17. Jahrhundert

1618 begann der Dreißigjährige Krieg. Vermutlich erst 1637 war Bischofthum durch die Truppen des schwedischen Feldherrn Johan Banér und die des kaiserlichen Feldherrn Joachim Ernst v. Krockow (1643), einem gebürtigen Pommer, betroffen, die das Land plündernd und brandschatzend durchzogen. Schadensberichte für Bischoftum liegen nicht vor.

  • Von ca. 1595 bis 1623 war Thomas Glashagen Lehnschulze in Bischofthum. Im Lehnbrief für seinen Sohn und Nachfolger Jacob Glashagen wurde er bestätigt:

    … Thomas Glashagen wegen seiner getreuen Dienste und Aufsicht, so dem Durchlauchtigen. Hochgebohrenen, und Hochwürdigen Fürsten und Herrn, Herrn Casimiro, Herzogen zu Stettin, Pommern, der Caßuben und Wenden, Fürsten zu Rügen, Bischof zu Cammin, Grafen zu Gutzkow, und Herrn der Lande Lauenburg und Bütow p. Christmilden Angedenkens zu Anfangs und nun hernach er alle Sr Fürstl. Gnaden hochlöbl. Herren Successoren er bey den (Leerstelle) von der Zeit an, als das Dorf Bischofthumb erstlich geleget worden treu und fleißig gewesen, im Frey-Schulzen Hof von hochgedachten I.F.G. und dere Fürstl. Bischöfl. Amtleuten concediret und vergönt worden, auch darüber eine schriftliche Uhrkund und Schulzen-Brief erlanget.

    Amtsgericht Bublitz I/75_1623+11+13_Lehnbrief

  • Franz von Pommern (* 24. März 1577 in Barth; † 27. November 1620 in Stettin), in der älteren Literatur mitunter auch als Franz I. von Pommern bezeichnet, war seit 1592 Koadjutor des Bistums und von 1602 Bischof von Cammin.

    Zur Sicherung der Grenzen seines Bistums stellte er 1614 eine kleine militärische Truppe auf.

    Nachdem sein Bruder Philipp II. 1618 ohne Nachkommen gestorben war, folgte er diesem in der Regierung von Pommern-Stettin, die er bis zu seinem Tode 1620 führte. Das Amt des Bischofs von Cammin ging an seinen Bruder Ulrich.

     
  • Die Pest grassirt in Pommern.

    In Anklam starben 1385 Menschen an der Pest

    Christian Friedrich Wutstrack, Seiten 118, 341

  • Philipp II. (* 29. Juli 1573 in Neuenkamp; † 3. Februar 1618) war von 1606 bis 1618 regierender Herzog von Pommern-Stettin und gilt als der kunstsinnigste unter den pommerschen Herzögen.

    Seine bekannteste Maßnahme ist die Einführung der Bauernordnung in Pommern-Stettin, im Jahre 1616, durch die die Leibeigenschaft festgeschrieben wurde. Für einen frommen Christen wie Philipp war dies eine sinnvolle Möglichkeit, die Gott gegebene Standesordnung zu fixieren.

    Sein Bruder Franz übernahm 1618 die Regierungsgeschäfte.

     
  • Viehsterben.

    Christian Friedrich Wutstrack, Seiten 118, 341

  • Von 1612 bis 1614 mußte D. Eilhardus Lubinus (aus Rostock) ganz Pommern durchreisen und davon eine Karte aufnehmen.

    Christian Friedrich Wutstrack, Seiten 36, 341

  • Nach dem Vorbild des Ernst Ludwig, Herzog von Pommern-Wolgast, der es 1556 eingeführt hatte, vollzogen die herzogliche Verwaltung und deren adelige Lehnsnehmer das Bauernlegen in derselben Weise und zunächst regelwidrig. Das Aufrechterhalten der öffentlichen Ordnung erforderte jedoch ein Regelwerk. Dieses wurde mit der Bauern- und Schäferordnung vom 16. Mai 1616 geschaffen, erlassen von Philipp II., Herzog von Pommern-Stettin, der offenbar der Auffassung war, dass er als Landesherr Obereigentümer des gesamten Grund und Bodens sei, sodass er oder seine Lehnsnehmer ganze Bauernhöfe einziehen und dem herrschaftlichen Besitz hinzufügen konnten.

    Vielleicht waren insbesondere die witterungsbedingt geringen Ernteerträge ein Anlass, um mit dem Zusammenfassen von Höfen die Bestellung der Felder und damit die Ernährung der Bevölkerung zu sichern. Wie auch die erhofften höheren Erntegewinne der Existenzsicherung des Adels dienen konnten.

    Die Bauern- und Schäferordnung erkannte im Herzogtum Pommern-Stettin das Bauernlegen ausdrücklich an, sodass die Bauern nicht mehr Pächter eines vererblichen Grundstücks waren, sondern Eigentum der Herrschaft und an die Scholle gebunden. Sie hatten kein Eigentum an Hof und Gerät, waren gleichsam zum lebenden Inventar der ihnen anvertrauten Höfe herabgewürdigt und die von ihnen zu leistenden Frondienste wurden von fest angesetzten zu nicht begrenzten Pflichten.

    Für einen frommen Christen wie Philipp war dies eine sinnvolle Möglichkeit, die Gott gegebene Standesordnung zu fixieren.

    Münzenwoche Zwei Herzöge in Pommern

    Hier ist zum ersten Mal gesetzlich dem Bauern der erbliche Besitz seines Hofes und jedes auch das nutzbare Eigentum daran abgesprochen, seine persönliche Rechtslage als Leibeigenschaft formuliert, seine Verpflichtung zu ungemessenen Diensten festgestellt und das unbedingte Recht der Herrschaft zur Legung von Bauernhöfen anerkannt. Der Einfluss der römisch-rechtlich gebildeten Juristen ist dabei unverkennbar: dem römischen Rechte war ja der Begriff eines geteilten Eigentums ursprünglich überhaupt fremd. Ein Werk der Romanisten ist die Konstruierung der aus wirtschaftlichen und finanziellen Interessen des Gutsherrn hervorgegangnen Unterthänigkeit und Schollenpflichtigkeit als römisch rechtliche Leibeigenschaft, woraus dann auch die unbedingte Legungsbefugnis der Herrschaft theoretisch abgeleitet wurde.

    Carl Johannes Fuchs

     

    Baltische Studien 1885, Seite 33f
  • Herzog Philipp II. hatte 1617 das Führen von Kirchenbüchern angeordnet:

    Dr. M. Wehrmann, Oberlehrer in Stettin, stellt 1892 fest, dass die Parochie Casimirshof erst ab 1694 Taufregister, Trauregister und Begräbnisregister anlegte.

    Baltische Studien 1892

  • Ulrich von Pommern (* 12. August 1589 in Barth; † 31. Oktober 1622 in Pribbernow) war von 1618 bis 1622 evangelischer Bischof von Cammin und nicht-regierender Herzog von Pommern.

     
  • Von 1612 bis 1614 druchreiste der Rostocker Gelehrte Eilhardus Lubinus im Auftrag des Herzogs Philipp II. ganz Pommern und nahm davon eine Karte auf, die er bis 1618 erarbeitete.
    Die Karte besteht aus 12 Blättern, und wurde im Jahr 1618 von Nicolaus Geitkerkius in Kupfer gestochen. Im Jahr 1758 wurden die Kupferplatten von D. Oelrichs wieder aufgefunden und neu aufgelegt. Es ist davon auch ein Nachstich auf 6 Blätteren vorhanden, worauf aber die fürstlichen Stammbäume, Pospecte der Städte, herzoglichen und adligen Wapen u.s.w. fehlen.

    Christian Friedrich Wutstrack, Seiten 36, 341

    Große Lubinsche Karte von 1816

    Die Große Lubinsche Karte (oben, links ein Ausschnitt) ist ein Kartenwerk, das der Rostocker Gelehrte Eilhard Lubinus im Auftrag des Herzogs Philipp II. von Pommern zwischen 1610 und 1618 erarbeitete.

    Es war die erste vollständige Karte des Herzogtums Pommern. Die Lubinsche Karte bildete bis ins 18. Jahrhundert die Grundlage der gedruckten pommerschen Landkarten. Bis heute hat sie große künstlerische und historische Bedeutung.

    Wikipedia Lubinsche Karte

    1618 begann der Dreißigjährige Krieg. Als Auslöser des Krieges gelten der Aufstand der böhmischen Stände und der Prager Fenstersturz vom 23.05.1618.

  • Übersicht zum Bevölkerungsrückgang in Pommern im Dreißigjährigen Krieg.

    Der Dreißigjährige Krieg hat in Deutschland 12 Millionen Leben gekostet, von ehemals 20 Millionen lebten noch 8 Millionen.

    Wikipedia Dreißigjähriger Krieg

     
  • Bogislaw XIV. (* 31. März 1580 in Barth; † 10. März 1637 in Stettin) war ab 1622 Titularbischof von Cammin und ab 1625 der letzte Herzog über die vereinigten Herzogtümer von Pommern.

    Im Frühjahr 1633 erlitt der Herzog einen Schlaganfall, der ihn weitgehend regierungsunfähig machte.

    Inschrift im Bild des Bogislaw XIV.:

    Nun Ruhe ich Fürst Bogislaus, und gehe aus
    des Pomern haus, die sanffte ruh schafft
    mir der Todt, weil sie ein End macht
    aller Noht, von Herzen hab ich
    sie begehet, die Kraft mich Herr
    Christ gewehrt kein Ruh hat
    ich im Leben mein, im Todt
    werd ich zu frieden sein.
    drum folg mir nach O Pom-
    merlandt, hir geht es guht in
    allen Standt, Ich wünsch das du in
    allen dingen mögst nach die
    Krohne des lebens ringen.
    So wird dich Christus Jesus drein bringen.
  • 13.11.1623 (erste dokumentierte) Ernennung eines Freyschulzen in Bischofthum: Jacob Glashagen, ernannt durch Antonius Bonin (Anton von Bonin Wogenthin, † 25. Mai 1633 in Köslin), Fürstlicher Bischöflicher Regiments Rath, Decanus der Collegiat-Kirchen zu Colberg, Hauptmann auf Bublitz, auf Wojenthin Erbsaßen.

    Bonin war vom Durchlauchtigen, Hochgebohrenen und Hochwürdigen Fürsten und Herrn, Herrn Casimiro, Herzogen zu Stettin, Pommern, der Caßuben und Wenden, Fürsten zu Cammin, Grafen zu Gutzkow, und Herrn der Lande Lauenburg und Bütow (Kasimir V.), in sein Amt eingesetzt worden. Bonin stellte den Lehnbrief in Bublitz aus und bezeichnete sich selbst als Stifts Voigd.

    In der Urkunde wird Thomas Glashagen, der Vater von Jacob Glashagen, als sein Vorgänger unter Amtshauptmann Nicolas Heidebrecher im Frey-Schulzen-Amt genannt. Weitere Daten sind zu Thomas Glashagen nicht bekannt.

    Amtsgericht Bublitz I/75_1623+11+13_Lehnbrief

  • Am 5. Oktober 1624 wurde Jacob Glashagen als Schulze bestätigt von Bogislaus (Bogislaw XIV.), von 1623 bis 1637 Herzog von Pommern und Bischof zu Cammin.

    Geben in Unser Bischöflichen Residenz, Amt Cößlin am 5ten Octbr. anno 1624.
    Bogislaus

    Amtsgericht Bublitz I/75_1624+10+05_Lehnbrief

    Jacob Glashagen starb um 1657 ohne männlichen Erben und am 2. Januar 1658 bestätigte Hauptmann George von Bonin, …

    … daß der Frey Schulze zu Bischofthumb Jacob Glashagen neulicher Zeit …

    … verstorben sei.

    Amtsgericht Bublitz I/75_1658+01+02_Lehnbrief

  • Angriffe der polnischen Kosaken von Stanislaw Lisowski auf Dörfer des Bublitzer Gebiets.

    Bublitz

    Dr. Bodo Koglin schreibt dagegen in der Chronik von Hölkewiese, Horst Wendt mit Bublitz in Pommern zitierend …

    1625 befürchtet man zwar einen Überfall der entlassenen, herumstreunenden und plündernden Kosaken des polnischen Freischärlers Lisowski – Herzog Bogislaw XIV. ordnet sogar den Verteidigungszustand für Bublitz an, aber alles bleibt ruhig. Man baut in diesen Jahren sogar die neue St.-Johannis-Kirche.

    Wir erfahren, dass das Stift Kammin regelmäßig Steuerlisten aufgestellt hat, so. z.B. 1625 ein Landschatzregister und 1627 den Anschlag der steuerbaren Hufen im Amt Neustettin und im Stift Cammin.

    Familie von Kleist Urkundenübersicht

  • Der Dreißigjährigen Krieg erfasste Pommern als Schweden 1628 bei der Verteidigung Stralsunds in den Krieg eingriff. Danach waren es 1637 der schwedische Feldherr Johan Banér und der kaiserliche Feldherr Joachim Ernst v. Krockow (1643), ein gebürtiger Pommer, die das Land plündernd und brandschatzend durchzogen. Die Berichte nennen diese Ereignisse die Banersche Eruption oder den Krockowschen Ruin.

    35-70 % der pommerschen Bevölkerung fielen dem Krieg zum Opfer. Am Ende des Krieges war Pommern geteilt und lag wirtschaftlich darnieder.

    Klaus-Dieter Kreplin Hinterpommersche Bauernlisten

    Diese Andeutung der Greuel und der Zerstörungen im Dreißigjährigen Krieg werden zutreffen, denn Johan Baner notiert 1639 beim Zug gegen Prag:

    Ich habe nicht geglaubt, das Königreich Böhmen so heruntergekommen, verwüstet und ausgeplündert zu finden […] denn zwischen Prag und Wien ist alles dem Erdboden gleichgemacht, und im ganzen Land ist kaum eine lebende Seele zu sehen.

    Baner

    Auch in der der Reetzower Chronik werden Kriegsgräuel geschildert, die zudem an die Verstecke der Bischofthumer erinnern:

    Da war der Dreißigjährige Krieg mit den Söldnern aus aller Herren Länder, die ohne Rücksicht und mit Gewalt nahmen, was sie haben wollten. Da waren noch die Trossweiber, die noch rabiater vorgingen als die Söldner, indem sie den Frauen die Kleider vom Leibe rissen und das bei größter Kälte. […] Das Schlimmste war, dass die Wohnhäuser nach der Nahrungssuche angezündet wurden und die Dorfbewohner im Freien übernachten mussten, was wiederum wegen der Vergewaltigungen von Vorteil war. Rechtzeitig und notgedrungen wurden von den […] Dorfbewohnern Erdbunker und Unterstände an versteckten Stellen angelegt, die mit Kochgelegenheiten eingerichtet waren und auch so im Winter Unterschlupf boten. Was die Bewohner in den sehr kalten Wintern erdulden mussten, war auf jeden Fall mehr als schrecklich, denn kein Unterstand kann ein Wohnhaus ersetzen.

    Chronik Reetzow

    Über Kriegsschäden berichtet auch G. Sellke in seinem Aufsatz Ostpommersche Dörfer nach dem 30-jährigen Kriege.

    Ein weiteres Beispiel für die Schäden im Dreißigjährigen Krieg liefert die Aufstellung der zu versteuernden Hegerhufen des Camminer Bistums, deren Anzahl von ca. 2205 im Jahre 1628 auf ca. 290 im Jahre 1644 abnahm:

    Quelle: Klempin / Kratz

    Am 17. Januar 1628 erschien die …

    … Matricul derer Huffen und Häuser, auch anderer Steuerbahrer Gütter im Lande zue Pommern, Fürstl. Alten Stettinscher Regierung, abgefaßt 17ten Januarij Ao. 1628 auß den Steur Registern, so Ao. 1604. 1606. 1621. 1624. 1627. eingesandt worden, wobey in Acht zu nehmen, wan ein Register mit dem Andern nicht zugestimmet, undt man die Variation zue unterscheiden ex propria scientia nicht gewust hätte, daß die höhere Zahl allewege behalten, und die Minderung der Verkauff- undt Verwechselung von denen Contribuenten, wan selbige sich oponiren solten, zu erkunden sein. […]

    Zue merken, daß in dieser Verzeichnis oder Matricul alle Häger undt Landthueffen, Item Heuser, Buden undt Keller auff Hackenhueffen gerichtet undt angerechnet sein.

    Familie von Kleist Urkundenübersicht

    Unter Herzog und Bischof Bogislaw XIV. war Pommern 1625 vereint worden. Dieser Bischof von Cammin wird das Dorf Matricul genannte Verzeichnis in Auftrag gegeben haben.

    Wikipedia Geschichte Pommerns

    Die Dorf Matricul von 1628 war bei der Hufenklassifikation von 1719 eine wesentliche Grundlage für die Festlegung der Abgaben.

  • Nach dem Schlaganfall des kinderlos gebliebenen Herzogs wurde eine Regimentsverfassung als Grundgesetz für das Herzogtum Pommern ausgearbeitet und am 19. November 1634 veröffentlicht, um nach dem Aussterben des pommerschen Herzogsgeschlechts durch eine Interimsregierung die Ordnung im Lande zu gewährleisten. Bis 1638 führte dann ein Geheimer Rat auf der Basis dieser Regimentsverfassung die Regierungsgeschäfte.

    Wikipedia Regimentsverfassung von 1634

    Gegen Ende der dreißiger Jahre sah Neustettin und Umgegend den gefürchteten schwedischen General Baner mit seinen wilden Truppen. Derselbe befand sich auf der Flucht vor den Kaiserlichen. Deshalb hielt er sich nirgend lange auf. Aber noch heute spricht man in der Gegend zwischen Belgard und Neustettin von den Baner'schen Verwüstungen. In einer Nacht brannten zwischen Belgard, Bublitz und Bärwalde 20 Dörfer und Vorwerke. Die Fürstin Hedwig, Witwe Herzog Ulrichs von Pommern, welche damals in Neustettin residierte, schloss mit Baner einen Vertrag ab, nach welchem ihm auf dem Schlosse zu Neustettin 6000 Goldgulden gezahlt werden sollten. Dagegen verpflichtete sich der Generalissimus für sich und alle seine Unterfeldherren, den Soldaten auf besagtem Territorio keinerlei Gewalttätigkeit zu gestatten, sondern darauf zu halten, daß Leib und Leben, dazu auch Gut und Ehre der friedlichen Einwohner unangetastet blieben. Die Schweden blieben nur eine Nacht in Neustettin, und eilten am andern Morgen, als die Kunde von dem Heranrücken der Kaiserlichen zu ihnen drang, davon, ohne die versprochenen 6000 Goldgulden in Empfang zu nehmen. Zwei Tage lang währten die Durchzüge der Kaiserlichen Truppen durch Neustettin, und wenn sie auch etwas besser gezügelt waren als die schwedischen Horden, und wenn auch des Erzherzogs Leopold eigene Anwesenheit, sowie das eingegangene Bündnis mit der Herzogin deren Untertanen schützte, so ward den Neustettinern doch schon durch die Lieferungen für die Armee eine Last auferlegt, unter der sie nicht ohne Ursache seufzten.

    Familie von Kleist Muttrin-Damensche Linie, S. 14

  • Bogislaw XIV. starb am 10. März 1637 (alter Stil [Julianischer Kalender, GK]). Bis zu 1638 führte dann ein Geheimer Rat auf der Basis Regimentsverfassung von 1634 die Regierungsgeschäfte. Um die Nachfolge entbrannte sofort ein heftiger Streit zwischen Schweden und Brandenburg. Erst 1646 einigte man sich.

    Lauenburg und Bütow waren 1637 mit dem Tod Bogislaw XIV., des letzten Greifen, als polnisches Lehen an Polen zurückgefallen und kamen erst 1657 wieder als erbliche Lehn an Pommern bzw. Brandenburg.

    Von 1637 bis 1650 war Ernst Bogislaw von Croÿ (* 26. August 1620 in Finstingen; † 6. Februar 1684 in Königsberg) evangelischer Bischof von Cammin, Statthalter von brandenburgisch Hinterpommern und Preußen. Er war […] der Erbe des persönlichen Besitzes der 1637 ausgestorbenen Herzöge aus dem Greifenhaus.

    Wikipedia Ernst Bogislaw von Croÿ

  • Herzogtum Pommern 1635 auf Basis der Lubinschen Karte
  • Nach dem Tod von Bogislaw XIV. 1637 wurde Johan Banér 1638 von der schwedischen Krone zum ersten Generalgouverneur des besetzten Pommern ernannt, d.h., bis zum Westfälischen Frieden 1648 wurde das gesamte Gebiet Pommerns von Schweden verwaltet.

    Gegen Ende der dreißiger Jahre sah Neustettin und Umgegend den gefürchteten schwedischen General Baner mit seinen wilden Truppen. Derselbe befand sich auf der Flucht vor den Kaiserlichen. Deshalb hielt er sich nirgend lange auf. aber noch heute spricht man in der Gegend zwischen Belgard und Neustettin von den Baner'schen Verwüstungen. In einer Nacht brannten zwischen Belgard, Bublitz und Bärwalde 20 Dörfer und Vorwerke.

    Familie von Kleist Muttrin-Damensche Linie, S. 14

  • Preußen begann nach einem Beschluss des Geheimen Rates am 5. Juni 1644 ein stehendes Heer aufzubauen, da man erkannt hatte, dass mit zeitlich begrenzt aufgestellten Söldnerheeren eine zielgerichtete Kriegsführung nicht mehr möglich war.

  • Pommern im Heiligen Römisch Reich (HRR) 1648

    Im Westfälischen Frieden im Jahre 1648 wurde das Herzogtum Pommern geteilt, und zwar zwischen Schweden, das Vorpommern nebst einem Streifen auf dem rechten Oder-Ufer erhielt, und Brandenburg unter Friedrich Wilhelm, dem Großen Kurfürsten (reg. 1640-1666), dem das restliche Hinterpommern einschließlich dem Stift Cammin zugesprochen wurde. Schweden verzögerte unter allerlei Vorwänden die Herausgabe des Landes an Brandenburg noch durch ganze fünf Jahre …

    … Erst am 6. Juni 1653 findet in Colberg der Garnisonwechsel statt. Stadt und Land sind von da ab brandenburgisch. […] Eine eigentlich stiftische Regierung mit ihren Landtagen in Cöslin, deren in der letzten Zeit so viele gehalten waren, hört auf, ganz Hinterpommern erhält jetzt eine einheitliche Verfassung, […] Der Herzog von Croy, der seines Bisthums nie froh geworden war, wird der erste brandenburgische Generalgouverneur in Hinterpommern.

    Baltische Studien 1892

    Bevor nach dem Westfälischen Frieden von 1648 mit der Übernahme durch Brandenburg die Verhältnisse in geordnetere Bahnen gelenkt wurden, …

    … war das Bublitzer Land Gegenstand von Zwistigkeiten zwischen den Landesfürsten und den Bischöfen, in deren Folge die Stadt mehrfach verpfändet, abgetreten oder verkauft wurde. Dadurch wurde die Stadt immer wieder in ihrer Entwicklung gehemmt.

    Wikipedia Bobolice

    Im brandenburgischen Hinterpommern wurde von den Ständen die Regimentsverfassung von 1634 bestätigt.

    Das Hochstift und Fürstentum Cammin wurde säkularisiert und 1650 übernahm Brandenburg gegen eine Abfindung die östliche Hälfte in staatliche Verwaltung, 1679 auch die westliche Hälfte. Das protestantische Domkapitel wurde 1810 aufgelöst.

    Bischofthum gehörte nun zum Nachfolger des Fürstentums Cammin, dem Kreis Fürstenthum, und unterstand dem kurfürstlichen Amt in Bublitz.

    Die ersten Kirchenbücher wurden kurz vor Beginn oder während des 30jährigen Krieges geführt, allgemein jedoch aufgrund der Verheerung des Landes in der Regel erst nach Kriegsende um die Mitte des 17. Jhdts.

    Ev. Kirche in MV Famlienforschung

  • 1650 übernahm Brandenburg gegen eine Abfindung von 100.000 Talern für den letzten Titularbischof von Cammin, Herzog Ernst Bogislaw von Croÿ (1620-1664), die Besitzungen des Bistums Cammin. Das Hochstift und Fürstentum Cammin wurde säkularisiert. Das protestantische Domkapitel wurde 1810 aufgelöst.

    Die Ländereien des Bistums bestanden seit dem 13. Jahrhundert aus Streubesitz um Cammin und zusammenhängenden Gebieten um Kolberg, Köslin und Bublitz mit einer Größe von 43 Quadratmeilen = 11.137 Hektar (ha). Davon nahm das Areal von Bischofthum eine Fläche von 1.181,5 ha ein.

    GenWiki Fürstentum Kammin

  • 1653 wurde in Kolberg die neue Regierung mit Präsident und Kanzler, ein Hofgericht und ein Konsistorium mit einem Generalsuperintendenten eingerichtet. Eine Domänenkammer befasste sich mit der Verwaltung der königlichen Besitzungen.

    Die lokale Verwaltung lag bei den Grundbesitzern, d. h., bei den landesherrlichen Domänenämtern, Gütern des Stifts Cammin, Kreisgebieten schlossgesessener Familien, ritterschaftlichen Kreisgebieten und den kreisfreien Immediatstädten.

    Über den Behörden und Einrichtungen residierte der ehrenamtlich tätige Statthalter des Kurfürsten bzw. Königs, vom Beginn des 16. Jahrhunderts bis 1916 meist ein Mitglied des Königshauses der Hohenzollern.

    1653 erfolgte die Einrichtung eines Stehenden Heeres.

  • Der Frey Schulze zu Bischofthumb Jacob Glashagen war ohne männlichen Erben verstorben, sodass George von Bonin, Hauptmann auf Bublitz auf Bonin-Cartzin und Ristow Erbsassen, am 2. Januar 1658 auf seinem Amtssitz in Bublitz verordnete …

    Ich […]. Uhrkunde und bekenne hiemit, daß nach dem der Frey Schulze zu Bischofthumb Jacob Glashagen neulicher Zeit verstorben, und keine männliche Leibes Erben, die solchen Schulzen-Hof wieder bewohnen konten, wie sein desfals vorhandene schriftliche Uhrkunde vermag und besaget, hinterlassen hat, …

    … dass David Kockenbecker, gebürtiger Bischofthumer, am 02.01.1658 nach Prüfung und nachdem er die Witwe Eva Glashagen, geborene Kopisch(en), geheiratet hatte, zum neuen Freischulzen ernannt und mit dem Freischulzenhof belehnt wurde.

    Das Freischulzen-Amt wurde üblicherweise auf einen Sohn des jeweils amtierenden Schulzen vererbt, wobei sich das Amt Bublitz vorbehielt, die Eignung der potentiellen Nachfolger zu prüfen. Mit der Vererbung auf den Sohn bzw. der Heirat der Witwe des Vorgängers blieben die erforderlichen Kenntnisse – ganz im Sinne des Amtes – erhalten. Im Nebeneffekt war die Witwe standesgemäß versorgt.

    David Kockenbecker übte sein Amt bis zu seinem Tode im Jahre 1716 aus, sein Nachfolger war sein gleichnamiger Sohn.

    Neben den üblichen Aufgaben des Schulzen waren im Lehnbrief des George von Bonin besondere Anforderungen aufgeführt:

    Dagegen soll und wil er zu des Amtsdiensten iederzeit ein gut untadelhaft Pferd der Herren; wie es ihm wird angesaget werden, samt dessen nötige Zubehör an Fahrzeugen halten, und solches zu jederzeit wann und wie ofte es gefordert wird, nebst einem guten Knecht (: denn er mit dem Drenscher Frey-Schulzen zur Hälfte hält:) gestellen und einsenden. Da man auch seiner eigenen Persohn an stat des Knechtes benötiget, sol er sich so zu Tage als Nacht gestellen, und daß was ihm befohlen werden möchte, nach seiner besten Möglichkeit getreulichen Thun und verrichten. Auch hiernächst fleißige Aufsicht auf die Grenzen und des Amts Gerechtigkeit des Ortes haben, damit dem Amte desfals kein Einderung und Schaden geschehe. Insonderheit sol er schuldig seyn auf das Hölzchen der Lindwerder genant gute Acht zu haben, daß solches mit allem Fleiße gesegnet, und nicht verhauen werde, …

    Amtsgericht Bublitz I/75_1658+01+02_Lehnbrief

    Der Amtshauptmann Georg Otto von Bonin wurde am * 10. August 1613 geboren und starb am † 19. August 1670 in Rügenwalde in Hinterpommern. Der Landesherr war der Große Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg, * 16. Februar 1620 in Cölln an der Spree; † 9. Mai 1688 in Potsdam.

  • Das vom Großen Kurfürsten 1660 eingerichtete Generalkriegskommissariat war zuständig für Verwaltung der auf dem Land erhobenen direkten Grundsteuer bzw. Kontribution. Der neuen Behörde waren in den einzelnen Landesteilen Provinzialkommissariate zugeordnet.

    Preußen-Chronik Generalkriegskommissariat

  • Joan Blaeu, Atlas Major

    Der Atlas Major, den Joan Blaeu 1665 herausgab, war eine leicht modifizierte Version der Karte von Eilhardo Lubino. Darin waren Baldenburg und Bischofthum, obwohl existent, nicht vermerkt.

    Auf der Lubinschen Karte von 1618 waren die Orte als Bischofdom und als De Ball de Olde eingetragen.

     
  • Das Territorium des Bistums wurde 1669 als reichsunmittelbar bestätigt, und der Kurfürst von Brandenburg erhielt für das Fürstentum Cammin Sitz und Stimme im Reichstag.

    D.h., Bischofthum war nun Teil des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation, Kurfürstentum Brandenburg, Kreis Fürstenthum.

    Der Kurfürst von Brandenburg erließ eine Verordnung zum Ausbau der wüsten Stellen in Hinterpommern und deren Sonderrechte für 10 Jahre.

  • Die Churfürstliche Brandenburgische Gesinde- Und in etzlichen Puncten revidirte Bauer- Und Schäffer-Ordnung Im Hertzogthumb Hinter-Pommern Und Fürstenthumb Cammin von 1670 bestätigte im wesentlichen die Leibeigenschaft der Bauern nach der Bauern- und Schäferordnung vom 16. Mai 1616.

    Die revidirte Bauern- und Schäfer-Ordnung bestimmte insbesondere, …

    §.5.

    Es sol kein Baur / Cossate oder ander entwichener Unterthan ohne Schein von seiner Obrigkeit / zu wohnen oder zu dienen angenommen werden.

    Eine freie Wahl des Wohnortes gab es demnach für die Bauern nicht:

    §.7.

    Wenn ein Unterthan auß dem Hofe oder Dienste heimlich entlaufen / so sol demselben welcher bey der Churfürstl. Regierung solches für und beybringen / auch unterthänigst suchen wird / ein edictale Mandatum an drey oder vier Ohrten anzuschlagen / an selbigem Leibeigenen / sich innerhalb drey Monathen bey Verlust seiner Ehr und anderer Bestraffung zu seiner Obrigkeit wieder einzufinden ertheilet werden. Da es aber nicht geschicht / und keine erhebliche Uhrsachen einwendet / sol auff ferner Anhalten von dem Hencker des entlauffenen Nahmen / weil er als ein Dieb seiner Obrigkeit die Leibeigenschaft gestohlen / an drey und mehr Oertern außgerufen an den Galgen/Prangern oder Kaack geschlagen / und nichts desto minder er / wenn man seiner wieder mächtig wird / nicht allein allen veruhrsachten Schaden erstaten / und biß solches geschiehet / in der Hafft bleiben / sondern auch / wo er des Vermögens nicht ist / daß er Caution deßwegen bestellen kann / in die Eisen geschlagen / darin zur Arbeit angehalten / oder sonst mit schwerer Straffe belegt werden.

    Die Bauern mussten …

    … so wol in als ausserhalb der Erndte / ungemessene Dienste / auch andere Gebührnissen unweigerliche jeder Zeit leisten / und haben kein Essen und Trincken fordern / sondern gleich andern Landes Unterthanen die Dienste gehorsamdlich verrichten.

    Staatsbibliothek Berlin Gesinde-Ordnung für Pommern

    Die Gesindeordnung von 1670 verschärfte die Abhängigkeit der Bauern im Fürstentum Kammin und beschnitt deren persönliche Freiheiten erheblich. Diese Einschränkungen wirkten sich hemmend auf die Entwicklung der Landwirtschaft aus, sodass sich die Bauern nur langsam von den Zerstörungen des Dreißigjährigen Krieges erholten. Noch im Jahre 1680 befanden sich die landwirtschaftlichen Erträge auf dem Niveau der Erträge von 1618. Auch die fast völlige Vernichtung des Viehbestandes hatte negative Wirkungen.

    Die im Krieg entstandenen Bevölkerungsverluste führten zum Schrumpfen des Binnenmarktes und demzufolge war der Absatz der landwirtschaftlichen Produkte erschwert. Ebenso nachteilig wirkte sich aus, dass die Bischofthumer Bauern nun Lassiten waren, die ihren Hof nur auf Widerruf bewirtschafteten und diesen nicht ohne Zustimmung des Amtes Bublitz an ihre Söhne vererben durften.

    Nur am Bauernlegen, der Enteignung und dem Einziehen der Höfe für den Grundherrn, hatte das Amt Bublitz weisungsgemäß kein Interesse.

  • Hinterpommern (Gebietsstand nach 1679) in gelb

    Der Begriff Hinterpommern in seiner heutigen Bedeutung ist erst in der Neuzeit entstanden. Im Mittelalter verstand man unter Pommern im engeren Sinne das Gebiet des Herzogtums Pommern-Wolgast zwischen Oder und Gollenberg (bei Köslin).

    Nur die östlich davon gelegenen Gebiete bezeichnete man manchmal als Hinterpommern, weil sie eben hinter Pommern lagen. Erst im 16. Jahrhundert bürgerte sich im Sprachgebrauch die Bezeichnung Hinterpommern auch für Gebiete östlich der Oder ein. Dies übertrug sich dann nach 1648 auf die von Kurbrandenburg übernommenen Gebiete, ohne dass je eine scharfe Abgrenzung nach Westen vorgenommen wurde. Deshalb sind Hinweise auf Pommern bzw. Hinterpommern in alten Urkunden genau zu hinterfragen.

    Wikipedia Hinterpommern

  • In Hinterpommern wurde die brandenburgische Akzise (eine Verbrauchs- und Umsatzsteuer) eingeführt.

  • Kurfürst Friedrich II. ließ 1689 von Dodo Freiherr von Knyphausen eine Behörde, die Geheime Hofkammer, gründen, die für die Verwaltung der Einnahmen aus Domänen und Regalien zuständig war und der 1696 eine Zentralkasse, die Hofrentei, zugeordnet wurde.

  • Die Hufenklassifikation für Hinterpommern wurde 1697 vorbereitet und 1713 eine Instruktion für die Hufenklassifikationskommission, erlassen.

    Geheimes Staatsarchiv Generaldirektorium

  • Amtshauptmänner verwalteten die Güter und Einnahmen der Domänen, ihnen oblag die Polizei- und Justiz-Pflege. Wenn ihnen die Amtsgeschäfte hierzu keine Zeit ließen, sollten sie nach einer Verordnung vom 28. März 1698, erlassen von Friedrich III., Kurfürst von Brandenburg, ab 1701 Friedrich I. König in Preußen, zur Abhaltung der Gerichtstage einen Rechtssachverständigen auf ihre Kosten bestellen.

    Dies ist die Entstehung des Amts-Justiziarius, nachherigen Justiz-Amtsmanns. Das specielle Geschäft der Erhebung und Berechnung der Einkünfte behielt fortwährend ein Rentmeister, neben welchem später (1690) auch ein Amts-Secretarius vorkommt. Die Amts-Vorwerke waren in dieser Zeit alle einzeln verpachtet, und die Pächter hießen Beamte.

    Baltische Studien 1933, Verordnung vom 28. März 1698

    Siegfried Mühle, Berlin, beschreibt die Verwaltung von Niedersaathen bei Schwedt, heute Zatoń Dolna, Polen. Wegen vieler Parallelen zu Bischofthum zitiere ich diese Beschreibung:

    Die Verwaltung der Herrschaft Schwedt, und damit auch die des Dorfes Niedersaathen, ging von einem Amtshauptmann bzw. dessen untergebenen Beamten aus. Diese hatten mit dem Dorfschulzen (bei dessen Krankheit mit einem der beiden Gerichtsmänner) Kontakt zu halten, über die Abgabe jedes Einwohners genau Buch zu führen, auf die Einhaltung der Dorfordnung zu achten und vorgesehene Maßnahmen zu kontrollieren. Andererseits mußte der Dorfschulze Rechenschaft über das Dorf ablegen und stellte deswegen vorrangig die Kontaktperson zum Amtshauptmann dar. Er konnte sich in der Regel, wenn auch unbeholfen, schriftlich ausdrücken und seinen Namen ganz gut schreiben. Das war aber bei den ihn unterstützenden Gemeindemännern nicht immer der Fall. Obwohl der Schulze im Dorf als geachteter Mann galt, war seine Stellung nicht zu beneiden. Er mußte zwischen Herrschaft und einzelnen Bewohner häufig vermitteln, entweder wegen übermäßiger Forderungen der Herrschaft oder wegen mancher Nachlässigkeit der Bewohner.

    Siegfried Mühle

  • Die im Lehnbrief von 02.01.1658 enthaltene Passage der besonderen Aufgaben des Dorfschulzen von Bischofthum wurde im Lehnbrief von 28.09.1699, der David Kockenbecker im Amt bestätigte, von Friedrich III. fast wörtlich wiederholt.

    Diese Urkunde wurde auf Anordnung vom hinterpommerschen Kanzler und Geheimrat Lorenz Georg von Crockow und Regierungsrat und Lehn-Sekretär Balthasar von Schröder in Stargard ausgestellt und mit dem kurfürstlich hinterpommerschen Regierungs-Siegel versehen.

    Amtsgericht Bublitz I/75_1699+09+28_Lehnbrief