Edikt vom 14. September 1811

zur Beförderung der Land-Cultur [Auszug]

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. etc. Thun kund und fügen hiermit zu wissen: […]

§.1.

Zuvörderst heben Wir im Allgemeinen alle Beschränkungen des Grundeigenthums, die aus der bisherigen Verfassung entspringen, hiemit gänzlich auf, und setzen fest:

daß jeder Grundbesitzer ohne Ausnahme befugt seyn soll, über seine Grundstücke in so fern frei zu verfügen, als nicht Rechte, welche Dritten darauf zustehen, und aus Fideicommissen, Majoraten, Lehnsverband, Schuldverpflichtungen, Servituten und dergleichen herrühren, dadurch verletzt werden.

Dem gemäß kann mit Ausnahme dieser Fälle, jeder Eigenthümer sein Gut oder seinen Hof durch Ankauf oder Verkauf oder sonst auf rechtliche Weise wjllkührlich vergrößern oder verkleinern. Er kann die Zubehörungen an einen oder mehrere Erben überlassen. Er kann sie vertauschen, verschenken, oder sonst nach Willkühr im rechtlichen Wege damit schalten, ohne zu einer dieser Veränderungen einer besonderen Genehmigung zu bedürfen. […]

§.39.

[…] Es ist […] Unser Wunsch und Wille, daß erfahrne und praktische Landwirthe in größern und kleinen Distrikten zusammentreten und praktische landwirthschaftliche Gesellschaften bilden, damit durch solche sowohl sichere Erfahrungen und Kenntnisse, als auch mancherlei Hülfsmittel verbreitet und ausgetauscht werden mögen. […]

§.40.

Um diese Gesellschaften desto wirksamer zu machen und sichere Resultate von landwirthschaftlichen Versuchen und Operationen zu erhalten; so haben Wir den nöthigen Fonds aussetzen lassen, um in jeder Provinz einige größere und kleinere Versuchs- und Musterwirthschaften zu etabliren. Die Besitzer derselben werden verpflichtet, die ihnen von dem Central-Bureau aufgegebenen Versuche vorzunehmen und über ihren gesammten Wirthschaftsbetrieb Rechenschaft abzulegen, in Absicht dessen sie sich, ohne an eine spezielle Vorschrift gebunden zu seyn, einer musterhaften Führung befleißigen müssen. Die Inhaber dem größern Wirthschaften dieser Art sind zugleich Aufseher der kleinem, welche letztem ausschließlich zum Beispiel für bäuerliche Wirthschaften dienen sollen. […]

§.42.

Bei dem bedeutenden Einfluß, den die Gemeinheitstheilungen aller Art auf die Kultur haben, ist die Verbesserung des Verfahrens dabei von großer Wichtigkeit. Es muß bewirkt werden, daß solches kurz und doch gründlich sey, und jeder Rechtsanspruch gehörig erörtert und entschieden werde. Wir werden desfalls eine besondere Verordnung erlassen, und durch solche den Gang bestimmen, der bei den Theilungen beobachtet werden soll. Diesemnach wird das Theilungsgeschäft selbst von einem qualifizirten Oekonomie-Commissair unter Mitwirkung eines Rechtsverständigen besorgt, und bei entstehender Annahme des Theilungsplans über dessen Beibehaltung oder Abänderung von einer Commission entschieden, die aus drei Schiedsrichtern besteht, welche aus der Zahl der von den Kreiseingesessenen gewählten sachverständigen Kreisverordneten genommen worden.

Berlin, 14.9.1811

[König] Friedrich Wilhelm III.Hardenberg

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