

  • Quelle: Carl Röchling (1855-1920) Friedrich der Große bei der Schlacht von Zorndorf

    Im Siebenjährigen Krieg (1756–1763) kam es in der Schlacht bei Zorndorf (nahe Küstrin an der Oder) am 25. August 1758 erstmals zum bewaffneten Aufeinandertreffen der preußischen Hauptarmee und der russischen Streitkräfte unter ihrem Oberbefehlshaber Graf Wilhelm von Fermor. Für die Bevölkerung der beteiligten Staaten in den Kriegsgebieten hatte der Krieg zum Teil katastrophale Auswirkungen. Der Verlust an Soldaten war immens – so verlor allein Preußen 180.000 Mann. Hinterpommern wurde durch russische Truppen schwer in Mitleidenschaft gezogen, auch die Zivilbevölkerung wurde dezimiert.

    Wikipedia Siebenjähriger Krieg

    Die gegnerischen Armeen (Russen, Kaiserliche, Franzosen, Engländer, Schweden, Reichsarmee) hatten 673.00 Mann verloren.

    Christian Friedrich Wutstrack, Seiten 45, 343

    Jacob Kuchenbecker aus Bischofthum, der Bruder des Freischulzen David Kuchenbecker und des Müllers Joachim Friedrich Kuchenbecker, nahm als Musketier an der Schlacht bei Zorndorf teil und galt seitdem als vermisst.

    Amtsgericht Bublitz I/75_1770+05+11

  • David Kockenbecker, ab 1762 der dritte Frei- und Lehnschulz in Bischofthum dieses Namens, wurde um 1728 geboren und starb um 1777 zu früh. Er hinterließ drei unmündige Söhne und eine unmündige Tochter.

    Pastor Dittmann in Kasimirshof bestätigte im Rahmen eines Erbrezesses die Geburt der Kinder von David Kockenbecker:

    Nach Bericht des Casimirshoffschen Kirchen Buchs sind des verstorbenen Frey und Lehn Schultzen zu Bischoffthum David Kockenbeckers nachgelaßenen Kinder gebohren

    1. Joachim Friedrich den 20. Mart. 1762
    2. David Friedrich den 14. Novbr 1766
    3. Michael Erdmann den 24. Octr 1769
    4. Barbara Catharina den 7. Jan. 1776

    Amtsgericht Bublitz I/75_1777+07+05

    Die Witwe von David Kuchenbecker und ihr neuer Ehemann, Johann Engwer, übten das Schulzenamt kommissarisch aus, bis der jüngste Sohn Michael Erdmann Kockenbecker volljährig (24 Jahre) wurde.

    Amtsgericht Bublitz I/75_1768+03+02
    Amtsgericht Bublitz I/75_1770+05+11_Lehnbrief

    Michael Erdmann Kockenbecker (Kuchenbecker) wurde mit seiner Volljährigkeit der neue Freischulze und Besitzer des Schulzenhofes in Bischofthum.

    In der Erbauseinandersetzung von 1768 ist der Familienname niederdeutsch geschrieben: Kockenbecker; im Lehnbrief hochdeutsch: Kuchenbecker.

    Der Lehnbrief wurde ausgestellt vom Königl. Preußisch Pommerschen Amts Gericht Bublitz.

    Sein Bruder Joachim (Jochen) Friedrich Kockenbecker verzichtete am 15. September 1790 auf den Schulzentitel, er war 1796 als Radmacher in Hammerstein tätig.

    Am 20. März 1792 folgte der Mousquetier David Friedrich Kockenbecker seinem Beispiel, sodass Michael Erdmann Kockenbecker danach unangefochten das Amt des Schulzen ausüben konnte. Nach dem Tod der Schwester Barbara Catharina Kockenbecker im Jahre 1795 wurde am 19. Juni 1796 die Verlaßenschaft des verstorbenen David Friedrich Kockenbecker unter den hinterbliebenen Brüdern geteilt. Die Mutter war vermutlich bereits vorher verstorben.

  • Durch den zu Hubertsburg (am 15. Febr. 1763) geschlossenen Frieden wird der 7jähr. Krieg beendigt.

    Christian Friedrich Wutstrack, Seiten 45, 343

    Unmittelbar nach dem Ende des Siebenjährigen Krieges ordnete Friedrich II. am 23.09.1763 an, es solle absolut und ohne das geringste Räsonieren die Leibeigenschaften gänzlich abgeschafft werden. Die Umsetzung dieser Absicht nahm noch geraume Zeit in Anspruch, denn der Adel widersetzte sich wegen der Kriegslasten und mit der Begründung, dass aus der Aufhebung der Leibeigenschaft der wirtschaftliche Ruin des Landes erwachsen müsse.
    Friedrich II. setzte daraufhin das Edikt außer Kraft und verfügte stattdessen die Bauernordnung von 1764, die die Rechte der Bauern besser schützte als dies bisher der Fall war.

    Unter Friedrich dem Großen wurde für Preußen das Generallandschulreglement vom 12. August 1763 verabschiedet und bildete die Grundlage für die Entwicklung des preußischen Volksschulwesens.

  • In der am 30. Dezember 1764 erlassenen, revidierten Bauernordnung für die Herzogtümer Vor- und Hinterpommern wurde die Leibeigenschaft ersetzt durch die Gutspflichtigkeit. Sie band jeden Bauern, seine Kinder, Knechte und Mägde durch Arbeit an den Gutshof und Herrn, wofür der Gutsherr im Gegenzug für die Konservation der Untertanen sorgte. Der Grundherr hatte zu helfen, wenn seine Untertanen ohne eigenes Verschulden in Not gerieten, bei Krankheit, Viehsterben, Missernten usw., er hatte ihnen Unterkunft und materiellen Unterhalt im Alter zu geben.

    Man sprach hinfort nur noch von Erbunterthanen. Aber die Bindungen und Dienste blieben: wie z. B. die Schollenbindung, Gesindezwangsdienste der Bauernkinder, eingeschränktes Besitz- und Erbrecht und vor allem die ungemessenen Dienste. Den Bauern war der Hof auf Lebenszeit zur Nutznießung gegen festgesetzte Abgaben, Dienste und Leistungen überlassen (man nannte sie deshalb auch Lass-Bauern oder Lassiten). Sie durften allerdings den Hof innerhalb der Familien weitergeben, so dass mancher Name über längere Zeit auf einem solchen Hof nachzuweisen ist, zuweilen sogar über Jahrhunderte. Diese Höfe konnten aber auch, wenn ein Bauer seinen Pflichten nicht nachkam, einem anderen gegeben werden.

    Ostpommern e.V. Über die Auflehnung der Bauern des Rügenwalder Amtes gegen die Obrigkeit um das Jahr 1796

    Das im Edikt vom 12. August 1749 enthaltene Verbot des Bauernlegens wurde 1764 verstärkt durch die Weisung, alle während des Siebenjährigen Kriegs wüst gewordenen Güter binnen Jahresfrist wieder zu besetzen.

    Wikipedia Bauernlegen

    Diese Anordnung, wie viele andere auch, hatte militärpolitische Gründe. Die Konservation der Bauern sollte insbesondere das Einkommen des Staates sichern: Erhaltung des Heeres aus der Kontribution, Leistung des Domänengefälles, Lieferungen und Transporte für die Armee, Erhalt der Straßen u.a.m. Auch die strikte Schollenbindung und das Überschuldungsverbot sollten dem Erhalt der Ressourcen dienen.

    Otto Büsch

    1764 wurde in Köslin eine Filiale der Kriegs- und Domänenkammer zur Verbesserung seiner Arbeit eingerichtet, das sogenannte Deputationscollegium. Dem unterstanden 12 Domänenverwaltungen, 54 Vorwerke und 245 Dörfer, die von rund 30 000 Menschen bewohnt waren. Das Deputationscollegium Köslin wurde 1787 aufgelöst.

    Domänenarchiv zu Köslin

  • Die Steuerverwaltung wurde aus der Kompetenz der Provinzialbehörden einem neu eingerichteten Fachdepartement für Zoll- und Akzisewesen zugewiesen. Die Steuereintreibung organisierten bis 1786 französische Fachleute, Regie genannt.

    Preußen-Chronik

  • Am 02. März 1768 einigten sich die Brüder David und Jochem Friedrich wegen des Schulzen Hofes.

  • Am 11. Mai 1770 bestätigte das Königlich Preußisch Pommersche Amts Gericht zu Bublitz diese Vereinbarung und dokumentierte gleichzeitig, dass der Frey-Schulze David Kuchenbecker, Lassitter zu Bischofthum, vor acht Jahren, also 1762, verstorben und dessen Sohn David Kuchenbecker nun der amtierende Freischulze sei.

    Das Protokoll des Erbrezesses lautet:

    Als der hiesige Frey-Schulze David Kuchenbecker Lassitter zu Bischofthum […] vor 8 Jahren verstorben, und deßen beide nachgelaßenen Söhne, als der älteste David Kuchenbecker, und der jüngste, nahmens Joachim Friedrich Kuchenbecker Müller in Ratzebuhr, seit des Vaters Tode, in der gemeinschaftl. Erbschaft eine Zeitlang geblieben, sich aber noch fern unterm 20. Mart 1768, privatim auseinander gesezet und bey dieser unter ihnen geschehenen auseinandersezung, den Schulzen David Kopisch zu Drensch zum arbitro adhibiret , in welcher privat auseinandersezung gedachte beyde Brüder, sich dahin gütlich vereinbaret, daß der älteste Sohn, David Kuchenbecker den Frey Schulzen Hof in Bischofthum behält, dagegen seinem Bruder, Joachim Friedrich Kuchenbecker, überhaupt zur gänzlichen Abfindung 200 rT sage zweyhundert rT in schönem Silber Geldt bezahlet, und dazu folgende Rusticalia in Natura gebet, als

    1. einen neuen Wagen,
    2. zwey mittelmäßige Pflüge,
    3. zwey Forken,
    4. eine Sense,
    5. drey Stück Bohrer,
    6. ein Durchschlag,
    7. eine Säge,
    8. eine Hacke,
    9. ein altes Schneide Meßer und
    10. ein Beil.

    Welche von gemeldete rusticalia der Joachim Friedrich Kuchenbecker so wohl in natura als auch die verglichenen 200 rt an baarem Geldt, bereits zu seiner völigen, und gänzlichen Abfindung von seinem Bruder David Kuchenbecker ausgezahlet erhalten, mit hin derselbe gleicher hin, so wenig an dem Schulzen Hofe und der väterlichen Erbschaft, als an gedachten seinen Bruder, dem nun unsrigen Freyschulzen David Kuchenbecker zu Bischofthum was zu fordern und eine Ansprache zu machen hat. Da aber auch noch ein Bruder nahmens Jacob Kuchenbecker vorhanden gewesen, welcher als Musquetier des hochlöbl. Fuß […] Reg. im Kriege weg gekomen und vermuthlich in der Zorndorffer Battaile geblieben, weil nach der Bataille von ihm nicht die geringste Nachricht eingelaufen, so haben auch beyde lebende Brüder den nicht zu vermuthenden Fall, daß er sich etwa wieder auffinden solte, dahin unter sich abgemachet, daß sie ihm als dann beide beide zu gleichen Theilen, dasjenige auszahlen wollen , was ihm von denen verglichenen 400 fr gebühret und 200 fr oder 133 rt 8 gr betraget , wozu als dann ein jeder von ihnen auf 66 rT 16 gr […]

    Da nun diese geschehene Privat auseinandersezung in allen Puncten und Clauseln hiemit nicht nur gerichtlich confirmiret, sondern auch hiedurch legalisiret und beglaubiget, wird, der älteste Sohn David Kockenbecker auch mittelst dieses gerichtlichen Documents, als Besitzer des Frey Schulzen Hofes bestellet und der Titulus possessionis dieses Frey Schulzen Hofes auf denselben, und deßen Persohn für nunmehr berichtiget angenomen wird, so ist demselben darüber dieses Documentum, unter des Königl. Amts Großen Insiegel, und der gewöhnlichen Subscription zur immer währenden Uhrkunde, auf dem Edict mäßigen Stempel Bogen ersthelet worden act ut supra

    Königl. Preußisch Pommersches Amts Gericht hieselbst

    Amtsgericht Bublitz I/75_1770+05+11_Lehnbrief

    Im vorgenannten Lehnbrief taucht der Familienname Kuchenbecker in Bischofthum erstmalig in der hochdeutschen Schreibweise auf. D.h., ab 1770 kann man in Bischofthum die beginnende Umstellung der Namens-Schreibweise von Niederdeutsch auf Hochdeutsch beobachten, z.B. von Kockenbecker auf Kuchenbecker, von Gloßhag zu Glashagen.

  • Nach 1770 begannen sich die Lebensverhältnisse allmählich zu verbessern. Die landwirtschaftlichen Erträge stiegen an, bescheidene Verbesserungen bei der Ernährung und der Hygiene bewirkten einen Rückgang der Sterblichkeit. Erste Maßnahmen gegen die offensichtlichsten Ursachen von Katastrophen wie den Schadfeuern, dem Hochwasser und epidemischen Krankheiten sowie die Bekämpfung der Raubtiere wurden eingeleitet. Die Landesherren erkannten nun die Bevölkerung als eine wertvolle Ressource.

    David Blackbourn Die Eroberung der Natur, 2008.

    Eine besondere Rolle maß Friedrich II. der Landbevölkerung zu, er schrieb in einem seiner Briefe am 5. Dezember 1775 an den französischen Philosophen Voltaire:

    Die Landwirtschaft ist die erste aller Künste, ohne die es keine Kaufleute, Könige, Poeten, Philosophen geben würde. Der wahre Reichtum ist der, den die Erde hervorbringt. Die Verbesserung des Ackerbodens, das Urbarmachen der unbebauten Ländereien, die Entwässerung der Sumpfgebiete, das nenne ich Eroberungen; so verschaffe ich den Siedlern ihren Lebensunterhalt, wenn sie sich verheiraten und lustig an der Fortpflanzung unseres Geschlechts arbeiten, um die Zahl der fleißigen Bürger zu vermehren.

    Voltaire/Friedrich

    Im Generaldirektorium wurde ein Fachdepartement für die Forstverwaltung eingerichtet.

  • Das Amt Bublitz erhielt von der Regierung Köslin eine Verfügung Wegen Einführung des Hypotheken-Wesens im hiesigen Amte und Auferlegung eines Grund- und Hypothekenbuches.

    Gleichzeitig wurden alle Frey- und Lehn-Schulzen-Gerechte, Erb- und Lehn-Krüge und Mühlen ingleichen aller anderen erblichen Grund-Stücke aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden oder für immer zu schweigen.

    Amtsgericht Bublitz II/362_1771+12+21

    An demselben Tage wurden die Pfarrer gebeten, an drei Tagen im Januar, Februar und März 1772 von der Kanzel die o.a. Aufforderung zu verkünden. Am 6. April 1772 bestätigte der Pfarrer von Casimirshof, J. D. Dettman, die Durchführung der Bekanntmachung.

    Mit der Einführung der Grund- und Hypotheken-Akten übernahm das Amt Bublitz eine Vorreiterrolle, denn erst mit der preußischen Hypothekenordnung vom 20. Dezember 1783 wurden diese Besitznachweise für alle königlichen Amtsdörfer eingeführt. Ab 1810 waren diese Akten auch für die adligen Güter und deren Pächter vorgeschrieben.

    Die Vorarbeiten zur Bauernbefreiung begannen in Bischofthum also lange vor der französischen Besatzungszeit und wurden hier im Jahre 1806 unterbrochen und erst 1825 wieder aufgenommen.

    Die Grundakten (und Grundbücher, Hypothekenakten und Hypothekenbücher) wurden bei Gericht geführt, zunächst im Domainen-Justiz-Amt (bis 1802), danach im Land- und Stadt-Gericht (1802-1849), im Kreisgericht (1849-1879) und schließlich im Amtsgericht (ab 1879).

    Grundakten

  • Friedrich der Große erwarb im Rahmen der 1. Teilung Polens am 13. September 1772 mit dem Besitzergreifungspatent Westpreußen.

    Er verglich die neue Provinz mit Kanada und das liederliche polnische Zeug mit den Irokesen.

    In den Warthebrüchen, die unter der Leitung Friedrichs urbar gemacht worden waren, klang dieser Vergleich sogar in den Namen an. Nachdem die slawischen Fischer den deutschen Bauern gewichen und an die Stelle der sumpfigen Kiez-Siedlungen die geometrisierten deutschen Siedlungen getreten waren, erhielten die neuen Siedlungen Namen wie Florida, Philadelphia oder Saratoga.

    David Blackbourn Die Eroberung der Natur, 2007, S. 369

    Im Zusammenhang mit diesen Urbarmachungsprojekten sind wohl die Absenkungen des Vilmsees (1778-1784 und 1864-1868) und des Streitzigsees (1867) zu sehen.

    Arthur Zechlin, 1886, S.7 ff.

    Nachdem im Jahre 1772 Westpreußen an das Königreich Preußen gefallen war, zogen einige Einwohner aus Bischofthum gen Osten.

    1773 bis 1777 gab es diverse Heiraten und Patenschaften der Bischofthumer im benachbarten Kreis Schlochau, u.a. in Baldenburg und Briesnitz.

  • Eine Kabinettsorder Friedrichs des Großen bestimmte:

    Daß an denen Orten in der Kur- und Neumark, Pommern und anderen Provinzen, wo die Bauerhöfe in den Amtsdörfern noch nicht eigentümlich verliehen waren, denselben die Versicherung zu erteilen sei, daß ihre Güter nach dem Tode den Kindern nicht genommen werden sollen, damit sie dadurch aufgemuntert werden sollen, besseren Fleiß aufzuwenden, um ihre Höfe ordentlich zu bewirtschaften, alles in gutem Stande zu erhalten, auch auf Verbesserungen bedacht zu sein.

    Auch von den adligen Gutsdörfern verlangte der Alte Fritz, dass die Leibeigenschaft ohne das geringste Räsonieren sofort abzuschaffen sei, wogegen sich die Ritterschaft […} mit Erfolg sträubte.

    Georg HeierUrsprung und Deutung unseres Geschlechternamens

    Andererseits konnte es Friedrich II. nicht wagen, die Privilegien der adeligen Gutsherren anzutasten. Er brauchte deren Söhne, um nach dem langen Krieg die Offiziersränge aufzufüllen. So blieb die bäuerliche Verbesserung lange auf die königlichen Domänen beschränkt. Grundsätzlich wurde die Leibeigenschaft der Domänenbauern in Preußen 1799 im Rahmen der preußischen Agrarverfassung aufgehoben. Doch erst 1807 gelang die rechtliche Absicherung des gesamten Bauernstandes in Preußen.

    Zeit-Online Aufklärung Preußen

    Diese Bauernschutzpolitik schloss das Angebot an die Laßbauern im Dominialbereich ein, das bislang nicht erbliche Besitzrecht an ihren Höfen gegen Abstandszahlungen in ein erbliches umzuwandeln. Die Untertanen sahen zum damaligen Zeitpunkt jedoch den Kauf ihrer Höfe nicht als vorteilhaft an.

  • 1778-1784 erfolgte die von Friedrich dem Großen veranlasste Absenkung des Vilmsees um 2,70 Meter, dadurch wurden bei Neustettin 4.000 Morgen Wiesenland gewonnen.

    Wikipedia Szczecinek

    In einer anderen Quelle werden folgende Daten genannt: 1778, vor seiner Absenkung hatte der Vilmsee eine Fläche von 25,7 km², eine Tiefe von 8,32 m und lag 135,22 m üNN. 1892 waren die vergleichbaren Zahlen 18,7 km², 5,5 m und 132,9 m.

    Bei dem Vilmsee handelt es sich um einen Grundmoränensee bei Neustettin. Der Vilmsee wird durchflossen von der Küddow (Küdde). Die Küddow verbindet den Vilmsee mit dem Völzkowsee und dem Streitzigsee, welcher im Jahre 1867 um so viel gesenkt wurde, dass von den drei früheren Ausflüssen des Sees in den Vilmsee nur noch einer, der Nisedoppbach, übrig geblieben ist.

    Verbunden mit der Absenkung des Vilmsees und des Streitzigsees dürfte die Trockenlegung von Sümpfen und Bruchwäldern auf dem Gemeindegebiet von Bischofthum gestanden haben, die einem von Friederich II. ausgegebenen Ziel, der Gewinnung von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche, und seiner 1753 erteilten Anweisung zur Urbarmachung entsprach.

    Pommersche Seen

  • Preußen im Zeitalter Friedrichs des Großen
  • Nachdem 1771 dem Domainen-Justiz-Amt in Bublitz das Führen eines Grund- und Hypothekenbuches auferlegt wurde, galt dieselbe Maßnahme aufgrund der Allgemeinen Hypotheken-Ordnung für die gesamten Königlichen Staaten ab dem 20. Dezember 1783 und betraf alle königlichen Amtsdörfer.

    In einem Gerichtsprotokoll wurden die Erbbesitzverhältnisse festgestellt mit der Aufnahme des Besitzers und dessen titulus possessionis unter Beifügung der Kauf- oder Erbkontrakte als Copia vidimata (= beglaubigte Abschrift) sowie die Lage und die Grenzen und Pertinentien des Grundstücks unter Nennung der Nachbarn, außer dem der Wert des Grundstücks (oft aufgrund des Versicherungswertes der Feuer-Societaet) und die Schulden und Real-Verbindlichkeiten (Onera einschl. Vormundschaften).

  • Erster Entwurf des Allgemeinen Gesetzbuchs für die Preußischen Staaten.

    1784 hatte Bischofthum 1 Freyschulzen, 15 Bauern, 2 Halbbauern, 3 Büdner, 1 Schmied, 1 Schulmeister, 25 Feuerstellen. Das Dorf liegt 1 ½ Meilen von Bublitz südostwärts, ½ Meile von der Westpreußischen Stadt Baldenburg südwestwärts und eben so weit von dem Dorfe Casimirshof und ist zu Casimirshof in der Bublitzschen Synode eingepfarrt und grenzt an die Westpreußische Stadt Baldenburg, an das Westpreußische Dorf Wittenfelde und an die Pommerschen Dörfer Casimirshof und Stepen.

    Brüggemann, Seite 540

    Die genannten 2 Halbbauern bewirtschafteten den Lübschenhof, der seit 1739 wüst lag und 1751 zu 2 Halbbauerhöfen geteilt wurde, wovon die Praestanda gleich einem Bauern zu entrichten war.

    Regierung Köslin/12805_1825+12+09

  • Friedrich Wilhelm II., (* 25. September 1744 in Berlin; † 16. November 1797 in Potsdam) entstammt dem Adelshaus der Hohenzollern und war ab 1786 König von Preußen und Markgraf von Brandenburg, Erzkämmerer und Kurfürst des Heiligen Römischen Reiches. Er war ein Lebemann, grundverschieden von seinem Onkel Friedrich II., und setzte das Werk seines viel bekannteren Vorgängers nicht fort.

    Er wurde im Volk häufig der dicke Lüderjahn (Taugenichts) genannt.

    Preußen Friedrich Wilhelm II.
    Wikipedia Friedrich Wilhelm II.

     
  • Umfassende Schul- und Bildungsreform in Preußen durch Karl Abraham von Zedlitz: Zentrales Oberschulkollegium, Vereinheitlichung des Unterrichtswesens, Einführung des Abiturs im darauffolgenden Jahr.

    Preußen-Chronik

  • Carte Topographique D Allemagne, Contenant le Duché de Pomeranie et une Partie de la Nouv: Marche, von Berndt bei I. Iaeger Frankfurt am Main, 1789.
  • Die Stadt Bublitz und die Umgebung waren von einer schrecklichen Hungersnot aufgrund von Dürre betroffen.

    Bublitz

    Friedrich der Große hatte das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten ausarbeiten lassen, das erst am 5. Februar 1794 – nach seinem Tode – in Kraft trat und eine Kodifikation des Rechts darstellte.

    In diesem Landrecht wurden die evangelischen und katholischen Gemeinden dazu verpflichtet, zu Beginn eines jeden Kalenderjahres den zuständigen erstinstanzlichen Gerichten ein Duplikat der Kirchenbücher zu übergeben. Die Pflicht zur Führung doppelter Kirchenbücher durch die Gemeinden erlosch zum 01.10.1874, als in Preußen die Standesämter ihre Arbeit aufnahmen.

    Wikipedia Allgemeines Landrecht

    Die Originale der Kirchenbücher, auch die früheren, scheinen beim Brand des Pfarrhauses in Kasimirshof im Februar 1945 vernichtet worden zu sein. Allerdings könnten wegen der Verpflichtung zur Führung doppelter Kirchenbücher ab 1794 bis September 1874 für Bischofthum die Zweitschriften vorhanden sein. Doch diese Duplikate, die dem Amtsgericht Bublitz zu übergeben waren, sind verschollen. Das Gerichtsgebäude in Bublitz wurde beim Einmarsch der russischen Armee nicht zerstört, die Akten wurden daher entweder vorher ausgelagert und sind unbekannt verblieben oder bei Kriegsende geraubt worden.

    Das Landrecht ließ als materielles Hypothekenrecht die Änderung und Aufhebung der Rechte an Grundstücken zu, sodass Verhandlungen zu deren Erwerb ab 1794 möglich waren und von einigen Bischofthumer Einwohnern genutzt wurden. Die entsprechende Erbverschreibung für Michael Erdmann Kuchenbecker wurde …

    … auch von Amts wegen bestätiget und soll nach eingegangener Allergnädigsten Confirmation Titulus possessionis für ihn ins Amts Grund und Hypothekenbuch berichtigt werden.

    Amtsgericht Bublitz I/75_1798+03+12

    1794, mit seiner Volljährigkeit wurde Michael Erdmann Kuchenbecker Frei- und Lehnschulze in Bischofthum und übernahm den Schulzenhof, den er 1813 an Johann Christian Lemke verkaufte. Michael Erdmann Kuchenbecker wurde danach Schulze in Sassenburg.

    Neben dem Freischulzen nutzten auch zwei Büdner das Recht zur erbpachtlichen Erwerbung: Johann Kuchenbecker und der Mousquetier David Kuchenbecker erhielten ihre Buden am 28. bzw. am 29.11.1794 zu erblichem Besitz.

    Die Bauernbefreiung begann daher in Bischofthum im Jahr 1794. Abweichend davon wird der Beginn der Befreiung der Domänenbauern in einigen Quellen auf 1799 datiert.

    Das auf Mousquetier David Kockenbecker übertragene Eigentum belief sich auf eine …

    … Bude von 28 Fuß lang und 14 Fuß breit mit denen dabei befindlichen Pertinentien einer Scheune von 25 Fuß lang und 18 Fuß breit, ingleichen einer Hoflaage von 70 Fuß lang und 50 Fuß breit und der Befugnis eine Kuh, ein Schwein und 2 Schaafe auf der Dorf Weide gegen Erlegung des üblichen Weyde-Geldes zu halten.

    Amtsgericht Bublitz I/74_1794+11+28_Erbverschreibung

    Von 1794 bis 1845 zogen sich die erblichen Überlassungen der Bauern- und Kossätenhöfe zu Bischofthum hin, zum größten Teil auf der Grundlage der Genehmigung vom 2. März 1805 des Königlichen Generaldirectoriums.

    Die volle Freizügigkeit war den Bauern nach dem Preußischen Landrecht noch nicht gewährt:

    Wer zum Bauernstande gehört, darf ohne Erlaubnis des Staates weder selbst ein bürgerliches Gewerbe treiben, noch seine Kinder dazu widmen. Ein jeder Landmann ist die Kultur seines Grundstücks auch zur Unterstützung der gemeinen Notdurft wirtschaftlich zu betreiben schuldig. Er kann dazu vom Staate auch durch Zwangsmaßnahmen genötigt, und bei beharrlicher Vernachlässigung, sein Grundstück an einen anderen zu überlassen, angehalten werden. Der Bauernstand ist dem Staate zu Hand- und Spanndiensten besonders verpflichtet.

    In Preußen wurde per Gesetz 1794 das Benutzen von fremden Namen verboten. Diese Verordnung wurde vielfach nicht beachtet, darauf folgte eine weitere Verordnung am 30. Oktober 1816, die nunmehr auch das Führen von fremden oder erdichteten Namen bei Androhung einer Geldbuße oder eines Arrestes verbot. Am 15. April 1822 regelte eine Verordnung, dass der Adel seine Titel weitergeben durfte.

    Wikipedia Namensrecht

  • Friedrich Wilhelm III. (* 3. August 1770 in Potsdam; † 7. Juni 1840 in Berlin) gehört dem Adelshaus der Hohenzollern an, war seit 1797 König von Preußen und als Markgraf von Brandenburg bis zur Auflösung des Heiligen Römischen Reiches im Jahre 1806 dessen Erzkämmerer und Kurfürst.

    Wikipedia Friedrich Wilhelm III.

     
  • Erbverschreibung für Michael Erdmann Kockenbecker

    Der Schulzenhof von Bischofthum wurde am 12.03.1798 an den Frey- und Lehnschulzen Michael Erdmann Kockenbecker durch Erbverschreibung übertragen. Ein erster Entwurf zur Erbverschreibung für Michael Erdmann Kockenbecker lag bereits 1794 vor. Weshalb die Unterzeichnung des Vertrages erst 1798 stattfand, ist in den Akten nicht vermerkt.

    Amtsgericht Bublitz I/75_1794+03+27

    In der Erbverschreibung wurde der Familienname Kockenbecker geschrieben, der Freischulze unterschrieb selbst wie abgebildet:

    Michael Ertmann Kuchenbecker
  • König Friedrich Wilhelm III. beschied dem Freiherrn Karl Heinrich Ludwig von Ingersleben, der einen Plan zur Ablösung der Dienste ausgearbeitet hatte, dass er die Dienstaufhebung ohne alles Geräusch zu Stande zu bringen solle.

    Wikipedia Karl von Ingersleben