In einer groben Übersicht stellt sich die Entwicklung der Dorf- oder Bauernordnungen wie folgt dar:
- im 16. Jh. begann die Ausbreitung der Dorfordnungen
- 1600-1675 erfolgte ihre inhaltliche und formale Konsolidierung
- 1675-1775: weiteste Verbreitung und Dichte
- 1775-1850: allmählicher Niedergang
- nach 1850: völliges Verschwinden, Ablösung am 11. März 1850 durch die Gemeinde-Ordnung für den Preußischen Staat, die 1853 wieder aufgehoben wurde.
Universität Münster Ländliche Gesellschaft
Dorf- oder Bauernordnungen wurden in unregelmäßigen Abständen erlassen: 1616, 1670, 1685, 1702, 1751, 1764. Danach folgten Gemeindeordnungen.
eine vermutlich unvollständige Aufzählung
Im 17. Jhd. bemühten sich die Landesherren um eine Angleichung der unterschiedlichen Dorf- und Bauernordnungen, bzw. um eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung und der mit ihr einhergehenden Straffung der Verwaltung durch die Rezeption (Übernahme) des römischen Rechts. In diesem Bemühen der Landesherren zur Vereinheitlichung …
… wurde das ältere Weistumsrecht seit dem 16. Jahrhundert zunehmend durch neues, seitens der Herrschaft aus eigener Machtvollkommenheit gesetztes Recht verdrängt. Die nicht zuletzt seit dem Bauernkrieg [nach 1525, GK] erlassenen Dorfordnungen neuen Stils fragten nicht mehr viel nach bestehenden älteren Gewohnheiten, sondern verfügten kurzerhand, was am Ort als Recht gelten sollte: von der Gemeindeverfassung über die Anstellung von Gemeindebediensteten, die Aufnahme von Neubürgern, den Feuerschutz, den Unterhalt von Wegen und Stegen, den Weinausschank bis hin zum sonn- und feiertäglichen Kirchgang.
Dabei versucht man, altes Recht und damit den Status quo zu erhalten und die Handlungsweise der Bevölkerung zu lenken. Neben den Dorfordnungen griffen weitere herrschaftlich verfügte Verordnungen zunehmend in das Leben der Dorfbewohner ein. Begleitende Diskussionen führten oft zu schrittweisen Verbesserungen oder Ergänzungen der Verordnungen, sodass von der ersten Idee und der probeweisen Anwendung bis zum durchgängig angewandten Gesetz mehrere Jahrzehnte vergehen konnten.
Solche Testphasen in der Gesetzgebung sind noch häufiger zu beobachten und im Falle Bischofthums insbesondere im Rahmen der Bauernbefreiung feststellbar.
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Die Verwaltung des den Bischöfen von Cammin gehörenden Dorfes Bischofthum wurde von Vögten organisiert. Bischofthum war offenbar der Domäne Bublitz mit dem Vorwerk und dem Schloss Casimirshof zugeordnet.
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Bogislaw (Bogusław) X, ein Herzog aus dem Greifenhaus, führte 1478 zentrale Staatsverwaltungsorgane ein. Die Domänen wurden von Ämtern verwaltet, an deren Spitze Amtmänner standen.
Herzoglich Stettiner Archiv, Rep. 4, Archiwum Książąt Szczecińskich
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Unter dem Namen des geistig umnachteten Albrecht II Friedrich Herzog von Preußen erschien dann 1577 eine weitere Landesordnung, die sich lediglich als Neuauflage darstellt, da ihre Vorschriften weitgehend aus den früheren Ordnungen übernommen worden sind. Sie wies aus, dass die Landesordnung …
… aufs neue in den Druck verfertiget und, damit alle und jede unsere Untertanen, auch andere, so in unserm Lande und gebieten ire Gewerb und Aufenthalt haben, dieselbige zu lesen, sich darnach zurichten und mit Unwissenheit sich darwidernicht zu schützen haben möchten, publiciren lassen.
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Seit dem 16. Mai 1616 galt die Erweiterte und erklärte Bauern- und Schäferordnung, erlassen von Philipp II., Herzog von Pommern-Stettin.
In dieser Bauernordnung wurden die Bauern und ihre Familien als Eigentum der Herrschaft und als an die Scholle gebunden bezeichnet und das Bauernlegen (die Leibeigenschaft) wurde anerkannt. Die Bauern hatten kein Eigentum an Hof und Gerät, waren gleichsam zum
lebenden Inventar
der ihnen anvertrauten Höfe herabgewürdigt.Eine freie Wahl des Wohnortes gab es für sie nicht und sie mussten widerspruchslos hinnehmen, wenn die Herrschaft
die Höfe, Äcker und Wiesen zu sich wieder nehmen oder den Bauern auf einen anderen Hof versetzen will
. Es sei denn, sie hätten ihre Freiheit als ein Lehen empfangen oder sich loskaufen können. -
Diese Bauerordnung wurde abgelöst durch die Churfürstliche Brandenburgische Gesinde- Und in etzlichen Puncten revidirte Bauer- Und Schäffer-Ordnung Im Hertzogthumb Hinter-Pommern Und Fürstenthumb Cammin von 1670.
Diese Bauernordnung von 1670 bestätigte im Wesentlichen die Bauernordnung von 1616.
In einigen späteren Dokumenten werden die Bischofthumer Bauern als Lassiten bezeichnet, also ohne eigenen Besitz. Eine freie Wahl des Wohnortes gab es für sie nicht, sie bewirtschafteten ihren Hof nur auf Widerruf und durften diesen nicht ohne Zustimmung des
Amtes
an ihre Söhne vererben. -
In der Bauer-Ordnung vom 14. September 1685 war u.a. folgendes geregelt:
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Die Königlich Preußische Flecken-, Dorf- und Ackerordnung für die Königlichen Domänen vom 16. Dezember 1702 enthielt in 64 Paragraphen im Wesentlichen die bereits in der Landordnung von 1640 beschriebenen Forderungen an das Verhalten der Bevölkerung, d.h. die Einhaltung eines christlichen Verhaltens. Priester und Schulzen sollen dafür sorgen, dass regelmäßiger Kirchgang stattfindet, nicht geflucht und geprügelt, kein Glücksspiel veranstaltet, kein Alkoholmissbrauch getrieben wird. Betont wird die gemeinsame Verantwortlichkeit für die Erhaltung der Infrastruktur (Kirchen, Wege, Brandschutz etc.). Außerdem wird die
Vermachung der Erbschafften vor Kinder und Unmündige
geregelt, die Ausübung der Dienstpflichten, Zahlung von Dienstgeldern, etc.Dietrich Flade
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Am 22. September 1751 erließ König Friedrich II. in Berlin eine Erneuerte und verbesserte Dorf-Ordnung des Königreichs Preußen. Ludwig Friederich Gabcke, Professor der Rechte, beschrieb 1780 die darin aufgeworfenen Rechtsfragen des dörflichen Lebens in 18 Abschnitten:
Diese handelten von den Dörfern, den weltlichen und geistlichen Ämtern im Dorf, von den Handwerkern, den verschiedenen Gruppen der Bauern, von den Hausgenossen, den Auszugsleuten, den Gütern und den Rechten von Grundherren und Bauern an diesen Gütern, von den Diensten und Privilegien der Bauern, den Weidegerechtigkeiten, den Hirten, vom Pfändungsrecht und schließlich von den Gerichten.
Die Entwicklung des teutschen Bauernrechts in der Frühen Neuzeit
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Die von Friedrich II., König in Preußen, erlassene Bauer-Ordnung vor das Herzogthum Vor- Und Hinter-Pommern. De dato Berlin, den 30. Dec. 1764. …
- verbot das Arbeiten und den Alkoholgenuss während der Dauer der Gottesdienste und enthielt Regeln für Feierlichkeiten an Sonn- und Feiertagen;
- erlaubte Heiraten nur mit Zustimmung der Obrigkeit;
- erklärte Bauern zu an die Scholle gebundene
Guths-Eigenbehörige Unterthanen
, um einer schädlichen Entvölkerung des Landes vorzubeugen damitdem Lande nicht die gehörigen Bauern und Arbeits-Leute entzogen werden
; - enthielt Regelungen für Erbfälle;
- beschrieb das Verfahren bei Schadensfällen.
Im Sinne des allgemeinen Verstehens und der Kenntnis dieser Verordnung sollte sie
drey Sonntage hintereinander, und hiernach auch alle Jahr auf Michaelis, vor den Kirch-Thüren von dem Küster oder Schul-Meister abgelesen werden
.Auch die revidierte Bauernordnung vom 30. Dezember 1764 bestätigte in den wesentlichen Auswirkungen die Bauernordnung von 1616.
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In der am 30. Dezember 1764 erlassenen, revidierten Bauernordnung wurde die Leibeigenschaft ersetzt durch die
Gutspflichtigkeit
. Sie band jeden Bauern, seine Kinder, Knechte und Mägde durch Arbeit an den Gutshof und Herrn, wofür der Gutsherr im Gegenzug für dieKonservation
(Schutz, Alterssicherung) der Untertanen sorgte. Dem Gutsherrn oblag die Sicherung eines Minimums an Lebensexistenz für seine Bauern. Er half, wenn sie ohne eigenes Verschulden in Not gerieten, bei Krankheit, Viehsterben, Missernten usw. und gab ihnen Unterkunft und materiellen Unterhalt im Alter.Das im Edikt vom 12. August 1749 enthaltene Verbot des Bauernlegens wurde 1764 verstärkt durch die Weisung, alle während des Siebenjährigen Kriegs wüst gewordenen Güter binnen Jahresfrist wieder zu besetzen.
In der Bauernordnung heißt es, …
… die Bauern seien keine leibeigenen Sklaven, die für dich allein ohne ihren Hof verschenkt oder verkauft werden dürftne
… und sie deshalb auch was sie durch ihren Fleiß und Arbeit ausser der ihnen von der Herrschaft gegebnen Hofwhr erwerben, als ihr Eigentum besitzen, und auf ihre Kinder vererben
dürfen. -
Friedrich der Große hatte das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten ausarbeiten lassen, das erst am 5. Februar 1794 – nach seinem Tode – in Kraft trat und eine Kodifikation des Rechts darstellte.
Ab Ende des 18. Jahrhunderts bzw. Anfang 19. Jahrhunderts …
… veränderten die Stein-Hardenbergschen Reformen die Domänenverwaltung tiefgreifend. Die Domänenverwaltungen verloren einen erheblichen Teil ihrer Vorrechte als Territorialverwaltung (u.a. die Polizeigewalt), die von den neu organisierten Landratsämtern übernommen wurden. Weiterhin wurden die Domänenverwaltungen 1809 den neu gebildeten Regierungen unterstellt, bei denen 1825 eigene Abteilungen für Domänen und Forsten eingerichtet wurden. 1832 wurde durch eine Verordnung des Finanzministers, dessen Ressort die Domänen und Forsten seit 1809 angehörten, ein Teil der Verwaltungen zu Domänen- und Rentenämtern umgewandelt. 1872 löste die neue Kreisordnung das bisherige System der Domänenverwaltung auf. Die ehemaligen Vorrechte der Domänenämter wurden von den Gemeinden und Kreisen übernommen. Dagegen wurden die Staatsgüter selbst in Rentengüter umgewandelt und langfristig verpachtet. In dieser Zeit änderte sich auch die ministerielle Zuständigkeit für die Staatsgüter, die vom Finanzministerium an das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Staatsforsten überging, wobei es bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts blieb.
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Mit dem Erlass der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 war für ganz Preußen die Einführung einer einheitlichen Gemeindeverfassung geplant. Dieses Gesetz galt als fortschrittlich, denn allen Gemeinden sollte die selbstständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten unter der geordneten Oberaufsicht des Staates zustehen. Allerdings wurde die Gemeinde-Ordnung am 24. Mai 1853 wegen des Widerstands der Grundbesitzer nach gleichzeitiger Änderung der Verfassungsurkunde formell aufgehoben, so dass zunächst der alte Rechtszustand wieder galt.
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Am 13. Dezember 1872 trat eine Kreisverfassung in Kraft, nach der Gemeinden in Bezirke oder Kreise (Gemeindeverbände) zusammengefasst wurden. Dem Verwaltungsbezirk stand ein Landrat als unterste Verwaltungsbehörde vor.
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Die preußische Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 regelte auch die Verwaltung von Bischofthum. An der Spitze der Verwaltung stand der Gemeindevorsteher (Schulze). Er war somit die Obrigkeit der Landgemeinde und führte deren Verwaltung und Vertretung nach außen, die Dienstaufsicht wie auch den Vorsitz in der Gemeindeversammlung und Gemeindevertretung. Er hatte die Beschlüsse der Gemeindeversammlung auszuführen und dabei stand ihm ein gewisses Vetorecht zu. Den Gemeindevorsteher unterstützten 2 Schöffen (Gerichtsmänner) bei seinen Amtsgeschäften und vertraten ihn in Behinderungsfällen. Gemeindevorsteher und Schöffen wurden aus der Reihe der Gemeindeglieder in der Regel auf 6 Jahre gewählt. In Gemeinden mit mehr als 40 Stimmberechtigten, trat an die Stelle der Gemeindeversammlung die Gemeindevertretung, die aus dem Gemeindevorsteher, den Schöffen und den Gemeindeverordneten, deren Zahl mindestens das Dreifache der Schöffenzahl betragen muss, bestand. Der Gemeindevorsteher war auch Organ der Polizeiverwaltung mit allen damit verbundenen Befugnissen und Obliegenheiten.
Die Einwohner von Bischofthum besaßen entweder die Gemeindeangehörigkeit oder das Gemeindebürgerrecht (Gemeinderecht). Angehörige von Bischofthum waren diejenigen, die innerhalb des Gemeindebezirks einen Wohnsitz hatten. Die Gemeindeangehörigen waren zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten der Gemeinde berechtigt und zur Teilnahme an den Gemeindeabgaben und –lasten verpflichtet. Gemeindebürgern (Gemeindeglieder) stand das Gemeinderecht zu; Voraussetzung hierzu war die deutsche Reichsangehörigkeit, Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, Wohnsitz seit einem Jahr im Gemeindebezirk, Nichtempfang einer Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln, Entrichtung der Gemeindeabgaben und Besitz eines Wohnhauses oder von Grundstücken im Gemeindebezirk oder Verpflichtung zur Staatseinkommensteuer.
Das Gemeinderecht umfasste das Stimmrecht in der Gemeindeversammlung und an den Gemeindewahlen sowie das Recht zur Bekleidung unbesoldeter Ämter in der Verwaltung und Vertretung der Gemeinde. Neben den natürlichen Personen konnten unter bestimmten Voraussetzungen auch juristische Personen Stimmrecht haben.
Die Gemeindeabgaben richteten sich nach dem Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893.
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Die Deutsche Gemeindeordnung von 1935 ersetzte das bis dahin in Preußen gültige Gemeindeverfassungsgesetz und beseitigte die städtische Selbstverwaltung auch in Pommern.