Freischulzenhof
Grundbuch-Blatt Nr. 6
Ortsteil-Nummer …
⚭ Eva Kopisch(en)
28.09.1699
06.07.1713
⚭ Eva Glashagen geb. Kopisch(en)
† Sommer 1716
⚭ Marie Meyer
⚭ Henriette Giese
⚭ Friederike Grams
⚭ Auguste Klotz
⚭ Charlotte Engfer
⚭ Anna Emilie Alwine Becker
Anmerkung
In der Hufenklassifikation am 6. Juli 1719 wurde der Frey- und Lehnschultzen-Hof
als einer von 16 Bauernhöfen in Bischofthum erfasst. Sein Viehbestand betrug 3 Pferde, 1 Füllen, 1 Ochse, 6 Rinder, 3 Kühe, 10 Schafe, 1 Schwein und 4 Gänse.
Gemäß der Dorf Matricul
von 1628, die bei der Hufenklassifikation als Bezugsgröße genommen wurde, umfasste das Dorf Bischofthum 11 ½ Landhufen, bewirtschaftet von 16 Bauern, d.h. durchschnittlich wurden wohl 21,5 Morgen oder 14,12 ha von jedem Bauern bestellt. (1 Landhufe = 30 Morgen = 19,65319 ha).
Am 24.08.1771 gab David Kockenbecker die Größe seines Hofes wie folgt an:
1 Wohnhaus von 1 Etage in 8 Gebind, 1 Scheune von 8 Gebind, 1 Stall von 10 Gebind, 1 Thor-Zimmer von 6 Gebind, Acker und Wiesen eines vollen contribuablen Hofes sowie noch 2 sogenannte Lehn-Kämpe, welche überhaupt mit 12 Scheffel besäet werden könnten.
Amtsgericht Bublitz I/75_1771+08+24
In der Kostenberechnung zum Gemeinheitsteilungsrezess in Bischofthum vom 17.05.1836 war die Größe des Schulzenhofes mit 133,41 ha beziffert. Dagegen wurde vom Katasteramt Bublitz 1888 ein Flächeninhalt von 110,46.28 ha festgestellt.
In der Grundsteuermutterrolle vom 19.02.1913 für Bauer Johann Lünser und Ehefrau Charlotte war die Größe des Hofes nach etlichen Verkäufen mit 46,21.83 ha angegeben.
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Jacob Glashagen
Jacob Glashagen bat den Antonius Bonin, Fürstlicher Bischöflicher Regiments Rath, Decanus der Collegiat-Kirchen zu Colberg, Hauptmann auf Bublitz, auf Wojenthin Erbsaßen, um die Übertragung des
Freyschulzen
- Hofes und Ausstellung einer dementsprechenden Urkunde. Er verwies darauf, dass sein Vater Thomas Glashagen bereits unter demDurchlauchtigen Hochgebohrenen, und Hochwürdigen Fürsten und Herrn, Herrn Casimiro, Herzogen zu Stettin, Pommern, der Caßuben und Wenden, Fürsten zu Cammin, Grafen zu Gutzkow, und Herrn der Lande Lauenburg und Bütow
Freischulze war.Jacob Glashagen wurde am 13.11. 1623 als Freischulze bestätigt und bekam den Hof zugewiesen:
… als habe ich seinem Suchen und Bitten Raum und Statt finden laßen. Concidire und gönne demnach Amtshalber gemeltem Jacob Glashagen solchen Frey-Schulzen Hof im Dorfe Bischofthumb mit allen dazu gehörigen Aeckern, Wiesen, Kämpen und ander Gerechtigkeiten sich deßen seiner besten Gelegenheit nach zu gebrauchen und zu genießen …
Amtsgericht Bublitz I/75_1623+11+13
Aber: bereits damals gab es keine Ernennung ohne Beurteilung des Kandidaten und ohne Begründung der Entscheidung:
Wann nun jedermänniglich bekant und wißend das gemelter Thomas Glashagen Zeit seines Lebens wie auch jeziger Jacob Glashagen bishere bei den Grenzen, und wie man sonsten ihrer benötiget, sich als getreue Unterthanen verhalten und solches auch hinfernere zu thun sich anheischig gemachet, …
Amtsgericht Bublitz I/75_1623+11+13
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Bogislaw XIV. (* 31. März 1580 in Barth; † 10. März 1637 in Stettin, Herzog von PommernStettin, dem pomoranischen Geschlecht der Greifen angehörig und ab 1625 der letzte Herzog von Pommern) bestätigte am 05.10.1624 den Freischulzenbrief des Jacob Glashagen, wie auszugsweise nachfolgend aus der handschriftlichen Urkunde übertragen:
… Wenn Uns dann ermeldtes Schulzen Vorfahren seit Anlegung des Dorfes Bischofthumb wie auch sein selbst noch zu leistende Dienste und Aufwartung gerühret, und davon Zeugniß gegeben wird. Als haben Wir seinem Suchen gnädiglich Raum und Stat finden laßen. / Demnach confirmieren und bestätigen Wir angehefte Concession aus Fürstlicher Bischöflicher Macht, in allen ihren Puncten und Clauseln, wie solches am Beständigsten geschehen soll, kann, oder mag. Jedoch Uns, Unser Kirchen zu Cammin und männiglichen Rechten ohne Schaden. Gebieten darauf hiesigen und künftigen Unseren Amts Leuten zu Bublitz daß sie gedachtem Jacob Glashagen und seinen Erben dabey schützen und handthaben. Uhrkundlich haben Wir dieses mit eigen Händen unterschrieben, und Unserem Insiegel bestätiget. Geben in Unser Bischöflichen Residenz, Amt Cößlin am 5ten Octbr. Anno 1624.
BogislausAmtsgericht Bublitz I/75_1624+10+05
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David Kockenbecker I
David Kockenbecker wurde am 02.01.1658 von Hauptmann George von Bonin auf Bublitz auf Bonin-Cartzin als
Frey- und Lehnschulze
eingesetzt und derFrey Schulzen Hof zum Bischofthumb
verliehen …… wie selbiger in seinen Grenzen, Massen und Scheiden belegen mit Aeckern, Weisen, Kämpen und andere Freyheit und Gerechtigkeiten, nichts davon ausgeschlossen, dergestalt und also, daß er denselben seiner besten Gelegenheit nach, nuzen und gebrauchen soll, kann und mag, allermaßen seine Vorfahren selbigen genuzet und gebrauchet.
Die Lehnsurkunde schränkt ein
wenn sie darzu tüchtig und geschickt
, sichert aber zu, dass sie von dem Hofnicht verdrungen und ausgesezet werden
.Dagegen sollte David Kockenbecker zu des Amtsdiensten zusammen mit dem Drenscher Frey-Schulzen ein Pferd und Fahrzeuge halten sowie falls gefordert Tag und Nacht zur Verfügung stehen sowie …
… Auch hiernächst fleißige Aufsicht auf die Grenzen und des Amts Gerechtigkeit des Ortes haben, damit dem Amte desfals kein Einderung und Schaden geschehe. Insonderheit sol er schuldig seyn auf das Hölzchen der Lindwerder genant gute Acht zu haben, daß solches mit allem Fleiße gesegnet, und nicht verhauen werde, im Dorfe Gericht und Gerechtigkeit , wie getreuhlich und es der Weltliche vermag, halten und verüben und sich sonsten in allem also verhalten und bezeigen wie einem getreuen Schulzen eignet und gebühret.
Amtsgericht Bublitz I/75_1658+01+02
Georg Otto von Bonin (* 10. August 1613, vermutlich in Pommern; † 19. August 1670 in Rügenwalde in Hinterpommern) war ein preußischer Staatsmann, Amtshauptmann in Bublitz und deutscher Dichter. Bonin war ein Abkömmling der seit dem 13. Jahrhundert in Hinterpommern nachweisbaren Adelsfamilie Bonin.
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Am 28.09.1699 wurde das Frey- und Lehnschulzen-Amt für David Kockenbecker vom Kurfürsten von Brandenburg, Friedrich III., (* 11. Juli 1657 im Schloss Königsberg, 18. Januar 1701 Selbstkrönung zum König in Preußen unter dem Namen Friedrich I., † 25. Februar 1713 Berliner Schloss) bestätigt und die im Lehnbrief vom 02. Januar 1658 genannten Pflichten bekräftigt:
Wir Friedrich der Dritte von Gottes Gnaden Marqgraf zu Brandenburg des heil. Röm. Reichs Erz Kämmerer und und Churfürst pp. Uhrkunden und bekennen hiermit für Uns, unsere Erben, Marqgrafen und Churfürsten zu Brandenburg, Herzog zu Pommern und Fürsten zu Cammin, auch sonst jeder männiglich, daß Wir David Kockenbeckern mit dem Frey-Schulzen Amt in Bischoffthum im Amte Bublitz, welches von dem hochseel. Herrn Herzog von Croji als damahligen Einhabern des gedachten Amts, Ihm, nachdem er des vorigen Schulzen Valentin Glashagens Witwe geheyrathet, des Hauptmanns Christoph Ulrich von Bonin Bericht nach verliehen worden, ferner concediret, gegönnet und geliehen haben; Thun auch daßelbe hiemit und in Kraft dieses, Confirmieren und bestätigen dabeneben vorige Lehn-Briefe dergestalt und also, daß er in daßselbe mit Aeckern, Wiesen, Kampen und anderen Freyheiten und Gerechtigkeiten in seinen Grenzen, Schneiden und Mahlen wie es seine Vorfahren genuzet und gebrauchet, er auch bishere beseßen, genuzet und gebrauchet hat, auch ferner einhaben und genießen soll, …
Auch in diesem Lehnbrief waren die Rechte des David Kuchenbecker angegeben, insbesondere aber die Pflichten:
… dagegen soll er zu unseren Amts-Diensten jederzeit ein guht untadelhaftes Pferd, samt deßen nötigem Zubehör an Fahrzeuge halten, und solches, so oft es gefordert wird, nebst einem guten Knechte, welchen Er mit dem Drenscher Frey-Schulzen zur Hälfte hält, gestellen, auch wohl selbst in Persohn, wenn es begehrt wird, an stat des Knechts sich einfinden, dabeneben auf die Grenze und des Amts Gerechtigkeit an dem Orte, insonderheit aber auf das Höltzchen, der Lind-Werder genant fleißige gute Aufsicht haben daß solches mit Fleiß geheget und nicht verhauen werde. Im Dorfe soll er Gericht und Gerechtigkeit üben, sonst sich auch in allem sich also verhalten und bezeigen, wie es einem getreuen Schulzen eignet und gebühret, auf welchen Fall er und seine Männliche Leibes-Lehns-Erben, wenn Sie tüchtig und geschickt erfunden werden, jederzeit beybehalten, und davon nicht verdrungen noch verstoßen werden sollen. …
Amtsgericht Bublitz I/75_1699+09+28
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Weitgehend wurde noch insbesondere durch den Adel vom Faustrecht – obwohl längst verboten – Gebrauch gemacht, sodass man durchaus von unruhigen Zeiten sprechen kann.
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Der Nachfolger von Friedrich I., König Friedrich Wilhelm I., bestätigte David Kockenbecker als Frey- und Lehnschulze:
… Uhrkunden und bekennen hiemit für uns, Unsere Erben, Könige in Preußen, Marqgrafen und Churfürsten zu Brandenburg, Hertzog zu Pommern, und Fürsten zu Cammin, auch sonsten jeder männiglich, daß Wir David Kockenbecker das Frey-Schultzen-Amt in Bischofthum im Amte Bublitz, welches Ihm anfänglich von dem hochseeligen Herrn Hertzog von Croy als damahligem Einhaber dieses Unseres Amtes, nachdem Er des vorigen Schulzen Valentin Glashagens Witwe geheyrahtet, des zu der Zeit bestellet gewesenen Hauptmanns Christoph Ulrich von Bonins Bericht nach, verliehen worden, nochmals vom Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Königl. Majestät sub dato Stargard den 28ten Septbr. 1699, auf Ihn und seine Männliche Leibes-Lehns-Erben confirmirt ist, ferner concediret, gegönnet und geliehen haben, Thun daßelbige auch hiermit und in Kraft dieses, confirmiren und bestätigen an dabeneben vorige Lehn-Briefe, und insonderheit jetzt gedachten letztere, daß er daßelbe Frey-Schultzen-Ambt, mit Äckern, Wiesen, Kämpen und andern Freyheiten und Gerechtigkeiten in seinen Grenzen, Scheiden und Massen, wie es seine Vorfahren genuzet und gebrauchet, er auch bißhero es besessen, genuzet und gebrauchet hat, noch ferner einhaben und genießen soll.
Die im nachfolgenden Text dieses Lehnbriefs aufgeführten Pflichten sind wortwörtlich dem Lehnbrief von 1699 entnommen.
Amtsgericht Bublitz I/75_1713+07+06
Nach den Lehnbriefen vom 28.09.1699 und 06.07.1713 wurde das Schulzenamt von dem evangelischen Bischof von Cammin, Ernst Bogislaw von Croÿ (* 26. August 1620 in Finstingen; † 6. Februar 1684 in Königsberg) an David Kockenbecker verliehen.
Von Croÿ war Statthalter von brandenburgisch Hinterpommern und Preußen und Statthalter von Bublitz. Er war als Neffe von Bogislaw XIV., dem letzten Herzog von Pommern, der Erbe des persönlichen Besitzes der 1637 ausgestorbenen Herzöge aus dem Greifenhaus.
Von der Ehe des David Kockenbecker mit der Witwe des vorigen Schulzen Valentin Glashagen soll der Amtshauptmann zu Bublitz, Christoph Ulrich von Bonin (* 1654, getauft 6. August 1654; † 10. Dezember 1700), berichtet haben. Christoph Ulrich von Bonin war Herr auf Karzin, brandenburgischer Landkammerrat und kurbrandenburgischer Rittmeister a. D. im Regiment von Flemming zu Pferde. Da er erst 1654 geboren wurde, wird er über den 1658 belehnten David Kockenbecker, wird er die Angaben seines Vorgängers, Hauptmann George von Bonin, zitiert haben, wobei es zur Verwechselung des Vornamens (Valentin statt Jacob) gekommen sein kann.
Amtsgericht Bublitz I/75_1699+09+28
Amtsgericht Bublitz I/75_1713+07+06Christoph Ulrich von Bonin und damit auch David Kockenbecker waren Untertanen von Friedrich Wilhelm I., (* 14. August 1688 in Berlin; † 31. Mai 1740 in Potsdam), bekannt als
Soldatenkönig
, der Preußen von 1713 bis 1740 regierte.Der Soldatenkönig wurde in dem Lehnbrief mit folgenden Titeln bezeichnet:
Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König in Preußen, Marqgraf zu Brandenburg des Heilig. Röm. Reichs Ertz Cämmerer und Churfürst, Souverainer Printz von Oranien, Neuschatel und Dallengin, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern der Caschuben und Wenden, zu Meklenburg, auch in Schlesien und Crossen Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden Cammin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg und Moers, Graf zu Hoenziollern, Ruppin, der Mark Brandenburg, Hohenstein, Teklenburg, Bingen, Schwerin, Bühren und Behrdam, Marquis zu der Vahre und Vlißingen, Herr zu Ravenstein, der Lande Rostock, Stargardt, Lauenburg, Bütow, Arlay und Breda p.
David Kockenbecker starb 1716, er war verheiratet mit Eva Kopisch(en), der Witwe seines Vorgängers Jacob (Valentin) Glashagen.
Amtsgericht Bublitz I/75_1716+08+10
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David Kockenbecker II
Der amtierende Schulze David Kockenbecker meldete dem Königl. Amte Bublitz am 10.08.1716, dass sein Vater David Kockenbecker …
… vor wenig Wochen mit Tode abgegangen, vor seinem Absterben aber durch den Casimirhöffschen Prediger Herrn Johan Gerhard Stolberger sub Dato Bischoffthum den 8ten Febr. 1716 eine Disposition verfertigen, und darin richtig verzeichnen laßen, was seine Kinder erster und letzterer Ehe empfangen und auch zu hoffen hätten, …
… und er bat um Bestätigung dieser Verfügung.
Das Amt folgte dieser Bitte und verfügte daneben noch den Schutz gegen Angriffe auf den Schulzen und seine Mutter:
Solchem nach wird mehrgedachte väterliche Disposition vom 8ten Febr. a.c. in allen Pardten und Clauseln hiermit confirmiret, und deren sämtlichen Kindern und Erben anbefohlen den Schulzen David Kockenbecker und dessen aunoch lebende Mutter Eva Kopischen hierwieder nicht zu turbieren, sondern sich mit dem was der Vater disponiret, und womit sie bei seinem Leben friedlich gewesen, sich zu vergnügen, maßen dem Schulzen wieder alle unrechtmäßige und unbillige Praetentiones gehöriger Schutz geleistet werden soll.
Amtsgericht Bublitz I/75_1716+08+10
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David Kockenbecker war am 6. Juli 1719 in der Hufenklassifikation als Frey- und Lehnschultz erfasst, mit den Schreibweisen Kokenbecker und Kaukenbecker. Er war einer von 16 Bauern in Bischofthum, deren Hofgröße einheitlich mit 1 Hufen angegeben war. Sein Viehbestand umfasste 3 Pferde, 1 Füllen, 1 Ochse, 6 Rinder, 3 Kühe, 10 Schafe, 1 Schwein und 4 Gänse.
David Kuchenbecker (Kockenbecker, Kaukenbecker) war verheiratet mit Marie Meyer, er starb um 1762.
DGB, Band 145, Seite 199
Ihre Kinder waren David Kuchenbecker (Kockenbecker, Kaukenbecker), Dorothea Elisabeth Hertel geborene Kuchenbecker, Joachim Friedrich Kockenbecker und Jacob Kaukenbecker.
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David Kockenbecker III
Nach dem Tod seines Vaters im Jahre 1762 übte David Kockenbecker das Amt des Frey- und Lehnschulzen aus, wie man aus einem Schriftstück vom 02.03.1768 schließen kann:
Nachdem auf heutigen Datum der Frey-Schulze David Kockenbecker aus Bischofthum mit seinem Bruder Jochem Friedrich Kockenbecker wegen des Schulzen Hofes in einem gütlichen Vertrage verglichen, also zahlet der Frey-Schulze David Kockenbecker seinem Bruder Jochem Friedrich Kockenbecker am heutigen Datum aus dem Schulzen-Hofe 200 rt sage zweihundert Reichsthaler heraus an guter gangbahrer Münze …
Amtsgericht Bublitz I/75_1768+03+02
… und daneben erhielt Jochem Friedrich Kockenbecker etliche landwirtschaftliche Geräte (Rusticalia in Natura).
Amtsgericht Bublitz I/75_1770+05+11
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Im Lehnbrief vom 11.05.1770 wurde der Tod des Schulzen bestätigt …
… Als der hiesige Frey-Schulze David Kuchenbecker Lassitter zu Bischofthum […] vor 8 Jahren verstorben, und deßen beide nachgelaßenen Söhne, als der älteste David Kuchenbecker, und der jüngste, nahmens Joachim Friedrich Kuchenbecker Müller in Ratzebuhr, seit des Vaters Tode, in der gemeinschaftl. Erbschaft eine Zeitlang geblieben, …
… und der neue Freischulze ernannt, nachdem sich die Söhne unter der Leitung des Drenscher Schulzen David Kopisch 20. März 1768 geeinigt hatten …
… Da nun diese geschehene Privat auseinandersezung in allen Puncten und Clauseln hiemit nicht nur gerichtlich confirmiret, sondern auch hiedurch legalisiret und beglaubiget, wird, der älteste Sohn David Kockenbecker auch mittelst dieses gerichtlichen Documents, als Besitzer des Frey Schulzen Hofes bestellet und der Titulus possessionis dieses Frey Schulzen Hofes auf denselben, und deßen Persohn für nunmehr berichtiget angenomen wird, so ist demselben darüber dieses Documentum, unter des Königl. Amts Großen Insiegel, und der gewöhnlichen Subscription zur immer währenden Uhrkunde, auf dem Edict mäßigen Stempel Bogen ersthelet worden …
Amtsgericht Bublitz I/75_1770+05+11_Lehnbrief
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In einer Verhandlung am 24.08.1771 wegen der Berichtigung des
Tituli possessionis
wurden von David Kockenbecker die Pertinenzien des Hofes aufgezählt und vom Justiz-Aktuarius wie folgt protokolliert:1 Wohnhauß von 1 Etage in 8 Gebind, 1 Scheune von 8 Gebind, 1 Stall von 10 Gebind, 1 Thor-Zimmer von 6 Gebind, …
… an Acker und Wiesen besäße er außer einem vollen contribuablen Hofe noch 2 so genante Lehn-Kämpe, welche überhaupt mit 12 Scheffel besäet werden könten.
Amtsgericht Bublitz I/75_1771+08+24
Zu dieser Zeit begann offensichtlich die Umstellung von der niederdeutschen auf die hochdeutsche Schreibweise, denn die folgenden Namensschreibungen kamen vor, sowohl Kockenbecker oder Kaukenbecker als auch Kuchenbecker.
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David Kockenbecker starb um 1777. Er hinterließ 4 minderjährige Kinder, darunter Michael Erdmann Kuchenbecker geb. 24.10.1769.
Bis zu dessen Großjährigkeit bewirtschafteten seine Mutter und deren zweiter Ehemann, Johann Engwer, den Frei- und Lehnschulzen-Hof.
Michael Erdmann Kuchenbecker
Am 27.03.1794 wurde der Entwurf der Erbverschreibung verhandelt und am 12.03.1798 bestätigt. In der Erbverschreibung hieß es zunächst auf die Mutter bezogen …
… nach copeylich anliegenden Erb Recess de 20ten Maertz 1777 geeiniget, daß sie den Hof bis zur Großjährigkeit eines ihrer Kinder besitzen und wenn solche sämtlich majorenn, sie sich über das Lehn selbst einigen sollen, …
Danach folgte der Bericht über den Verzicht der Brüder:
… daß die beyden andern Brüder des Michael Erdmann Kockenbecker, der Joachim Friedrich Kockenbecker, und David Friedrich Kockenbecker sich aller Ansprüche an den Lehn-Schultzen- Hof und zwar ersterer durch beglaubte abschriftlich anliegende Decharge vom 15ten Septbr. 1790 und letzterer durch die gleichfals anliegende Declaration vom 20ten Maertz 1792 begeben, und solchen dem Michael Erdmann Kockenbecker überlassen …
… sodass schließlich Michael Erdmann Kuchenbecker als Frey- und Lehn-schulze eingesetzt wurde …
… dieser auch den Schultzen-Hof jetzo wirklich angetreten, und gebethen ihm darüber unter zuverhoffender Hohen Approbation eine Erbverschreibung und respec Confirmation zu ertheilen, wir kein Bedenken gefunden seinen Bitten Raum und Statt zu geben. Wir setzen, ordnen und bestätigen demnach mehrgedachten Michael Erdmann Kockenbecker zu einem Schultzen-Wirth und Lehns-Besitzer des Schultzen-Hofes zu Bischofthum mit allen Pertinentien an Gebäuden, Akkern, Wiesen, Koppeln, Wuhrten und Gärten so wie solche in der Anlage näher beschrieben, …
Michael Erdmann Kuchenbecker unterschrieb die auf Michael Erdmann Kockenbecker ausgestellte Erbverschreibung mit Michael Ertmann Kuchenbecker.
Amtsgericht Bublitz I/75_1798+03+12
Michael Erdmann Kuchenbecker heiratete die Tochter Henriette des Schulzen Johann Giese aus Sassenburg und war nach 1812 dort Schulze.
An das Domänen und Justiz Amt Bublitz war folgendes Schreiben der
Königl. Preuß. Pom. Krieges Domainen Cammer
gerichtet, in demMichl Erdmann Kockenbecker
als Freischulze bestätigt wurde:Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm König von Preußen Unseren gnädigen Gruß zuvor Ehrenwerter und Wohlgelehrter. Liebe Getreue. In dem urschrift-lichen Anschluße laßen wir Euch das eingesandte Project zur Erbverschreibung für den Lehn Schultzen Michl Erdmann Kockenbecker zu Bischofthum über den dortigen Frey Schultzen Hof nebst denen eingesandten Amts Acten wegen des zu berichtigenden Tituli possessionis von gedachten Schultzen Hofe, ingleichen die eingesandten 4 orig. Lehn Briefe vom 13. Novbr. 1623 und 2. Jan. 1658 vom 28. Septbr. 1699 und vom 6. Jul 1713 remittiren und da wir unserer Seits wieder den gedachten Entwurf der Erbverschreibung nichts zu erinnern finden; So wollen wir die deshalb auszufertigende Exemplaria des nächsten zur Confirmation gewärtigen. Sind Euch mit Gnaden gewogen. Gegeben Stettin den 16. Febr. 1797.
Amtsgericht Bublitz I/75_1797+02+16_Urkunde
Am 22. Juni 1797 hatte sich der
Subscriptus Actuarius
…… heute hieselbst eingefunden, um die Richtigkeit der zu dem hiesigen Frey- und Lehn-Schultzen-Hofe gehörigen, und nach dem eingereichten Verzeichnis ausgemeßenen Grundstükke von Seiten der Dorfschaft anerkennen zu laßen.
Der Freyschultze Michael Erdmann Kockenbecker zeigte zuförderst, daß er im Beyseyn der Gerichtsleute die Ausmeßung verrichtet, und weil diese sowohl als die übrigen Wirthe des Dorfes größtenteils im Schultzen-Hofe versammlet worden, so wurde das eingereichte Verzeichnis mit ihnen näher und umständlich durchgegangen, …In dem Protokoll vom 22. Juni 1797 wurden folgende Verhandlungsteilnehmer genannt:
- Freischulz Michael Erdmann Kockenbecker
- die Bauern Born Hans Kockenbecker
- Peter Martin Kockenbecker
- Dallü Martin Kockenbecker
- Michael Kockenbecker
- Ober Martin Kockenbecker
- Kasüsch David Kockenbecker
- Kuhl Christian Kockenbecker
- Ende Jacob Kockenbecker
- Johann Kockenbecker
- Johann Dallü
- Bint Jacob Kockenbecker
- Hörn Michael Kockenbecker
- Kähler David Kockenbecker
- Christian Dallü
- Jürgen Krüger
- Halbbauer Michael Kockenbecker
- Halbbauer Johann Kockenbecker
- Jacob Lorentz Kockenbecker, Bauer im Baldenburgschen Felde
Amtsgericht Bublitz I/75_1797+06+22
In der Verhandlung am 22. Juni 1797 wurden einige geringfügige Differenzen festgestellt, deshalb war die Dorfschaft Bischofthum am 25.11.1797 zur näheren Vernehmung vorgeladen. Es erschienen die Gerichtsmänner Peter Martin Kockenbecker und Dallü Martin Kockenbecker, die Bauern Kasüsch David Kockenbecker, Kuhl Christian Kockenbecker, Christian Dallü und Kehler David Kockenbecker und erklärten, dass sie einen Prozess vermeiden und sich untereinander einigen wollten, denn …
… Der Besitztitel des Schultzen Hofes wäre schon seit undenklicher Zeit und also wollten sie es auch dabei belaßen, wie jeder seine Besitzungen habe, und wenn etwa ein oder der andere behaupten wolle daß ihm etwas fehle, so müße er es selbst ausmachen.
Sie wollten also dieserhalb keine Weiterungen weiter wißen, nehmen aber die Sache wegen der Trift bei dem so genannten Knik aus und bathen daß Justitz Beamter solche gelegentlich in Augenschein nehmen und rechtlich ohne Process darin entscheiden möchte.
Der Schultze Kockenbecker nahm diese Erklärung entgegen und also wurde dieses Protokoll verlesen, genehmiget und theils eigenhändig unterschrieben theils wegen Unerfahrenheit mit drei Kreuz bezeichnet.
Amtsgericht Bublitz I/75_1797+11+25
Michael Erdmann Kuchenbecker war ab ca. 1812 Schulz in Sassenburg als Nachfolger seines Schwiegervaters. Er verstarb dort zwischen dem 23. November 1829 und dem 13. September 1831. Den Nachlass regelten die Eheleute Michael Kuchenbecker und Henriette geb. Giese am 23.07.1841 in einem wechselseitigen Testament.
Auf Antrag des Schultzen Michael Kuchenbecker zu Sassenburg stehet auf heute zur Errichtung eines wechselseitigen Testaments von Seiten seiner und seiner Ehefrau ein Termin an, in welchem der Schulze Michael Kuchenbecker aus Sassenburg und dessen Ehefrau geborene Henriette Giese persönlich erschienen.
Amtsgericht Bublitz I/75_1841+07+23
Johann Christian Lemke
Nach Verhandlungen im Jahre 1812 verkaufte Michael Erdmann Kuchenbecker den Frei- und Lehnschulzenhof an den Oeconomie Inspektor Johann Christian Lemke aus Borntin.
Im Hypothekenschein vom 01.10.1813
für den Frei- und Lehnschulzen Johann Christian Lemke zu Bischofthum wegen für ihn zu dem in Bischofthum gelegenen Frei- und Lehnschulzenhof eingetragenen Besitzrechts
heißt es u.a.:Den unter der hiesigen Amts Jurisdiction im Dorfe Bischofthum gelegenen Frei- und Lehnschulzenhof hat der Besitzer Johann Christian Lemke durch den mit dem Schulzen Michael Erdmann Kuchenbecker zu Sassenburg unterm 1sten October 1813 geschloßenen und externe selbige Tage und resp. den 4. Decbr. 1815 gerichtl. recognoscireten Kaufkontract für ein Kaufgeld von 1300 rt eigenthümlich erworben und gemäß seines Antrages vom 7. Octobr. ex decreto vom 8. Octobr 1826 auf den Grund des Contracts sein Besitzrecht eingetragen.
Amtsgericht Bublitz I/75_1813+10+01
Amtsgericht Bublitz I/75_1826+10+08Am 04. 12. 1815 wurde der Kaufvertrag anerkannt.
Zum Recognitions Attest d.d. Amt Bublitz den 4ten December 1815 über die Vollziehung des zwischen den Michael Erdmann Kuchenbeckerschen Eheleuten und dem Johann Christian Lemke über das Schulzen Gut in Bischofthum geschlossenen Kauf Contracts.
Amtsgericht Bublitz I/75_1815+12+06
757 rt 5 sgr. – Siebenhundert sieben und fünfzig Thaler fünf Silbergroschen preußisch Courant rückständiges Kaufgeld für den Bischofthumer Schulzenhof war Johann Christian Lemke dem Schulzen Michael Erdmann Kuchenbecker zu Sassenburg nach der gerichtlichen Feststellung vom 7ten Oktober 1826 und dem Eintrag in das Grundbuch vom 8ten Oktober 1826 schuldig.
Amtsgericht Bublitz I/75_1826+10+08
Carl Dorow
1831 wurde der Schulzenhof zwangsversteigert:
Nachdem der Bauer Christian Friedrich Kuchenbecker in Rummelsburg am 1. Mai 1831 und der Stellmacher Joachim Kuchenbecker zu Hammerstein am 7. Mai 1831 als nächste Lehnsberechtigte dem Schulzenhof gerichtlich entsagt hatten, hat das Königl. Land und Stadt Gericht in Bublitz …… Dem Viehhändler Carl Dorow in Baldenburg […] den in Bischofthum belegenen Lehn und Freischulzenhof für das Meistgeboth von Eintausend Dreihundert Sechzig Reichsthaler Preuß. Silber Courant unter der Verpflichtung der Erfüllung der Verkaufsbedingungen, besonders in Ansehung der Zahlung des Meistgeboths bei Vermeidung anderweitigen Tax- und Subhastation auf seine Gefahr und Kosten, wie hierdurch geschiehet, als Eigenthum zugeschlagen.
Amtsgericht Bublitz I/75_1831+09+13
Carl Dorow war verheiratet mit Friederike Grams, die am 20.10.1833 Taufpatin bei Caroline Friederike Zastrow in Sparsee war, am 03.03.1850 in Sparsee bei Hanna Friederike Charlotte Zastrow sowie am 10.10.1852 bei Carl Friederich Wilhelm Gall in Carlshof.
Carl Wilhelm Dorow
Im Kaufvertrag vom 18.08.1866 wird der Freischulzenhof erstmalig mit der Nr. 6 des Hypothekenbuchs bezeichnet.
Amtsgericht Bublitz I/75_1866+08+18
Mit dem vorgenannten Kaufvertrag erwarb Carl Wilhelm Dorow von seinen Eltern Carl Dorow und Henriette geb. Grams den Freischulzenhof. Carl Wilhelm Dorow wurde 1837 geboren.
Vor dem Amtsgericht in Bublitz am 18. August 1866 …
…erschienen heute persönlich bekannt
- der Schulz Carl Dorow und seine Ehefrau Henriette geb. Grams
- deren 29 Jahre alter Sohn Carl Wilhelm Dorow
aus Bischofthum, mit dem Antrage von ihnen einen Kaufvertrag aufzunehmen. Der Schulz Dorow entläßt seinen Sohn mit dessen Einwilligung aus seiner väterlichen Gewalt und da gegen die Dispositionsfähigkeit sämmtlicher Anwesenden Bedenken nicht obwalten, so wurde der Vertrag dahin zu Protokoll genommen:
§ 1.
Die Schulz Dorowschen Eheleute überlassen ihr gesammtes Vermögen, insbesondere den in Bischofthum unter der HypoNo. 6 belegenen Freischulzenhof mit gesammten todten und lebenden Inventarium, Mobilien und Wirthschaftsgeräthen ausstehenden Forderungen p. an ihren Sohn Carl Wilhelm Dorow zum Eigenthum und willigen indem sie ihm den Besitz aufgelassen und er denselben ergriffen hat, in Berichtigung des Besitzes auf seinen Namen.
§ 2.
Der Carl Wilhelm Dorow zahlt für diese Überlassung die Summe von zwölfhundert Thalern, wovon seine Schwestern Luise und Holdine je sechshundert Thaler als Abfindung erhalten, …
Amtsgericht Bublitz I/75_1866+08+18
Am 10. Februar 1869 starb zu Bischofthum Henriette geb. Gramz, Ehefrau des Altsitzers Carl Dorow am Magenkrebs in dem Alter von (69) neun und sechzig Jahren und hinterließ außer dem Witwer einen majorennen Sohn, drei majorenne und eine minorenne Tochter.
Amtsgericht Bublitz I/75_1873+03+13
Am 26.06.1872 starb Carl Dorow an Altersschwäche. In seinem
Todten-Attest
sind als Hinterlassene ein majorenner Sohn und vier majorenne Töchter aufgeführt. Doch bei der Übertragung des Bauernhofes auf Carl Wilhelm Dorow am 18.08.1868 sind nur zwei seiner Schwestern mit einer Abfindung auf ihr Erbe bedacht, woraus zu schließen ist, dass die übrigen zwei Schwestern bereits aus dem elterlichen Haushalt ausgeschieden und abgefunden waren.Amtsgericht Bublitz I/75_1873+03+13
Am 17.03.1873 waren in die Gebäudesteuerrolle eingetragen: 1 Wohnhaus mit 13 ar Hofraum und Hausgarten, 1 Scheune, 1 Keller und 1 Stall.
Außerdem wies das Flurbuch im Jahre 1873 neben dem Hofraum im Dorfe von 13 ar Fläche ca. 88 ha Acker, ca. 12,5 ha Weide und ca. 7 ha Wiese im Schulzenkamp und den Sandkaveln aus, in der Summe ca. 107,5 ha.
Amtsgericht Bublitz I/75_1873+03+17
Am 23.09.1874 wurde Carl Wilhelm Dorow in der
Disziplinar-Untersuchungssache
gegen den Lehrer Franz Wilhelm Hoffmann vernommen. Carl Wilhelm Dorow gab an, 37 Jahre alt und seit 1866 Dorfschulze zu sein. Er bestätigte die Vorwürfe gegen den Lehrer Hoffman nicht, sondern fand, dass dieserstets die Liebe und Achtung in unserer Gemeinde genossen
. Carl Wilhelm Dorow verwies auf die Parteinahme des Lehrers Hoffman bei der Schulzenwahl, die ihm seiner Meinung nach einige Dorfbewohner verübelten.Regierung Köslin/5496_1874+09+23
1888 betrug die Fläche des Freischulzenhofes 110,46.28 ha, davon wurden 57.05.13 ha verkauft, sodass dem Hof 53,41.15 ha blieben.
Im Einzelnen wurden folgende Flächen verkauft und unter einer neuen Nummer in das Grundbuch eingetragen:
- Karl Reinke, Nr. 38, 12,12.70 ha
Ackerbürger in Baldenburg Abbau verheiratet mit Friederike Bansemer - Wilhelm Rütz, Nr. 39, 6,17.95 ha
Ackerbürger in Baldenburg Abbau verheiratet mit Emilie Lüdtke - Ludwig Kuchenbecker, Nr. 40, 17,76.09 ha
Büdner in Bischofthum verheiratet mit Auguste Melchert - Julius Bansemer, Nr. 41, 13,30.03 ha
Ackerbürger in Baldenburg Abbau verheiratet mit Wilhelmine Groth - Otto Wilhelm Eduard Gehrke, Nr. 42, 6,03.65 ha
Bauer in Bischofthum verheiratet mit Johanne Dahlke - August Remter, Nr. 43, 0,33.97 ha
Viertelbauer daselbst verheiratet mit Bertha Hensel - Robert Stiemke, Nr. 44, 1,30.77 ha
daselbst verheiratet mit Auguste Loeper
Amtsgericht Bublitz I/75_1889+05+29
Im abgebildeten Lageplan sind die zum Verkauf angebotenen Flächen dargestellt.
Amtsgericht Bublitz I/75_1888+07+01
Carl Wilhelm Dorow war verheiratet mit Auguste geb. Klotz.
Er wurde Schulze durch Kauf des Hofes am 18.08.1866 und infolge der Wahl der stimmberechtigten Einwohner als Gemeindevorsteher bestätigt aufgrund der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872.
Nach der Kreisordnung hatten die Gemeinden die Befugnis zum Ernennen der Schulzen und Schöffen erhalten. Dieser Gemeindevorstand wurde auf sechs Jahre gewählt. 1889, bei der Auflassung wurde Carl Wilhelm Dorow noch als Freischulze bezeichnet.
Johann Ludwig Lünser
Johann Ludwig Lünser erwarb am 29. Mai 1889 durch Auflassung den 53,41.15 ha großen Freischulzenhof. Der zugrundeliegende Vertrag datierte vom 19. März 1889.
Amtsgericht Bublitz I/75_1889+05+29
Johann Ludwig Lünser wurde als Eigentümer durch einen Eintrag vom 19.02.1913 in die Grundsteuermutterrolle bestätigt.
Johann Ludwig Lünser war verheiratet mit Charlotte Luise Engfer, er starb am 18.01.1925.
Das nebenstehende Bild zeigt einen Auszug aus der Grundsteuermutterrolle vom 19.02.1913 für Bauer Johann Lünser und Ehefrau Charlotte.
Summe der verbleibenden Fläche: 46,21,83 ha.Amtsgericht Bublitz I/75_1913+02+19
Am 02.04.1913 verkauften Johann Lünser und dessen Ehefrau Charlotte geb. Engfer an Paul und Ida Kuchenbecker 7,19.32 ha Acker.
Abgebildet sind die Unterschriften unter dem Vertrag vom 02.04.1913.Amtsgericht Bublitz I/75_1913+04+02
Die Kinder von Johann Ludwig Lünser und Charlotte Luise geb. Engfer waren:
- Karl Lünser, Geburt: 7. April 1881 in Sassenburg, Tod: März 1945
- Hermann Albert Lünser, Geburt: 28. Oktober 1882 in Sassenburg, Tod: Februar 1945
- Maria Luise Lünser, Geburt: 17. Januar 1884 in Sassenburg, Tod: 6. April 1963
- Ida Wilhelmine Amalie Lünser, Geburt: 29. September 1885 in Sassenburg, Tod: 26. Dezember 1972 in Lübbecke
- Otto Lünser, Geburt: 21. September 1888 in Sassenburg, Tod: 9. Februar 1945
- Luise Lünser, Geburt: um 1889 in Bischofthum
- Theodor Lünser, Geburt in Bischofthum
- Clara Martha Lünser, Geburt in Bischofthum
- Max Lünser, Geburt in Bischofthum, Tod: 6. September 1914 in Fleury, Frankreich
- Anna Lünser, Geburt: 29. September 1891 in Bischofthum, Tod: 20. Januar 1975 in Börninghausen
- Margarete Lünser, Geburt: 6. Oktober 1893 in Bischofthum, Tod: 27. Mai 1973 in Lörrach
- Frieda Meta Lünser, Geburt: 12. Mai 1897 in Bischofthum, Tod: 27. August 1970 in Braunschweig
- Hedwig Lünser, Geburt: 25. Juni 1899 in Bischofthum
Am 26. Januar 1945 wurde Bischofthum von der Roten Armee eingenommen, d.h. Karl, Hermann Albert und Otto Lünser wurden vermutlich von russischen Soldaten erschossen.
Karl Lünser übernahm um 1910 einen Hof in Abbau Bischofthum, Hermann Albert Lünser übernahm 1913 den Schulzenhof.
Hermann Albert Lünser
Am 26.03.1913 erwarb Hermann Albert Lünser von seinen Eltern das im Grundbuch von Bischofthum Band I Blatt 6 verzeichnete Grundstück.
Amtsgericht Bublitz I/75_1913+03+26
Hermann Albert Lünser, geboren am 28.10.1882, gestorben im Februar 1945, war verheiratet mit Anna Emilie Alwine Becker, geboren am 19.11.1890, gestorben am 20.10.1979.
Eroberung und Besetzung des Dorfes durch sowjetische Truppen, Beschlagnahme der Gehöfte und Vertreibung der deutschen Bevölkerung durch die Polen.
Über die Flucht und Vertreibung wird ausführlich im Buch Geschichte von Bischofthum berichtet.
Die Gebäude des Hofes scheinen noch immer aus Wohnhaus, Scheune und Stall zu bestehen. Der polnische Besitzer ist nicht bekannt.