Bis zu den Stein-Hardenbergschen Reformen war die Domänenverwaltung in der Fürsorgepflicht bei Krankheit, Unglücksfällen, Missernten oder hohem Alter. Mit der erbpachtlichen Übertragung der Höfe ging die Risikovorsorge auf die Hofbesitzer über.
Infolge fortgeschrittenen Alters zogen sich Bauern von der Bewirtschaftung zurück, übergaben den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an einen ihrer Erben und ließen sich in detaillierten Kauf- oder Überlassungs-Verträgen ein Altenteil – einen Anteil am Besitz – zur fortdauernden Sicherung des Lebensunterhalts zusagen.
Wenn auch unter den Bischofthumer Vorfahren ein einmal gegebenes Wort galt und grundsätzlich eingehalten wurde, so legte man doch umsichtig vorausschauend fest, was das Altenteil zur fortdauernden Sicherung des Lebensunterhalts umfassen sollte. Darunter fielen das Zurverfügungstellen einer Wohnung auf dem Hof, Anteile am Ertrag und Dienstleistungen oder laufende Geldleistungen. Die Wohnung lag zumeist im Haupthaus des Bauernhofes, manchmal in einem eigenen Gebäude, der Bude oder Kate.
Als Beispiel mag die Regelung des Altenteils im § 2 des Kaufvertrages zwischen den Eheleuten Jacob Friedrich Kuchenbecker und Louise geb. Neumann sowie deren Schwiegersohn Johann Martin Kuchenbecker gelten:
Der Kaufpreis ist auf 150 thlr, buchstäblich Einhundert und fünfzig Thaler, verabredet und zahlt der Käufer denselben binnen 8 Tagen an die Tochter der Verkäufer, die verehelichte Schmidt Hensel, Wilhelmine geb. Kuchenbecker zu Wittfelde. Außerdem gewährt Käufer den Verkäufern folgenden Altentheil lebenslänglich bis zum Tode des letztlebenden Verkäufers
- eine Stube in dem Wohnhause welches er auf der verkauften Parcele zu erbauen beabsichtigt mit dem darüber befindlichen Bodenraum und den erforderlichen Torfstall.
- jährlich 2000 Torf und eine Klafter Knüppelholz
- jährlich vier Scheffl. Korn wovon 3 Schffl. Roggen und zwei Scheffl. Sommerkorn
- jährlich 15 Schffl. englische Kartoffeln
- die Nutzung einer von dem Käufer anzuschaffenden und im Bestande zu erhaltende Kuh, welche demselben nach Beendigung des Altentheils verbleibt.
- 12 Pfund geschwungenen Flachs jährlich
- vier Metzen Salz jährlich
- zwei fette Gänse jährlich und endlich
- jährlich baar 3 rthlr
Kontrahenten sind damit einverstanden, daß dieser Altentheil hypothekarisch auf der verkauften Parcele eingetragen werde.
Regierung Köslin/12806_1843+11+06
Bemerkenswert an diesem Bespiel ist, dass die Risikovorsorge in diesem Kaufvertrag nicht enthalten war. Das mag daran liegen, dass es 1843 bei der Abfassung der Verträge in dieser Hinsicht kaum Erfahrungen gab. In dem Kaufvertrag vom 18. August 1866 zwischen dem Schulzen Carl Dorow und seiner Ehefrau Henriette geb. Grams sowie deren 29 Jahre altem Sohn Carl Wilhelm Dorow fanden in den Vereinbarungen zum Altenteil auch der Krankheitsfall und andere Hilfeleistungen Berücksichtigung:
Die Eltern behalten von dem übereigneten Mobiliarvermögen auf ihre Lebenszeit zur Benutzung was sie wollen und wird ihnen von ihrem Sohne folgender jährlicher Altentheil gewährt.
Der Altentheil wird ohne Dokument eingetragen.
- Benutzung der Stube mit Kammer u. Bade… im Wohnhause gegen Morgen belegen, und … muß darin ein Kamin eingerichtet und alles in gutem bewohnbaren Stande erhalten werden.
- zur Feuerung 4.000 Stück guten Torf und zwei Klafter buchen Klobenholz, welches zerkleinert werden muß, und Gelaß dazu.
- eine eiserne Kuh und 4 Mutter Schafe frei durchgefuttert und geweidet. Die Lämmer müßen ebenfalls im Frühjahr durchgefuttert u. bis Michaelis frei geweidet werden.
- acht Scheffel Roggen, vier Scheffel Buchweizen, dreißig Scheffel Kartoffeln, acht Metzen Salz und zehn Thaler baar.
- einen Scheffel Frühkartoffeln im Garten ausgepflanzt; zwei Quadratruthen gut gedüngtes Land im Garten zu Gemüse; sechs Metzen Lein auf gutem Acker gesäet; vier Metzen gute Äpfel u. drei Metzen getrocknete Birnen, letztere nur dann, wenn in der Wirthschaft ein Scheffel getrocknet wird.
- im Herbste zwei fette lebende Schafe und vier fette lebende Gänse à 11 Pfund.
- freie Mühlen-, Arzt- und Kirchenfuhren und freies Mitbaden, Mitbenutzung des Brunnens, der Wege u Stege auf dem Grundstück
- freies anständiges Begräbniß.
- Wenn einer der Eltern stirbt, fallen für den Überlebenden zwei Scheffel Roggen und zwei Scheffel Buchweizen fort.
Amtsgericht Bublitz I/75_1866+08+18
Interessant ist, dass der 29 Jahre alte Sohn, obwohl großjährig, in dem Vertrag von seinem Vater aus der väterlichen Gewalt entlassen wurde.