Die Bischofthumer Siedler waren Angehörige der Landbevölkerung und überwiegend den Weisungen des Landeigners unterworfen. Die Bischofthumer Bevölkerung bestand – abgesehen von Knechten und Mägden – lange Zeit nur aus den Gründerfamilien. Das waren Bauern, die alles zum Leben Notwendige selbst herstellten. Einige Bauern scheinen neben ihrem Haupterwerb spezielle Kenntnisse erworben zu haben, ihre Spitznamen wie Bint oder Kähler deuten dieses an. Auch der Familienname Kuchenbecker
könnte in Bischofthum aufgrund der besonderen Fähigkeiten seines ersten Namensträgers entstanden sein. Erst 1794 wurde ein hauptberuflicher Schmied genannt, aber auch das war ein Handwerk, das eng mit der Landwirtschaft verbunden war. Später kamen Lehrer hinzu.
Diese Bevölkerungsstruktur blieb im Wesentlichen bis zur Freigabe der Berufswahl im Jahre 1810 erhalten. Nun war dem Landvolk die Freizügigkeit gegeben und das Ergreifen von handwerklichen Berufen erlaubt. Auch danach verharrte Bischofthum in seiner ländlichen Prägung.
Aber nur dieser, im Mittelalter gering geschätzte, gesellschaftliche Stand der Bauern war in der Lage, die um 1350 vorgefundene Landschaft bewohnbar und ertragreich zu gestalten.
Gering angesehen war die Landbevölkerung dennoch, denn stets auf die gleiche Art sich wiederholende, anstrengende Arbeit wurde und wird im Allgemeinen wenig geachtet. Entsprechend der im Spätmittelalter üblichen, an der Wohnstätten orientierten Ständeordnung, standen die Bischofthumer Siedler im Ansehen nur über den Menschen ohne festen Wohnsitz. Die Stände über ihnen waren die Schlossgesessenen, die Bewohner der Klöster und die städtischen Bürger.
Wir kennen den rechtlichen Status der Bischofthumer Siedler nicht, beurkundet ist er bis zum Jahre 1616 nicht. Wir können annehmen, dass die Bischofthumer Siedler Leibeigene waren, die sich in Abhängigkeit von einem Grundherrn bzw. dessen Lehnsnehmer befanden und personenbezogene Abgaben an ihren Herrn zahlen mussten. Die Leibeigenschaft wurde an die Kinder vererbt.
Das ganze Volk bestand derzeit fast nur aus Lehnsadel, freien Stadtbürgern und hörigen Bauern. Letztere, die bei weitem zahlreichere Klasse, durften nicht willkürlich auswandern, konnten nur im Gefolge ihrer Herren ins Land kommen.
Prof. Fabricius zu Breslau in Lisch, Bd. 6, S. 15, zitiert in
Karl Wilhelm August Balck Zur Geschichte und Vererbpachtung der Domanial-Bauern in Mecklenburg-Schwerin
Gestützt wird diese Annahme auch durch die Handfeste der Komturei Schlochau von 1408, in der der Hochmeister des Ordens, Ulrich von Jungingen, bestätigt …
… dasz wir dem ehrwürdigen andechtigen edlen und ehrentvesten herren Peter Malzanen pfarrherren zur BaIdenburg, unserm lieben bruder und mitcompanen, gegeben haben zur wiedeme das dorf Bischoffthumb genandt, mitäckern wiesen flissen seen heyden wolden strauch und puschen, ihm und seinen nacherben frey und ewig zu besitzen mit aller herligkeit, ober- und untergerichten.
Die Bauern wurden in der Handfeste nicht erwähnt, waren aber als Zubehör
– wie in damaliger Zeit üblich – mit dem Land verbunden.
Grundherren von Bischofthum waren – mit Ausnahme der Ordenszeit – bis 1650 die Bischöfe von Cammin, danach folgten die Kurfürsten von Brandenburg und die preußischen Könige bis zur Erbverpachtung
im Jahre 1805.
Das Rechtswesen auf dem Land wurde von den überlieferten, ursprünglich nicht schriftlich festgehaltenen Dorfordnungen bestimmt, den Weisthümern
, bis sie 1616 von der Bauernordnung und 1751 von der Erneuerten und verbesserten Dorf-Ordnung des Königreichs Preußen abgelöst wurden.
In der Bauern- und Schäferordnung vom 16. Mai 1616 wurde die Leibeigenschaft der Bauern gesetzlich verankert und das Bauernlegen offiziell gebilligt. Die Grundherren wie adlige Gutsbesitzer, Klöster und Städte und im Falle Bischofthums der Landesherr waren als Eigentümer bestätigt und hatten das Recht der freien Verfügung, das sich sowohl auf die bebauten und unbebauten Grundstücke und die bewegliche Habe wie auch auf die Bauern bezog. Letztere waren erblich mit dem Hof verbunden (Schollenbindung), sie durften ihn nicht ohne Erlaubnis verlassen und konnten (nur) mit demselben veräußert werden.
Auszugsweise lautet die Bauern- und Schäferordnung wie folgt:
Die Bauern sind in unserem Herzogtum keine Erbzins- oder Pachtleute, sondern Leibeigene. Sie müssen daher allerhand ungemessene Frondienste ohne Beschränkung und Gewißheit leisten. Auch sind sie und ihre Söhne nicht mächtig, ohne Vorwissen der Obrigkeit und der Erlassung der Leibeigenschaft von den Höfen und Hufen sich wegzubegeben. Demgemäß gehören die Hufen, Äcker, Wiesen usw. einzig und allein der Herrschaft und Obrigkeit jedes Ortes, und die Bauern haben keinerlei Nutzungsrecht auf sie, selbst wenn sie oder ihre Vorfahren die Hufe über 50, 60, auch wohl 100 Jahre bewohnt haben. Wenn eine Herrschaft einen Bauern von einem Hofe auf den anderen versetzen will, kann er sich dessen nicht weigern, sondern ist zu folgen schuldig. Wenn aber die Bauern ihrer Höfe ganz entsetzet und Vorwerke darauf angerichtet werden, muß der Bauer ohne Widerrede weichen und den Hof nebst Äckern, Wiesen und allen Zubehörungen der Herrschaft überlassen.
Als Bauernlegen bezeichnet man die Enteignung und das Einziehen von Bauernhöfen durch die Grundherren, um sie ihrem Besitz zuzuschlagen und selbst zu nutzen. Ziel war in der Regel das Erhöhen des Einkommens ihres meist nur geringen Ertrag abwerfenden Gutes.
Die Bauernordnung von 1616 wurde durch die Churfürstliche Brandenburgische Gesinde- Und in etzlichen Puncten revidirte Bauer- Und Schäffer-Ordnung Im Hertzogthumb Hinter-Pommern Und Fürstenthumb Cammin von 1670 im Wesentlichen bestätigt und abgelöst durch die Königlich Preußische Flecken-, Dorf- und Ackerordnung für die Königlichen Domänen vom 16. Dezember 1702.
Der Status der Bischofthumer Bauern änderte sich durch die Bauernordnungen kaum, denn das Eigentum an der Bischofthumer Flur verblieb beim Grundherrn, d.h. beim Landesherrn oder dem Staat. Und abgaben- und dienstpflichtig sowie schollengebunden waren sie Bischofthumer Bauern seit alters her.
Die Schollenbindung hatte als Ziel, die Arbeitskräfte auf dem Lande zu halten und einer Abwanderung in die Städte entgegen zu wirken, so sollten …
… sie und ihre Söhne nicht mächtig seien, ohne Vorwissen der Obrigkeit und Erlassung der Leibeigenschaft von den Höfen und Hufen sich wegzubegeben …
… wodurch sie gleichsam zum lebenden Inventar
herabgewürdigt waren. Über dieses Thema, die Würde des Menschen, wurde seit dem frühen 18. Jahrhundert diskutiert und in dem Zusammenhang auch über die Bauernbefreiung. Immanuel Kant (1724-1804) und Friedrich Schiller (1759-1805) leisteten mit ihren Ideen vom Menschen als selbständigem, Würde besitzenden Individuum einen entscheidenden Beitrag.
Das Bauernlegen endete in Preußen durch das am 22. November 1709 erlassene Gesetze zum Bauernschutz, man sprach nun von der Erbuntertänigkeit. Es folgten Edikte zur Reformierung des Agrarsektors am 29. Juni 1714 und 14. März 1739 unter Friedrich Wilhelm I. Dieser hatte bereits 1719 seine pommerschen Domänenbauern freigegeben und bezeichnete in seinem Patent die Erbuntertanen nun als Freibauern. Er bot den Bauern die Höfe gegen den Kauf der Hofwehr als deren Eigentum an. Die Bauern lehnten dieses Angebot ab, weil sie sich nicht in der Lage sahen, die Kaufgelder und die Konservationskosten
(Kosten des Naturalunterhalts und der Instandhaltung) aufzubringen.
Die ausgewerteten Grundakten lassen den Schluss zu, dass die Vererbbarkeit der Höfe in Bischofthum schon immer angewendet wurde,solange der Erbe oder die Erbin von der Obrigkeit als geeignet zur Führung des Bauernhofes angesehen wurden. Allerdings bestand kein festes Erbrecht.
Als Erbuntertanen waren die Bischofthumer Bauern verpflichtet, Abgaben (Prästationen) sowie Burg- und Baudienste zu leisten. Es handelte sich hierbei jedoch hauptsächlich um Einführung des erblichen Besitzes, die Schollenbindung sowie die Frondienste- und der Gesindezwang für die Angehörigen blieben bestehen. Als Ausgleich dafür existierte für die mittellosen Erbuntertänigen ein gewisser Schutz bei Alter, Krankheit und in der Bestattungsfürsorge mit Einträgen in die Kirchenbücher bei Geburt, Heirat und Tod.
Weitere Versuche zur Agrarreform folgten unter Friedrich II., der im Edikt vom 12. August 1749 verordnete, die Frondienste herabzusetzen 1749 und in den Kabinettordres von 1752, 1755, 1763 und 1764.
Unmittelbar nach dem Ende des Siebenjährigen Krieges ordnete Friedrich II. am 23.09.1763 an, es solle absolut und ohne das geringste Räsonieren die Leibeigenschaften gänzlich abgeschafft werden
. Die Umsetzung dieser Absicht nahm noch geraume Zeit in Anspruch, denn der Adel widersetzte sich wegen der Kriegslasten und mit der Begründung, dass aus der Aufhebung der Leibeigenschaft der wirtschaftliche Ruin des Landes erwachsen müsse. Friedrich II. setzte daraufhin das Edikt außer Kraft und verfügte stattdessen die Bauernordnung von 1764, die die Rechte der Bauern besser schützte als dies bisher der Fall war.
Der König befahl 1777 …
Allgemein wurde der erblich-lassitische Besitz an Stelle des bisher unerblichen durch diese Kabinettsorder Friedrichs II. eingeführt sowie durch eine 1790 ergangene Deklaration zu jener Kabinettsorder. Auch jetzt blieben Frondienste und Erbuntertänigkeit noch bestehen.
Offenbar wurden die Reformierungsversuche nicht überall als ausreichend empfunden, denn der schwedische Kammerrat J. D. v. Reichenbach verurteilte in den Jahren 1784 ff. in seinen Patriotischen Beiträgen zur Kenntnis und Aufnahme des schwedischen Pommerns die Leibeigenschaft als …
… ein barbarisches Institut, das mit keiner Konvention sich beschönigen lässt, das dem empfindenden, wohl denkenden Bürger Schauer erregt, das gegen die Würde der Menschheit ist, ihr alle sowohl physische als moralische Kraft raubt, da doch das ursprüngliche Vorrecht aller Menschen Freiheit und Gleichheit ist.
Friedrich der Große ließ das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten ausarbeiten, das erst am 5. Februar 1794 – nach seinem Tode – in Kraft trat und eine Kodifikation des Rechts darstellte. Dieses Gesetz gestattete die Änderung und Aufhebung der Rechte an Grundstücken und wurde von einigen Bischofthumer Einwohnern zur Erlangung von Erbverschreibungen genutzt, indem sie bei dem von ihnen bewirtschafteten Besitz, z.B. einer Bude, zu einem Wirth und Eigenthümer
wurden …
… dergestalt und also, daß er selbige als sein wohlerworbenes Eigenthum nutzen und gebrauchen, dieselbe verkauffen, verschenken, vertauschen, verpfänden und sein und der Seinigen Erben entweder per Testamentum oder ab intestato verlaßen könne, …
Amtsgericht Bublitz I/74_1794+11+28_Erbverschreibung
Friedrich Wilhelm II. erarbeitete mit dem Geheimen Rath Georg Karl Gotthilf von Schütz, Präsident der Kriegs- und Domänenkammer Pommern, einen Plan zur Neugestaltung und Verbesserung der Domänenbewirtschaftung und beauftragte ihn gemeinsam mit den Geheimen Räten und von Schultze (Neumark) und von Gerlach (Kurmark), dass sie …
… bei dem ersten pachtlos werdenden Amte mit Zuziehung eines redlichen und in dergleichen Sachen erfahrenen Raths an Ort und Stelle pflichtmäßig untersuchen sollen, ob die, behufs dieser Operation entworfenen Grundsätze überall anwendbar sind, oder nicht, ob ihre Ausführung für … das Interesse des Staats und die Wohlfahrt der Unterthanen nützlich ist, was dagegen auch für Einwürfe gemacht, und ob und welchenfalls solche gehoben werden können.
K. L. Hering
Aus diesem Auftrag kann geschlossen werden, dass das Amt Bublitz um 1805 ohne Pächter war, denn die Bischofthumer Bauern erwarben am 2. März 1805 durch die Entrichtung von Erbstandsgeldern
ihre Höfe und das Königl. Generaldirektorium erteilte die Genehmigung zur Ausstellung von Erbverschreibungen.
Geprüft werden sollten mit o.a. Auftrag von Friedrich Wilhelm II. u.a.
- die Abstellung der bisher üblich gewesenen Zeitpacht, und deren Verwandlung in Erbpacht; …
- die Aufhebung der Natural-Dienste, und, daß dem dienstpflichtigen Unterthan mit dieser Diensterlassung zugleich persönliche Freiheit und das Eigenthum seiner Besitzung akkordiert werden solle. usw.
Doch trotz positiver Beurteilung stockte die Umsetzung des Vorhabens zunächst.
Karl Heinrich Ludwig Freiherr von Ingersleben (* 1. April 1753 in Potsdam; † 13. Mai 1831 in Koblenz), Oberpräsident der Provinz Pommern, griff die Ideen auf. Bereits am 19. Juni 1799 legte er seinen Plan zur Ablösung der Dienste vor, sein Ziel war dabei, Nachteile für den Staat zu vermeiden.
Und mit aller der Thätigkeit, welche die Aussicht auf Glück und Ehren einflößt, unterstützte, vertheidigte und förderte er [von Ingersleben; GK] diese Angelegenheit mit solchem Erfolge, daß des jetzt regierenden Königs Majestät durch die Kabinets Ordre vom 16. Juli 1799 den Befehl zu ihrer Ausführung ertheilte.
K. L. Hering
König Friedrich Wilhelm III. beschied von Ingersleben, dass er die Dienstaufhebung ohne alles Geräusch
zu Stande zu bringen solle.
Wikipedia Karl von Ingersleben
Mit der Kabinettsorder vom 28. Oktober 1807 hob Friedrich Wilhelm die Leibeigenschaft, Erb-Unterthänigkeit und Gutspflichtigkeit der Domänen-Einsassen
auf allen Domänen in sämtlichen preußischen Staaten auf. Die Geld- und Natural-Dienstleistungen blieben bestehen.
Kurz zuvor, zu Trinitatis 1805 (9. Juni) galten die Bauern in Bischofthum als frei, da sie mit einigen Einschränkungen über ihre Grundstücke frei verfügen konnten. Nach Zahlung eines Erbstandsgeldes
wurde …
Der Freischulze und einige Büdner waren bereits vorher Eigentümer und frei geworden.
Während die Bischofthumer Bauern und zeitgleich wohl auch die ansässigen Büdner bereits 1805 ihren Besitz erbrechtlich übertragen bekamen, wurde erst am 9. Oktober 1807 das für ganz Preußen allgemein gültige Edict den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums so wie die persönlichen Verhältnisse der Land-Bewohner betreffend erlassen, mit dem man die Befreiung der Bauern von der Guts- und Erbuntertänigkeit regelte. Für die Amtsbauern, zu denen auch die Bischofthumer Bauern zählten, hieß es:
Mit der Publikation der gegenwärtigen Verordnung hört das bisherige Untertänigkeitsverhältnis derjenigen Untertanen und ihrer Kinder und Weiber, welche ihre Bauergüter erblich oder eigentümlich oder erbzinsweise oder erbpachtlich besitzen, wechselseitig gänzlich auf.
In Bezug auf die gutsherrlichen Bauern besagte dieselbe Verordnung:
Mit dem Martinitage 1810 hört alle Gutsuntertänigkeit in unseren sämtlichen Staaten auf. Nach dem Martinitage 1810 [11. November, GK] gibt es nur noch freie Leute.
Offenbar war der Begriff der Freiheit eng verknüpft mit dem territorialen Eigentum, d.h. als frei galt der Eigentümer von Boden unabhängig von dessen Ausdehnung.
Mit dem o.a. Gesetz waren auch die Schollengebundenheit
aufgehoben, der Zwangsgesindedienst
, die Gerichtsbarkeit durch die Gutsbesitzer, die Fronarbeit und das Verbot der Jagd- und Fischereiausübung, daneben waren die Heiratserlaubnis für Bauern und deren Angehörige, die Freiheit des Güterverkehrs und die freie Berufswahlenthalten. Nun konnte jeder Adlige, Bürger oder Bauer Boden kaufen, den Boden frei teilen oder sich verschulden. Durch die freie Berufswahl bzw. die Gewerbefreiheit wurden ab 1810/11 die Vorrechte der Zünfte abgelöst.
Mit der Erbverschreibung war aber nicht die Ablösung aller Feudallasten verbunden. Die grundherrlichen Rechte, d.h. Dienstablösungsgelder und Domänen-Abgaben blieben weitgehend erhalten. Allerdings bestanden einige der Dienste nur noch auf dem Papier, denn z.B. Burgdienste waren seit der Aufgabe der Burg in Kasimirshof nicht mehr zu leisten.
Die vollständige Ablösung von zu leistenden Diensten erfolgte 1844 gegen eine in Pausch und Bogen vereinigte, keiner Erhöhung oder Verminderung unterliegende Geldrente
, beantragt vom Fiscus, in Vertretung der Königlichen Regierung in Cöslin
.
Am 10. Nov. 1852 wurden die Einschränkungen des Eigentums oder der Verfügungsrechte im Grundbuch gegen Amortisationszahlungen gelöscht, die spätestens am 01. April 1909 abgelöst waren. Daneben mussten 13 Bauern für die Ablösung der Laudemial-Verpflichtung bis zu 5 Taler 1 Groschen 10 Pfennige zahlen.
Mit der Eigentumsübertragung endete die Pflicht des Obereigentümers zur Fürsorge gegenüber seinen Laßbesitzern. Die Bauern und Büdner mussten nun ihr Eigentum ganz aus eigenen Mitteln erhalten, sie entsagten …
… ausdrücklich allen bisherigen Bauvergütigungen, Conservations-Kosten und Remissionen …
Von Trinitatis 1805 hört aller Anspruch auf freies Bau-, Reparatur-, Nutz- und Brennholz gänzlich auf; dagegen wird der Erbpächter auch von allen bisher geleisteten Forstverbesserungs-Diensten gänzlich entbunden, und nur zu den Diensten bei den Jagden auf schädliche / Thiere und Löschungs-Anstalten bei Forst-Bränden bleibt der Erbpächter nach wir vor verpflichtet.
Erbverschreibung
Parallel zu dem gesamten Prozess der Aufhebung der Leibeigenschaft sowie der erbpachtlichen Übertragung des Besitzes und der Ablösung der Feudallasten – allgemein Bauernbefreiung – genannt gab es eine Reihe weiterer Veränderungen. Deren vielfältige, wechselwirkende Auslöser richtig zu bewerten ist kaum möglich. Wesentliche Auswirkungen waren, beispielhaft aufgezählt:
- soziale Umschichtungen nach der Aufhebung der Gebundenheit an einen bestimmten Ort und der Aufgabe des Zunftzwangs, verbunden mit größerer Mobilität der Stadt- und Landbewohner und der freien Berufswahl.
- die Produktivitätssteigerung in der Landwirtschaft infolge eines Methodenwechsels und der Mechanisierung, verbunden mit einer Verbilligung der Lebenshaltung,
- ein Ansteigen der Bevölkerungszahl infolge des Fortfalls von Heiratsbeschränkungen, dem Sinken der Sterblichkeitsrate (vor allem der Säuglingssterblichkeit) durch Fortschritte in der Medizin und neue hygienische Maßnahmen. Damit verbunden stieg die Zahl der verfügbaren Arbeitskräfte.
- die einsetzende Industrialisierung und als gegenseitige Bedingung der Ausbau der Verkehrswege.
Diese veränderten Rahmenbedingungen, die örtliche Ungebundenheit, die Erweiterung des Arbeitsplatzangebotes und die Diskussionen über die Würde des Menschen mündeten schließlich in eine neue Sozialordnung, die in der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 verankert wurde:
- Art. 4.
- Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Ämter sind, unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich.
- Art. 5.
- Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Die Bedingungen und Formen, unter welchen eine Beschränkung derselben, insbesondere eine Verhaftung zulässig ist, werden durch das Gesetz bestimmt.
Die Menschen als mündige Bürger sollten Träger des reformierten Staats- und Gesellschaftssystems werden. Sie sollten die Angelegenheiten des Staates als ihre eigenen betrachten und sich selbst eine Verfassung geben können.
Die schließlich – anhand der mehrfach nachgebesserten Gesetze – durchgeführten Reformen förderten das Gewinnstreben der Bauern und erfolgten teils aus humanitären, teils aus fiskalischen und militärpolitischen Gründen. Die Gesetze bevorzugten die spannfähigen Bauern, die zu freien Unternehmern wurden. Die übrigen Bauern leisteten nun Lohnarbeit in der kapitalistisch gewordenen Landwirtschaft oder wurden zu wirtschaftlich abhängigen, besitzlosen Industriearbeitern. Die Zuwachsrate der Arbeiterklasse zwischen 1816 und 1846 betrug insgesamt 158 % (1,35 Millionen Personen).
Christoph Eyring Verschiedene Interpretationsansätze der preußischen Agrarreform von 1807
Wikipedia Preußische Verfassung
Die Bischofthumer Bauern erfreuten sich infolge der Agrarreformen und durch erfolgreiche Meliorationen einer Produktivitätssteigerung mit Getreideüberschüssen. Durch deren Verkauf erlangten sie insbesondere wegen der gegen Ende des 18. Jahrhunderts gestiegenen Getreidepreise erhebliche Gewinne.