Die Weistümer waren im Mittelalter mit der Herrschaft abgestimmte und seitens der Gemeinde verbindliche Weisungen des hergebrachten, im Dorf tatsächlich gelebten Rechts, das das alltägliche Leben in der Gemeinde umfassend regelte. Da sich in ihnen die örtlichen Verhältnisse widerspiegelten, wichen die Ordnungen verschiedener Dörfer häufig voneinander ab.
In den Weistümern war das Verhältnis von Grundherr und Gemeinde geregelt. Abgaben und Dienste waren festgelegt und die Nutzung von Wald, Weide und Wasser bestimmt. Die Besetzung, Zuständigkeit und Strafgewalt des dörflichen Gerichts war ein Thema. Weistümer dienten aber insbesondere der Regelung des dörflichen Lebens und der bäuerlichen Wirtschaft. Beispielweise war darin die in der Pflicht enthalten, bei Bränden zu retten oder seinem Nachbarn beim Hausbau zu helfen, und der Umgang mit den Ärmsten des Dorfes, den Witwen und Waisen. Die Pflicht zur Teilnahme an den zumeist mehrmals jährlich stattfindenden Dorfversammlungen war ebenfalls geregelt. Vor ihrer schriftlichen Aufzeichnung wurden die mündlich überlieferten Rechtssätze dadurch lebendig und in Erinnerung gehalten, dass sie bei Dorfversammlungen einmal jährlich von dem Gesetzessprecher bzw. Richter auswendig vorgetragen wurden.
Die Gemeindeversammlungen können als ein Organ der bäuerlichen Selbstverwaltung gesehen werden, um in ihnen Einigkeit zu folgenden Punkten zu erzielen:
- Aufnahme neuer Gemeindegenossen
- Verlesung/ Erneuerung der Dorfordnungen bzw. Dorfsatzungen
- Überprüfung des Gemeindehaushaltes
- Ernennung von Gemeindebediensteten
- Entscheidungen über gemeinsame Arbeiten und deren Termine (z.B. Anbauordnung in der Flur, Unterhalt von Dämmen)
- Regelung von Verstößen gegen das Dorfrecht
Die Teilnahme an der Gemeindeversammlung war für alle Gemeindemitglieder verpflichtend. Die Einberufung erfolgte oft durch ein einfaches Läuten der Glocken.
In Bischofthum befanden sich die Glocken am Essberg, nach der überlieferten Erinnerung von Zeitzeugen dort, wo heute das Kriegerdenkmal steht.
Alle Gemeindemitglieder hatten Rede- und Stimmrecht. Die Gemeindeversammlung endete mit der so genannten Gemeindezeche. Diese hatte eine kommunikativ-soziale und friedensstiftende Funktion, z.B. wurden Rechtsbrecher auf diese Weise wieder in die Gemeinde integriert. Die Gemeindeversammlung war nur in Ausnahmefällen völlig frei von herrschaftlichem Einfluss, die Herrschaft musste über Ort, Zeit und zu verhandelnde Gegenstände unterrichtet werden. Dies verstärkte sich, im 18. Jh. konnten Gemeinden kaum noch autonom solche Versammlungen ansetzen. Einzelne Punkte, wie z.B. die Erneuerung einer Dorfordnung, fanden in Anwesenheit des Herren oder eines Vertreters statt.