Mousquetier David Kockenbecker - Erbverschreibung (1794)

Die Bude des Mousquetiers David Kockenbecker war das erste Grundstück in Bischofthum, das am 28.11.1794 durch Erbverschreibung an den bisherigen Besitzer übertragen wurde.

Ein Erbstandsgeld wurde nicht erhoben. Die jährlichen Abgaben beliefen sich auf 16 Groschen Grundgeld und das übliche Weydegeld.

Amtsgericht Bublitz I/74_1794+11+28_Erbverschreibung

Erbverschreibung
für / den Mousquetier David Kockenbecker
über die Bude No. 1 zu Bischoffthum

Vor Sr. Königl. Majestät von Preußen Unserem allergnädigsten Könige und Herrn.

Wir zu dem hiesigen Amte verordnete Beambte uhrkunden und bekennen hierdurch für uns und unsere Nachfolger in officio daß nachdem der Mousquetier David Kockenbecker bereits in Ao 1781 Klage geführet, das sein Stief Vater der Halbbauer Kockenbecker sich der bei diesem Halbbauer Hofe genutzte Gebäude des Hauses und der Scheune welches jemals von seinem Erblaßer ex propaiis beigebauet angemaßt, die Sache für Gericht gehörig erörtere und endlich durch die Vergleiche vom 9. Novbr. 81, 2. Jul 1782 und besonders durch den Vergleich de 11. Febr. 1784 dahin abgemacht daß der Martin Kockenbecker dem David Kockenbecker die Bude mit Pertinentien zurück gegeben, selbiger auch solche wirklich in Besitz genommen und nunmehro um eine erbliche Verschreibung auch dieselbe nachgesucht wir kein Bedenken gefunden, selbige zu deferiren.

Wir setzen ordnen und bestättigen also mehrgedachten David Kockenbecker zu einem Wirth und Eigenthümer der zu Bischofftum Sub. Nr. 1 belegenen Bude von 28 Fuß lang und 14 Fuß breit mit denen dabei befindlichen Pertinentien einer Scheune von 25 Fuß lang und 18 Fuß breit, ingleichen einer Hoflaage von 70 Fuß lang und 50 Fuß breit und der Befugnis eine Kuh, ein Schwein und 2 Schaafe auf der Dorf Weide gegen Erlegung des / üblichen Weyde-Geldes zu halten, dergestalt und also, daß er selbige als sein wohlerworbenes Eigenthum nutzen und gebrauchen, dieselbe verkauffen, verschenken, vertauschen, verpfänden und sein und der Seinigen Erben entweder per Testamentum oder ab intestato verlaßen könne, jedoch unter folgenden unübersteiglichen Bedingungen, daß er nemlich

§.1.

die Prästanda dieser Bude und zwar an Grund Geld 16 gr. jährlich an das Amts Bublitz in edict und cassenmäßiger Münz Sorte prompt baar und unnachläßig abführe auch in so ferne auf sämtliche Eigenthümer der Buden im Amte mit höchster Approbation Burg-Dienste aus geschrieben würden gerne willig und ohne Wiederrede übernehme. Es ist oben bemerktes Grundgeld ein bestimter nie zu erhöhender Canon und daher folget

§.2.

daß er auf keinen Erlaß fähig sey, es begiebet sich auch der David Kockenbecker aller Conservation und Nachlaßung der Prästandorum wenn ihm gleich die ungewöhnlichsten Unglücksfälle begegnen solten und er dadurch außer Stande gesetzt werde, der Bude ferner vorzustehen, vielmehr muß er auf diesen Fall selbige in Zeiten an einen tüchtigen und dem Amt annehmlichen Wehrsmann verkauffen, oder doch dem Amte davon Anzeige leisten, damit selbige ad hastam / gestellet werden kann. Sollte er dieses unterlassen und hiernächst ein Ausfall entstehen so sit er nicht allein damit völlig zufrieden, daß die Bude ex officio uhne processuarische Weitläufigkeit auf seine Gefahr und Kosten ad hastam gestellet werde sondern er unterwirft sich auch in diesem Fall der nach drücklichsten Strafe, wie er denn auch völlig damit einig, daß wenn er mit den Canon ein Jahr im Rückstnd bleibt und die Execution nicht fruchtet, die Bude ex officio vom Amte ad hastam gestellet werden könnte. Da nun

§.3.

die Bude sein völliges Eigenthum geworden, so übernimbt er wie es ohnehin seine Schuldigkeit ist, selbige jederzeit sowohl in Neubau als Reparatur völlig aus eigenen Mitteln zu unterhalten und entsaget allen Ansprüchen an das Königl. Amt sowohl auf freies Bau-Holz als Materialien oder Fuhren und Bau-Freiheits-Gelder. Damit er nun dieses desto eher zu praestiren im Stande sey, so übernimbt er diese Bude bei der Feuer-Societät auf am proportionliches Quantum versichern zu laßen und die Beiträge so bald sie ausgeschrieben werden prompt baar und auf die bestimmte Zeit abzuführen wogegen ihm dann auch die Versicherung ertheilt wird, daß wenn die Bude abbrennen soltte, ihm das versicherte Quantum zum / Retablissement ohne Abzug bezahlet werden soll.

Es wird nun zwar

§.4.

dem Eigenthümer vergönnet, auch Mietsleute bei sich einzunehmen, er muß aber für dieselben noch besonders das Schutzgeld an das Amt entrichten und eben so wie seine Einwohner von ihren Bienen Stande den Bienenzehend bezahlen, alles Getränke was sie verbrauchen bei der geordneten Strafe aus der Amts Brauerey zu nehmen, allen Bedarf auf der angewiesenen Mühle zu mahlen und keine Musique zu halten wofern nicht vom Amte dazu die Erlaubniß ertheilet. Damit er dem alles dieses desto eher prostiren könne, so nimbt er

§.5.

an keine Stüke von der Bude einzeln zu veräußern oder zu verpfänden, sondern machet sich anheischig daß wenn er die Bude zu veräußern sich genötiget sehe, solches im gantzen mit allen Pertinentien geschehen und eben dieses statt finden solle, wenn er Schulden darauf contrahiret oder solche verpfänden möchte. Alle dergleichen Handlungen müßen inzwischen

§.6.

dem Königl. Amte angezeiget und deßen Genehmigung bei Strafe der Nullität der Handlung eingehohlet werden und ein gleiches geschehen wenn etwa ein neuer Wirth oder Eigenthümer auf der Bude es sey durch / Erbschaft oder sonst komt, es soll aber diese Genehmigung nie versaget werden, wenn nur der neue Acquirent Prästanda zu practiren im Stande und versteht es sich also von selbst, daß Possessor in Ansehung dieses Eigenthums völlig unter der Amts Jurisdiction steht und sich sowohl in judicialibus als Policey Sachen denen Verordnungen des Amts willig unterwerffen müße. Wenn nun Possessor allem diesen nachzukommen mit Hand und Mund gelobet und zu unserer Festhaltung diese Erbverschreibung da er das Schreibens unerfahren mit drey Creuzen bezeichnet so ist ihm solche in forma probante extradiret und soll Titulus Possessionis für ihn berichtigt werden.

Gegeben Amt Bublitz den 28. Novbr 1794

(L.S.)

Königl. Preuß. Pommersch. Amt hieselbst
Unterschriften
Handzeichen