Grunderwerb

Wir können annehmen, dass Bischofthum zwischen 1342 und 1350 auf dem Land gegründet wurde, das den Gebrüdern Barthusewitz vom Camminer Bischof als Lehen zugeteilt war. Sie werden den Siedlern jeweils eine Wurth zur Nutzung zugewiesen haben. Die Wurth bestand aus dem Bauplatz für das Gehöft, dem Garten und der direkt angrenzenden Gewannflur. In den ersten Jahren waren die Siedler vermutlich von Abgaben befreit, danach wurden sie abgaben- und dienstpflichtig.

Diese Ordnung bestand über Jahrhunderte. Obereigentümer der Dorfflur und Empfänger der Abgaben und Dienstleistungen war der Grund- bzw. Landesherr, vertreten durch den Pächter oder die Domänenverwaltung mit Sitz in Bublitz.

Seit 1616 galten die Bauern und ihre Familien laut Verordnung als Eigentum der Herrschaft und als an die Scholle gebunden. Sie hatten kein Eigentum an Hof und Gerät, waren gleichsam zum lebenden Inventar der ihnen anvertrauten Höfe herabgewürdigt. 1670 wurde diese Bauer- Und Schäffer-Ordnung im Wesentlichen bestätigt.

Erst das Allgemeine Landrecht v. 5. Februar 1794 ließ die Änderung und Aufhebung der Rechte an Grundstücken zu, sodass einige Büdner und der Freischulz ihre Grundstücke erwarben. Die übrigen Bauern erhielten mit Wirkung vom 09. Juni 1805 ihre Höfe gegen Zahlung eines Erbstandsgeldes zu erbpachtlichem Besitz. Die Naturaldienste wurden in Geldzahlungen umgewandelt. Die übrigen grundherrlichen Rechte, d.h. die Dienste und Abgaben der Bauern, blieben erhalten. Die völlige Ablösung der Dienstleistungen gelang in Bischofthum erst 1844 mit der Ablösung von Burg- und Baudiensten in Geldrenten, beantragt vom Fiscus, in Vertretung der Königlichen Regierung in Cöslin, und 1852 durch die Umwandlung der bisherigen Domänen-Abgaben in Amortisationsrenten, zahlbar für 56 ½ Jahre, veranlasst von der Königl. Regierung, Abtheilung für die Verwaltung der directen Steuern, Domainen u. Forsten in Cöslin. Daneben mussten 13 Bauern für die Ablösung der Laudemial-Verpflichtung bis zu 5 Taler 1 sgr 10 pf zahlen.

Erst mit dem Oktoberedikt von 1807 konnte jeder Adlige, Bürger sowie Bauer Boden kaufen, frei den Boden teilen oder sich verschulden und einen Beruf frei wählen. Die Bischofthumer scheinen erst nach Erhalt ihrer Erbverschreibungen von diesen Rechten Gebrauch gemacht zu haben.

Die Besitzverhältnisse in Bischofthum wurden aus fiskalischen Gründen in Prästationstabellen festgehalten. Während der Regulierung (Gemeinheitsteilung und Separation) sind die Bauern in Rundbriefen (Currenden) und Teilnehmerlisten dokumentiert. Daneben bieten die vollzogenen Erbverschreibungen einen Überblick zu den ansässigen Bauern. Schließlich gab es wohl seit 1771 ein Grund- und Hypothekenbuch, das den Besitz in der Regel unmissverständlich ausweisen sollte.

Die gesetzlichen Regeln zum Grunderwerb wurden insbesondere 1807 und 1872 erlassen:

  • Edikt vom 9. Oktober 1807, betreffend den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigenthums so wie die persönlichen Verhältnisse der Landbewohner.
  • Gesetz über den Eigentumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke vom 05.05.1872 und der Grundbuch-Ordnung vom gleichen Tage.